Übertragung von Nutzungsanteilen für Wohnen, Gewerbe usw.
1 Wo Mindestnutzungsanteile gelten, sind sie pro Gebäude als Verhältnis
der zweckbestimmten Geschossflächen zur gesamten anzurechnenden Geschossfläche zu ermitteln. Wo die Baumassenziffer gilt, sind die Mindestnutzungsanteile nach dem Bauvolumen in Kubikmetern zu bestimmen.
2 Die Übertragung von Nutzungsanteilen innerhalb eines Quartiers ist zulässig, sofern keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. Erfolgt sie unter
Einbezug zweier oder mehrerer Grundstücke, müssen diese Zonen gleicher
Nutzung angehören.
3 Der Gemeinderat kann bei besonderen Verhältnissen die Mindestnutzungsanteile reduzieren oder auf sie verzichten.
§ 42
Abschliessende kantonale Regelungen und Abweichungen von
den kantonalen Vorschriften
1 Die Gemeinden dürfen – unter Vorbehalt von § 17 PBG41) und § 17 Abs. 4
V PBG sowie mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Bestimmungen –
keine weiteren Regelungen in ihre Bauordnungen aufnehmen. *
a) * …
b) * …
2 Die Gemeinden können bei den nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung in ihren Bauordnungen abweichende Vorschriften erlassen: *
a) Terrainveränderungen ohne Stützmauern (§ 12);
b) * Terrainveränderungen mit Stützmauern (§ 13);
c) * Grenzabstand und Gebäudeabstand gegenüber altrechtlichen Bauten
(§ 29);
c1) * Wahrung des Gebäudeabstands (§ 29). Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche und wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche
Interessen;
d) * hindernisfreies Bauen (§ 43), sofern die abweichenden Vorschriften
über die Normen des hindernisfreien Bauens hinausgehen.
4. Behindertengerechtes Bauen
§ 43
Bauliche Anforderungen
1 Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die
baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind
verhältnisgerecht anzuwenden.
41) BGS 721.11
5. Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren
§ 44
Baubewilligungsfreie Vorhaben
1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige:
a) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes, sofern damit keine Änderung der Nutzung sowie des Nutzungsmasses einhergeht;
b) Fahrnisbauten wie Festhütten, Zelte, Tribünen sowie Materiallager bis
zu einer Dauer von höchstens vier Monaten;
c) sämtliche Baustelleninstallationen von bewilligten Bauten und Anlagen.
2 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen zusätzlich zu den obgenannten Bauten und Anlagen innerhalb
der Bauzonen folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch
einer Bauanzeige: *
a) Erdwärmenutzungsanlagen bis 500 m unter Terrain ausserhalb des
Strassenabstands und ausserhalb des Baulinienraums von Strassen;
b) ein kleines Dachflächenfenster mit einer Grösse von maximal 0,5 m²
pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an
inventarisierten, schützenswerten oder geschützten Gebäuden;
c) Umbauten im Gebäudeinnern ohne Eingriff in die tragende Gebäudestruktur, ohne Beanspruchung zusätzlicher Ausnützung oder Baumasse und ohne Änderung des Nutzungsanteils oder der Hauptwohnrichtung;
d) der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste kleine Parabolantennen;
e) nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten-
oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen ohne Gebäudecharakter bis
zu einer Grösse von 20 m², Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools und dergleichen;
f) Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m ab massgebendem Terrain;
g) Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1,20 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr
als 50 m³ umfassen;
h) Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal
4 m² Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten;
i) * das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für
Wahlen und Abstimmungen;
j) * dem Amateurfunkdienst dienende einfache Draht- und Stabantennen
sowie für Antennen auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten.
3 Die obgenannten Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 Bst. e bis i bedürfen
dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald- bzw. in den Gewässerabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sind.
