41 Auszahlung
1 Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt
der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen
und Auflagen eingehalten sind.
2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,
Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben
beantragt worden sind.
§ 26o
42 Spezialfinanzierung der Gemeinden
1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinanzierung geführt.
2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.
3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019
(FHV-BG)43 verzinst.
§ 26p
44 Verwendung der kommunalen Mittel
1 Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche von
Privaten und kommunale Projekte zur Verfügung.
2 Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen
haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.
§ 26q
45 Beitragsgesuch
1 Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes
enthalten:
a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen;
b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan;
c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.
§ 26r
46 Höhe und Beitragssatz
Der Beitragssatz kann bis 100% der anrechenbaren Kosten betragen.
400.11110
§ 26s
47 Auszahlung
1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen
eingehalten sind.
2 Er ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestätigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt,
Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Angaben
beantragt worden sind.
§ 26t
48 Berichterstattung
1 Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der
kantonalen Mehrwertabgabe.
2 Die Gemeinden erstatten dem Amt für Raumentwicklung über die Mittelverwendung jährlich Bericht.
§ 26u
49 Infrastrukturverträge
1 Infrastrukturverträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Gemeinden im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Planung oder eines Bauvorhabens.
2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:
a) die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur für Verkehrsanlagen, für
die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume;
b) die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung;
c) der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen
sowie die Einräumung von Bau- und Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen
im öffentlichen Interesse;
d) die Frist zur Überbauung;
e) die Vertragsdauer;
f) das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung;
g) die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.
3 Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Ver trag zurückgetreten, wird
die Mehrwertabgabe veranlagt. Bei Wertunterschieden ist eine Teilveranlagung
zulässig.
IV. Erschliessung
§ 27 A. Durchführung der Erschliessung
Groberschliessungsanlagen
1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde
oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.
400.111SRSZ 1.2.2026 11
2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschliessungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren
Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemeinde vorgesehen werden.
3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht ze itgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die
Kostenbeteiligung des Dritten und all enfalls die Bedingungen der Übernahme der
Anlage fest.
§ 28
Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung
1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützun g der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG),
wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterl egt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
2 Der Entscheid kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
§ 29 B. Konzessionen mit Versorgungswerken
50 Fakultative Vorprüfung
1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und
einzelne Konzessionsverträge dem Volkswi rtschaftsdepartement zur Vorprüfung
einreichen.
2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.
§ 30
Beschlussfassung und Genehmigung
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über:
a) Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen,
b) Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.
2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b b edürfen zu ihrer
Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
V. Kantonale Bauvorschriften
§ 31 A. Abstandsvorschriften
Gültigkeit der kantonalen Messweisen
1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorschriften v erbindlich.
400.11112
2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen
usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Messpunkte usw.) zu verwenden.
§ 32
51 Abweichu ngen von kantonalen Mindestvorschriften
1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor,
wenn
a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschreiten;
b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kantonalen
Amtsstellen oder Bezirke an.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonenplan
und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).
§ 33
Grenzabstand
1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die
mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.
2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.
§ 34
52 Wasserzone bei Seen und Gewässerunterhalt
1 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgültig
ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der
Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasserstand
verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote
889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als
Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG).
2 Ist gegenüber einem Gewässer weder im betreffenden Nutzungsplan noch durch
anderweitige geeignete Massnahmen ein Gewässerraum festgelegt, kann, wenn
besondere Verhältnisse es erfordern, für den Unterhalt ein angemessener Abstand
vorgegeben werden.
§ 35
53 Waldabstand
1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung
festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim
Erlass von Zonenplänen.
2 Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der im Waldfeststellungsverfahren vermessenen Stockgrenze.
3 In den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Waldgrenze eingetragen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet
werden.
400.111SRSZ 1.2.2026 13
§ 36 B. Besondere Anforderungen an Bauten
54 Behindertengerechtes Bauen
1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-,
Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes
Bauen als Richtlinien.
3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS
640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».
§ 37
Hochhäuser
1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes
(Schattendiagramm) beizulegen.
2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstücke
und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März
und 23. September) darzustellen.
§ 37a C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 55
56 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter Bauten
1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig:
a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten,
die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG);
b) die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen
Schutzinventar (KSI) aufgeführt sind (Art. 24d Abs. 2 RPG).
2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind.
VI. Baubewilligungsverfahren
§ 38 A. Ordentliches Verfahren 57
58 Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung
1 Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die
elektronische Plattform eBau einzureichen. Solange ein Baugesuch nicht ohne
Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedos siers in
Papierform einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.
3 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.
400.11114
§ 39
59 Koordinationssitzung
1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.
2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchszentrale weiterleitet.
§ 40
60 Stellungnahmen der Fachstellen
1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit
jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
2 In der Stellungnahme an die Baugesuchszentrale ist festzuhalten, ob:
a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist;
b) Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind;
c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3 Die Fristen zur Stellungnahme sind gemäss den Vorgaben der Baugesuchszentrale einzuhalten.
4 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, kann eine kantonale
Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung
beantragen.
