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Planungs- und Bauverordnung

Schwyz · 400.111 · ordinance

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Contents: 75 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 A. Richtplanung
  5. § 5
  6. § 6 B. Nutzungsplanung
  7. § 7
  8. § 8 A. Allgemeine Besti mmungen
  9. § 9
  10. § 10 B. Richtplanung
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 C. Nutzungsplanung
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.20
  22. § 22 D. Gestaltungspläne
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 24a
  26. § 25
  27. § 26
  28. § 26a E. Mehrwertabgabe 26
  29. § 26b
  30. § 26c
  31. § 26d
  32. § 26e
  33. § 26f
  34. § 26g
  35. § 26h
  36. § 26i
  37. § 26j
  38. § 26k
  39. § 26l
  40. § 26m
  41. § 26n
  42. § 26o
  43. § 26p
  44. § 26q
  45. § 26r
  46. § 26s
  47. § 26t
  48. § 26u
  49. § 27 A. Durchführung der Erschliessung
  50. § 28
  51. § 29 B. Konzessionen mit Versorgungswerken
  52. § 30
  53. § 31 A. Abstandsvorschriften
  54. § 32
  55. § 33
  56. § 34
  57. § 35
  58. § 36 B. Besondere Anforderungen an Bauten
  59. § 37
  60. § 37a C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 55
  61. § 38 A. Ordentliches Verfahren 57
  62. § 39
  63. § 40
  64. § 41
  65. § 42
  66. § 43
  67. § 44
  68. § 45 B. Meldeverfahren 65
  69. § 46 D. Kantonale Zuständigkeiten 69
  70. § 47
  71. § 48
  72. § 48a E. Bauabnahme 74
  73. § 49 VII. Schlussbestimmungen
  74. § 50
  75. § 51

75 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten , legt die Mindestanforderungen an die Planungs- und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien. 2 Sie gilt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)5 und dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

§ 2

6 Begriffe 1 Die zuständige Behörde gemäss Gesetz und dieser Verordnung ist verfahrensleitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs- und Baurechts. 2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Abstimmung der Anwendung aller auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau- und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung. 3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige B eurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abstimmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt. 4 Im Sinne des Planungs- und Baugesetzes bedeutet: a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG; b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart; c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone; d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu ei ner Nichtbauzone.

§ 3

7 Fach- und Koordinationsstelle 1 Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumplanung (Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs- und Baubewilligungsverfahren ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig. 2 Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die sich mit Planungs- und Baufragen befassen. 400.1112 3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs- und Baubewilligungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die er forderlichen Anordnungen treffen (Art. 25a RPG). II. Kantonalplanung

§ 4 A. Richtplanung

8 Zuständigkeiten 1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs- und Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag zur Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantonalen Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates periodisch über den Stand der Richtplanung. 2 Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und erstatten die in ihrem Zuständi gkeitsbereich liegenden Fachbeiträge. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest. 3 Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundesstellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

§ 5

9 Verfahren 1 Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Entwurf den davon betroffenen Bezirks- und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2 Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt werden. 3 Für die Fortschreibung ein zelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im Amtsblatt.

§ 6 B. Nutzungsplanung

10 Zuständigkeiten 1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (§ 10 und 11 PBG) und Planungszonen (§ 12 PBG), soweit mehrere Sachgebiete betroffen sind oder nicht eine andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 zuständig ist. Ist di e Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat. 2 Das Baudepartement erlässt Planungszonen gemäss der Strass engesetzgebung. 3 Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und für Materialabbau und Deponien (§ 10 Abs. 1 Bst. c PBG). 400.111SRSZ 1.2.2026 3

§ 7

11 Das nach § 6 zuständige Departement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt f ür die Koordination, indem es namentlich: a) verfahrensleitende Anordnungen trifft, b) umfassende Stellungnahmen einholt, und c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt. III. Kommunalplanung

§ 8 A. Allgemeine Besti mmungen

12 Information und Mitwirkung 1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG). 2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anregungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden. 3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwick lung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.

§ 9

Vorprüfungen und Genehmigungen 1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehmigung vor, so überprüft die zuständige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen. 2 Soweit erford erlich holt sie Mitberichte ein.

§ 10 B. Richtplanung

Inhalt 1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen. 2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen. 3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupas sen.

