Art. 1 I. Turnen und Sport im Rahmen des obligatorischen Unterrichts
Der obligatorische Turn und Sportunterricht richtet sich nach den Lehrplänen der betreffenden Schulstufe.
Propose a changeZürich (city) · 412.210 · ordinance
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In force since 1994-08-22, as the publisher states.
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Der obligatorische Turn und Sportunterricht richtet sich nach den Lehrplänen der betreffenden Schulstufe.
Propose a change1 Der obligatorische Turnunterricht wird in der Regel durch die Klassenlehrkräfte erteilt. Ein Abtausch an andere Lehrkräfte und die Übertragung an Fachlehrkräfte ist gemäss den Bestimmungen der kantonalen Volksschulverordnung zulässig. Bei Bedarf können die Kreisschulpflegen beim Sportamt die Abordnung von Fachturnlehrkräften verlangen. 2 Das Sportamt ist für die Führung und Betreuung der von ihm abgeordneten Fachturnlehrkräfte zuständig. Die behördliche Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. Die Zuständigkeit für Anstellungen und Wahlen richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anstellungsbedingungen und Besoldungen der Volksschullehrer (SVL).
Propose a change1 Der obligatorische Schwimmunterricht findet anstelle einer Turnstunde statt. Er dauert von der 1. bis zur 4. Klasse und umfasst wöchentlich eine Lektion während des ganzen Schuljahres. 2 Das Sportamt ist für die Organisation des Schwimmunterrichts und die Führung und Betreuung der Schwimmlehrkräfte zuständig. Die behördliche Aufsicht obliegt den Kreisschulpflegen. Für die Anstellung und Wahl der Schwimmlehrkräfte sind die Bestimmungen des Personalrechts und des vom Stadtrat erlassenen Anstellungsreglements massgebend.
Propose a change1 Im Rahmen des obligatorischen Unterrichts können schulsportliche Veranstaltungen (Schulsporttage, Leistungsprüfungen sowie weitere Schulsportanlässe) durchgeführt werden. 2 Für schulsportliche Veranstaltungen, die im Rahmen von Klassenlagern durchgeführt werden, sind die «Richtlinien für Klassenlager an der Volksschule» massgebend. 1 AS 41, 542. 2Verordnung über Turnen und Sportan der Volksschule412.210
Propose a changeDie Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den obligatorischen Turn- und Sportunterricht.
Propose a changeDer freiwillige Schulsport ergänzt den obligatorischen Turn- und Sportunterricht und umfasst: a. allgemeine Spiel- und Sportkurse b. sportartspezifische Sportfachkurse
Propose a change1 Der freiwillige Schulsport wird in den Schulkreisen durch die von den Kreisschulpflegen gewählten Kreissportchefinnen und Kreissportchefs organisiert und unter der Aufsicht der Kreis-sportkommission durchgeführt. 2 Gesamtstädtische Kurse des freiwilligen Schulsports werden durch das Sportamt organisiert und betreut.
Propose a changeVerordnung über die Volksschule der Stadt Zürich kann von den Eltern für die Teilnahme am freiwilligen Schulsport ein angemessener Beitrag erhoben werden.
Propose a changeDie Präsidentenkonferenz erlässt die Vollzugsbestimmungen über den freiwilligen Schulsport.
Propose a changeKurse und Anlässe im Sinne von Art. 4, 6 und 7 sind nach Möglichkeit im Rahmen von «Jugend + Sport» durchzuführen. Massgebend sind die entsprechenden Vorschriften des Bundes und des Kantons. IV. Sportveranstaltungen und Wanderungen in der
Propose a change1 Die Winterausbildungs- und Kursorganisation des Lehrervereins Zürich» (WAKO) führt im Auftrag der Stadt Zürich ein- oder mehrtägige Sportveranstaltungen, Sportlager und Wanderungen in der schulfreien Zeit durch. 2 Die Präsidentenkonferenz regelt Organisation, Leitung, Aufsicht und Finanzierung.
Propose a changeDas Schulamt und das Sportamt können bei Bedarf in der schulfreien Zeit weitere Veranstaltungen (z.B. Feriensportkurse) durchführen. 3Verordnung über Turnen und Sportan der Volksschule412.210
Propose a changeDiese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1994/95 in Kraft und ersetzt das Reglement über schulsportliche Veranstaltungen, den freiwilligen Schulsport und «Jugend + Sport» an der Volksschule (Schulsportreglement) vom 17. Dezember 1974.2 Abschnitt VI des Reglements über die Leitung und Beaufsichtigung der körperlichen Erziehung der Schüler vom 29. März 19663 wird aufgehoben. 2 AS 36, 10. 3 BS 2, 155.
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