§ 45
Gesuchsunterlagen für Bauanzeigen
1 Die Bauanzeige muss einen aktuellen Situationsplan mit Darstellung des
vermassten Vorhabens sowie einen Beschrieb in Stichworten enthalten und
ist vom Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin zu unterzeichnen.
§ 46
Baugesuch, Unterlagen im Allgemeinen
1 Das Baugesuch leitet das Baubewilligungsverfahren ein. Die Unterlagen
sind in der Regel in mindestens zweifacher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Sie umfassen insbesondere Folgendes:
a) das vollständig ausgefüllte Baugesuchsformular, mit Angabe der Koordinaten zur Publikation eines allfälligen Standorts ausserhalb der
Bauzonen;
b) sämtliche Pläne und Beilagen gemäss § 47 sowie die Berechnungen
von Nutzungsziffern;
c) die weiteren Angaben bzw. Formulare namentlich zum Vollzug des
Umweltrechts, des Energierechts und der Brandschutzvorschriften.
2 Die Baubehörde leitet das Baugesuch an die zuständigen Dienststellen
weiter, soweit sie Entscheide koordinieren muss.
§ 47
Baugesuch, Pläne und Beilagen im Besonderen
1 Dem Baugesuch sind folgende Pläne entweder elektronisch oder – wenn in
Papierform – in mindestens zweifacher Ausfertigung, gefalzt im Format A4
beizulegen:
a) * Ein Auszug aus dem Plan des Grundbuchs mit Angaben der Lage und
vermassten Abständen der Bauten gegenüber Strassen, Nachbargrundstücken und Gebäuden sowie Baulinien, der strassenmässigen
Erschliessung, der Baulinien, der Abwasserbeseitigung;
b) Projektpläne im Massstab von mindestens 1:100, bestehend aus den
Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht
bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnitten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung sowie den zugehörigen Strassenplänen. Bei Grossbauten kann die Baubehörde einen kleineren Massstab bewilligen.
2 Die Pläne müssen vollständige Angaben enthalten über die Ausmasse, die
wichtigsten Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, die Zweckbestimmung der Räume, den längs der Gebäudeaussenseite bestehenden und
projektierten Terrainverlauf samt den wichtigsten Höhenkoten und Fixpunkten, die Niveaulinien, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder
sowie die Gestaltung der Umgebung und der Fussgängerverbindungen. Ferner sind im Baugesuch die vorgesehenen Materialien und Farben anzugeben, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten. Bei Veränderung bestehender Bauten sind im Plan alte Bauteile grau, abzubrechende gelb und
neue Bauteile rot anzulegen.
3 Die Pläne sind je von der Bauherrschaft, der Grundeigentümerschaft und
den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Bei elektronischen Baugesuchen
erfolgt die Unterzeichnung mittels e-Signatur. *
4 Die Baubehörde kann ergänzende Unterlagen verlangen.
§ 48
Baugespann
1 Vor der Publikation des Baugesuchs hat der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin bei Gebäuden Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die Fassaden- sowie die Gesamthöhe
erkennen lassen und die Erdgeschosskote deutlich sichtbar bezeichnen.
Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken. *
2 Die Profile dürfen nur mit Zustimmung der Baubehörde beseitigt werden.
Wenn der Entscheid rechtskräftig ist, sind sie binnen Monatsfrist zu entfernen.
§ 49
Prüfung durch die Baubehörde und Publikation *
1 Die Baubehörde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit.
2 Geht sie davon aus, dass die Unterlagen vollständig sind, publiziert sie das
Baugesuch umgehend. Die öffentliche Auflage erfolgt in der Form des eingereichten Baugesuchs. Mit ausdrücklicher Einwilligung kann die öffentliche Auflage bei in Papierform eingereichten Baugesuchen auch elektronisch
erfolgen. *
3 Sie leitet das Baugesuch an die kantonale Koordinationsstelle weiter, soweit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordinieren ist.
§ 50
Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen
1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein Bauvorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In den Entscheiden und Stellungnahmen zuhanden der kantonalen Koordinationsstelle ist festzuhalten, ob:
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in den kantonalen Gesamtentscheid aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden soll.