§ 11

13 Verfahren 1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemeinderat den Richtplan. 2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versorgungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden. 400.1114 3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.

§ 12

Genehmigung und Verbindlichkeit Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kommunalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich.

§ 13 C. Nutzungsplanung

14 1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung 1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)15 zu entsprechen. 2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.

§ 14

16 Abtrennung 1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nachzuweisen, dass a) gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind, und b) diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können. 2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehörigen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen. 3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.

§ 15

17 Genehmigung 1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen. 2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

§ 16

18 2. Zonenpläne: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen 1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäss § 18 PBG gehören. 2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt. 400.111SRSZ 1.2.2026 5 3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesentlich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.

§ 17

Offene Bauzonen 1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen ausscheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt. 2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.

§ 18

Änderungen und Nachführungspflicht 1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 29 Abs. 2 PBG). 2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.

§ 19

19 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne 1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschliessung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement. 2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.

§ 20

Ausgabenbewilligung 1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen: a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben, b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter, c) die Finanzierung und die Folgekosten. 2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der

§ 21 Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.20

Enteignungswirkung 1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung bestimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss § 32 ff. PBG. 2 Der Gemeinderat kann das Enteignungsrecht auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigentümern auf eigene Kosten durchzuführen sind. 400.1116

§ 22 D. Gestaltungspläne

21 Fakultative Vorprüfung Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einreichen.

§ 23

Vorentscheide 1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um Vorentscheid zu einem Gestaltungsplan eingereicht werden. 2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. 3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich.

§ 24

22 Minimalanforderungen an Energie Neue Wohnbauten erfüllen die Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs, wenn diese den Minergie-Standard einhalten oder der gewichtete Energiebedarf (EHWLK) pro Jahr maximal 90% des Grenzwertes der kantonalen Minimalanforderungen beträgt sowie die Eigenstromerzeugung mindestens 20 W pro m2 EBF beträgt (§ 24 Abs. 2 PBG).

§ 24a

23 Richtprojekt Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.

§ 25

24 Gleichzeitige Auflage von Gestaltungsplan und Baugesuch 1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden. 2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig genehmigt ist.

§ 26

25 Aufhebung 1 Ein Gestaltungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs- und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird. 2 Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 26a E. Mehrwertabgabe 26

27 Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde 1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Höhe des Verkehrswerts gemäss § 36f PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung. 400.111SRSZ 1.2.2026 7 2 Die Gemeinde ist zuständig für: a) die Festlegung der Mehrwertabgabe; b) die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch; die Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung; c) das Inkasso der Mehrwertabgabe. 3 Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehrwertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.

§ 26b

28 Information über die Mehrwertabgabe Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.

§ 26c

29 Pflichten der Gemeinden 1 Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehrwertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an. 2 Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkungen (Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an. 3 Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung.

§ 26d

30 Elektronische Platt form Mehrwertabgabe 1 Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden über eine elektronische Plattform abgewickelt. 2 Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die Berechtigungen der Benutzergruppen.

§ 26e

31 Abgabepflicht bei Baurechten 1 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind, der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht einräumt. 2 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind: a) der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert; b) der Baurechtsnehmer, wenn er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert.

§ 26f

32 Landwirtschaftliche Ersatzbauten Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 36f Abs. 3 PBG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben. 400.1118

§ 26g

33 Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht 1 Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen zu betrachten. 2 Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich. 3 Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmassnahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

§ 26h

34 Aus- und Einzonungen Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezonten Grundstücks abgezogen, wenn: a) die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und b) die Aus- und Einzonung einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang aufweist und im Rahmen derselben Änderung der Zonenplanung erfolgt.

§ 26i

35 Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss § 36f Abs. 4 PBG unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.

§ 26j

36 Spezialfinanzierung des Kantons 1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung. 2 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der Spezialfinanzierung belastet. 3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV)37 verzinst.

§ 26k

38 Verwendung der kantonalen Mittel 1 Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Gemeinden und kantonale Projekte zur Verfügung. 2 Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang. 3 Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken aufweist. 4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

§ 26l

39 Beitragsgesuch 1 Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen und muss Folgendes enthalten: a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen; b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan; c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden. 400.111SRSZ 1.2.2026 9 2 Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

§ 26m

40 Höhe und Beitragssatz 1 Der Beitragssatz beträgt bis 50% der anrechenbaren Kosten. 2 Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

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