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Reglement über den Fonds für die Kirche Hemmental

Schaffhausen (city) · 5000.2 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für die Kirche Hemmental" besteht ein Fonds zur Verwendung für Renovationsarbeiten im Innern der Kirche Hemmental.

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Art. 2

Diesem Fonds wird das Legat von Heinrich Hatt-Haller zugewiesen.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 4

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Verwendung der Mittel, Budgetierung Fonds für die Kirche Hemmental 5000.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für das Baureferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem "Fonds für die Kirche Hemmental" haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger technischer Ausführung oder Vermarktung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Baureferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den "Fonds für die Kirche Hemmental" übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel. Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Fonds für die Kirche Hemmental 5000.2

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

Der Stadtrat löst den "Fonds für die Kirche Hemmental" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Auflösung Inkrafttreten

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