§ 51
Fristen und Fristenunterbruch
1 Die Fristen für die Behandlung von Baugesuchen beginnen zu laufen,
wenn die Baugesuchsunterlagen vollständig und die Einsprachefrist abgelaufen sind.
2 Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für gewährte
Fristerstreckungen an die Bauherrschaft wird nicht an die Verfahrensdauer
angerechnet.
§ 52
Verfahrensvorschriften bei Einspracheverfahren
1 Werden gegen ein Baugesuch Einsprachen erhoben, so stellt die Baubehörde die Einsprachen den Gesuchstellenden zu. Ist für das Baugesuch ein
kantonaler Entscheid erforderlich, so sind die Einsprachen auch der kantonalen Koordinationsstelle zuzustellen.
2 Auf Ersuchen der Gesuchstellenden setzt die Baubehörde diesen eine Frist
für eine Stellungnahme zu den Einsprachen.
§ 53
Kantonaler Gesamtentscheid
1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen
von kantonalen Behörden und Fachstellen zuhanden der gemeindlichen
Baubehörde in einem kantonalen Gesamtentscheid zusammen. Widersprechen sich einzelne kantonale Entscheide, so fällt der Regierungsrat den
kantonalen Gesamtentscheid.
§ 54
Entscheid der Baubehörde
1 Die Baubehörde prüft das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den
Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse.
2 Über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet die Baubehörde gleichzeitig. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten
gleichzeitig zuzustellen.
§ 55
Bauten und Anlagen im Wald
1 Bauanzeigen und Baugesuche für Bauten und Anlagen im Wald sind bei
der Direktion des Innern einzureichen.
2 Die Vorschriften für das gemeindliche Baubewilligungsverfahren gelten
sinngemäss auch für Bauten und Anlagen im Wald.
§ 56
Technische Bewilligungen
1 In der Baubewilligung können technische Bewilligungen wie der Energienachweis oder die Brandschutzbewilligung vorbehalten werden.
2 Technische Bewilligungen sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinung eines
Bauvorhabens nicht verändern.
3 In der Baubewilligung ist festzulegen, welche technischen Bewilligungen
vor Baubeginn vorliegen müssen.
§ 57
Ausnahmebewilligung
1 Die zuständige Baubehörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Die
Ausnahmebewilligung ist Teil der Baubewilligung. Sie erfolgt dann, wenn
gemeindliche Bauvorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würden
und nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
2 Von Bauvorschriften, welche die Baudichte, namentlich Ausnützungsziffer und Baumassenziffer bestimmen, gibt es keine Ausnahmen.
§ 58
Baukontrollen
1 Die ordentlichen Baukontrollen sind mit der Baubewilligung im Voraus
für bestimmte Bauabschnitte festzulegen.
6. Landumlegung und Grenzbereinigung
6.1. Landumlegung
§ 59
Einleitung des Landumlegungsverfahrens
1 Will die zuständige Behörde die Landumlegung einleiten, lässt sie ihren
Entscheid während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei auflegen und gewährt den Betroffenen das Einspracherecht. Sie weist im Amtsblatt zweimal auf die Auflage hin.
2 Wollen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein Verfahren einleiten, reichen sie dem Gemeinderat vorbereitende Unterlagen zur Vorprüfung ein. Der Gemeinderat lässt die vorbereitenden Unterlagen für die Beteiligten auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme während 30 Tagen
auflegen und lädt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu einer
beschlussfassenden Versammlung mit dem Hinweis darauf ein (Art. 703 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190742)), dass:
a) die Stimmen der an der beschlussfassenden Versammlung nicht erscheinenden, sich der Stimme enthaltenden oder nicht vorschriftsgemäss vertretenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gezählt werden;
b) für jedes gemeinschaftliche Eigentum nur eine Stimme abgegeben
werden kann; Gesamteigentümerinnen und Gesamteigentümer haben
sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerinnen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen;
c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, soweit sie höchstens zwei Stimmen umfasst.
§ 60
Beschlussfassende Versammlung der Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer
1 An der beschlussfassenden Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderats den Vorsitz. Das Protokoll verfasst eine Urkundsperson.
§ 61
Ausführungskommission
1 Soll eine Ausführungskommission das weitere Verfahren durchführen, ist
sie mit drei oder fünf Mitgliedern zu bestellen, von denen die Mehrheit und
namentlich der Präsident bzw. die Präsidentin kein persönliches Interesse an
der Landumlegung haben darf.
42) SR 210
2 Die Wahl der Ausführungskommission erfolgt an der Grundeigentümerversammlung mit einfachem Mehr der Anwesenden.
3 Die Ausführungskommission stellt die Finanzierung ihrer eigenen Arbeit
und der Landumlegung sicher.
§ 62
Unterlagen im Landumlegungsverfahren
1 Die Unterlagen umfassen:
a) das Verzeichnis aller vom Landumlegungsverfahren erfassten Grundstücke sowie die Liegenschaftsbeschreibung;
b) das Verzeichnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und
Grundpfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen;
d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung von übrig bleibenden Flächen;
e) die Bewertung des alten Besitzstands bzw. die Festsetzung der für
Geldausgleiche und Entschädigungen massgebenden Landpreise.
2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Zonenpläne, Sondernutzungspläne usw.) sind zu belegen.
§ 63
Neuzuteilung
1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, ein Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gemäss § 49,
einen Plan der Dienstbarkeiten und macht Angaben betreffend der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessungen.
2 Zuteilungen von Restflächen sind zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht.
3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte
sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen
Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Artikel 802 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190743) bleiben vorbehalten.
4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben
oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen
Enteignung zu entschädigen.
43) SR 210
5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann
gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden.
§ 64
Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch
1 Mit der Rechtskraft der Neuzuteilung aufgrund des Umlegungsplans hat
das Durchführungsorgan die Änderungen im Grundbuch zu erwirken und
den Geldausgleich sowie die Entschädigungen auszurichten.
2 Ergibt die Vermessung flächenmässige Abweichungen vom Umlegungsplan, ist dieser vom Durchführungsorgan ohne weiteres Verfahren zu ersetzen, soweit die Differenzen der üblichen Toleranz entsprechen.
6.2. Grenzbereinigung
§ 65
Grenzbereinigung
1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält:
a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen
und der neuen Grenzen;
b) bei Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, Vormerkungen
und Anmerkungen ein Verzeichnis derselben nach altem und neuem
Zustand;
c) die erforderlichen Bewertungen.
2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Landumlegung.
7. Enteignung
§ 66
Vorbereitung
1 Personen, die Liegenschaften besitzen, haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und
Vermessungen nach vorgängiger Benachrichtigung zu dulden.
2 Für Schäden hat der Enteigner bzw. die Enteignerin Ersatz zu leisten.
§ 67
Einleitung der Enteignung
1 Um Einleitung der Enteignung und Festsetzung der Entschädigung ist bei
der Schätzungskommission nachzusuchen.
2 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Schätzungskommission lässt die
Werkpläne, Enteignungspläne und Erwerbstabellen (Angaben über die
Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte, die Nachbarrechte, die
vorgemerkten persönlichen Rechte usw.) während 30 Tagen bei der zuständigen Gemeindekanzlei öffentlich auflegen. Er bzw. sie kann anordnen,
dass der Enteigner bzw. die Enteignerin Veränderungen im Gelände markiert und profiliert.
3 Der Enteigner bzw. die Enteignerin muss Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, vor Beginn der öffentlichen Auflage benachrichtigen.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schätzungskommission kann die
öffentliche Auflage durch persönliche, schriftliche Anzeigen ersetzen, wenn
der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.
§ 68
Eingaben der Betroffenen, namentlich Einsprachen
1 Innert der Auflagefrist sind bei der Schätzungskommission zuhanden des
Enteigners bzw. der Enteignerin einzureichen:
a) Einsprachen gegen die Enteignung oder deren Umfang sowie Begehren um Planänderung;
b) Entschädigungsforderungen;
c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
d) Begehren um Sachleistung.
2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt.
§ 69
Nachträgliche Forderungen
1 Enteignete Personen können nachträgliche Forderungen und Begehren bei
der Schätzungskommission geltend machen, wenn:
a) ihnen der Bestand eines beanspruchten Rechts erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihnen die Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist;
b) der Enteigner bzw. die Enteignerin ein Recht in Anspruch nimmt, das
in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt
war;
c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als
Folge seines Gebrauchs erkennbar wird.
2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, seit die enteignete Person vom Bestand oder von der
Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechts Kenntnis erhalten hat.
Sie erlöschen jedenfalls zehn Jahre nach Vollendung des Werks.
§ 70
Verteilung der Entschädigung
1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtigten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für
das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibenden Teils den
Eigentümerinnen bzw. Eigentümern zu leisten.
2 Entschädigungen für sonstige, den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern
verursachten Nachteile sowie Entschädigungen an Mieterinnen und Mieter,
Pächterinnen und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszuzahlen.
3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für enteignete Dienstbarkeiten an
die Berechtigten ist die Zustimmung der Grundpfand- und Grundlastberechtigten erforderlich.
§ 71
Verteilungsplan für die Entschädigung
1 Können sich die Parteien über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft die Schätzungskommission unter Beizug des Amts für
Grundbuch und Geoinformation (AGG) einen Verteilungsplan. Die Vorschriften über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden. *
2 Die Schätzungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen
unter Anzeige an die Beteiligten auf. Diese können während der Auflagefrist Einsprache erheben.
3 Die Schätzungskommission entscheidet über die Einsprachen und den
Verteilungsplan.
§ 72
Auszahlung von Enteignungsentschädigungen an Gläubiger
1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden der Schätzungskommission
eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden,
unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Zuger Kantonalbank in Zug hinterlegt.
2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schuldbriefe vollständig gelöscht, lässt die Schätzungskommission durch das Amt für Grundbuch und
Geoinformation (AGG) bei der Verteilung allen Pfandgläubigern für den
ungedeckt bleibenden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein
§ 73 ausstellen. *
Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Nach der Verteilung nimmt das Amt für Grundbuch und Geoinformation
(AGG) die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie
die Berichtigung oder Entkräftung der Pfandtitel vor. *
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so erfolgen die erforderlichen
Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch trotzdem. Diese sind durch
einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und den
Gläubigern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen mit der Anzeige, dass die Veräusserung
oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 74
Übergangsrecht
1 Baugesuche und bisherige Sondernutzungspläne jener Gemeinden, welche
ihre Nutzungspläne und Bauordnung noch nicht an diese Verordnung angepasst haben, werden nach bisherigem Recht44) beurteilt.
2 Im Gegensatz zu bisherigen Sondernutzungsplänen (§ 71a Abs. 1 Bst. b
PBG45)) sind neue Sondernutzungspläne spätestens bis zur Anpassung der
Nutzungspläne und der Bauordnung an diese Verordnung, mit Ausnahme
der Berechnung der Ausnützungs- sowie der Baumassen- und Grünflächenziffer, nach neuem Recht zu beurteilen. *
3 Das bisherige Recht findet Anwendung auf Baugesuche, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der an diese Verordnung angepassten Nutzungspläne und
Bauvorschriften vollständig eingereicht und hängig sind, es sei denn, für die
Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.
4 Die Gemeinden geben bekannt, ab wann Baugesuche elektronisch eingereicht werden können. Sie richten bis spätestens 2025 eine entsprechende
Plattform ein.
44) V PBG, gültig bis 31. Dezember 2018
45) BGS 721.11