§ 41
61 Einsprache- und Beschwerdeverfahren
1 Die Gemeinde führt bei Einsprachen gegen Bauvorhaben innerhalb und ausserhalb der Bauzone den Schriftenwechsel und stellt die Einsprache und den weiteren Schriftenwechsel der Baugesuchszentrale umgehend zu.
2 Die Gemeinde und die Baugesuchszentrale beurteilen die Einsprac hen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es
zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstanzen bei.
§ 42
62 Fristunterbruch
Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckungen
wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet.
§ 43
63 Kantonale Baubewilligung
1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der
kantonalen Fachstellen die kantonale Baubewilligung.
2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein Widerspruch zwischen einzelnen Stellungnahmen, so entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
3 In der kantonalen Baubewilligung werden die angefallenen Gebühren und Auslagen der kantonalen Fachstellen gesamthaft festgelegt. Aufwendungen, die im
Nachgang zur Erteilung der Baubewilligung erbracht werden, sind separat in
Rechnung zu stellen.
4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der
Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.
400.111SRSZ 1.2.2026 15
§ 44
64 Technische Bewilligungen und Baufreigabe
1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 4 PBG) sind ergänzende Konkretisierungen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erscheinungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern.
2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für
die Baufreigabe vorbehalten bleiben.
3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuchszentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.
§ 45 B. Meldeverfahren 65
66 Meldeverfahren
1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Baugesuchszentrale weiterzuleiten.
2 Ein einer nicht zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges
Bauvorhaben ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem
Hinweis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75a
Abs. 3 PBG verlängert wird.
3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben materielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorhaben
verwiesen wird.
C. Anwendbares Verfahren 67
§ 45a68 Luft-Wasser-Wärmepumpen
1 Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luft-Wasser-Wärmepumpen
(LWP) innerhalb der Bauzone im:
a) vereinfachten oder ordentlichen Verfahren, wenn sich die LWP ausserhalb
einer Baute befindet;
b) Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer Baute befindet.
2 Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewilligungsbehörde die Bewilligung im Meldeverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute befindet.
In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung.
§ 46 D. Kantonale Zuständigkeiten 69
70 Baugesuche ausserhalb der Bauzonen
1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raumplanerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Verordnung zu.
2 Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt
für Gewässer für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern zuständig.
3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.
400.11116
§ 47
71 Zustimmung zu Ausnahmen
1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG
hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssitzung einzureichen:
a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme;
b) Stellungnahme der Gemeinde;
c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.
2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.
3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen
vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das
Amt für Raumentwicklung Stellung.
§ 48
72 Ausnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz
1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung
von Ufervegetation an Gewässern.
2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.73
3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG.
§ 48a E. Bauabnahme 74
75
1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden.
2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie geben das
Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollendung im
elektronischen Dossier auf eBau frei.
§ 49 VII. Schlussbestimmungen
76 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzessionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch
nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträglichen Genehmigung in
Rechtskraft.
2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem
Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
§ 50
77 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle
vom 18. September 1972;78
400.111SRSZ 1.2.2026 17
b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August
1978.79
§ 51
80 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.81
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008
Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanverfahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt.
Anhang 82
Aufteilung der Zuständigke iten für die Stellungnahme zu Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirtschaft
(AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer
AFL ARE
Wohnhaus
– Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst-
oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB83
– Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse-, Garten-, Obst-
oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen
– Land verpachtet
Stall
– Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden
(inklusive Kleintierställe)
Zweckänderung
– Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher
Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.)
– Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nichtlandwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung)
– Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig
nichtlandwirtschaftlicher Nutzung
400.11118
Weitere Bauten
– Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung)
– Alpgebäude (nichtlandwirtschaftliche Nutzung)
– Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb)
– Futtersilo
– Jauchegrube
– Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht)
– Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser,
Gewerbebauten usw.)
– Bauten und Anlagen im Waldareal
Anlagen
– Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege
(landwirtschaftlich bedingt)
– Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär,
Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten
– Bodenveränderungen (eindeutig nichtlandwirtschaftlich)
– Bodenveränderungen (übrige)
– Panzersperren beseitigen:
• landwirtschaftliche Nutzung
• nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.)
Vorabklärungen
Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen
(Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich
um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bauvorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der
zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine effiziente
Beratung erfolgen kann.
Amt für
Gewässer
Eingriffe in Gewässer
Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer
(Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.);
Anlagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in
Seen für Wasserentnahmen (Wärmepumpen); Anlagen zur
Grundwasserentnahme.
400.111SRSZ 1.2.2026 19
1 GS 19-253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG-VV; GS 20-157), vom 7. Januar 2002
(mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20-196), vom 23. September 2003 (GS
20-424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20-625), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19), vom 31. August
2010 (GS 22-113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23-24), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7i), vom 23. Juni
2020 (Wasserverordnung, GS 26-10a), vom 1. Juni 2021 (GS 26-49), vom 7. März 2023 (GS
27-2), vom 5. März 2024 (StraV, GS 27-29c) und vom 17. Juni 2025 (GS 27-68).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.
3 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.
4 SRSZ 400.100.
5 SR 700.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023.
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
10 Fassung vom 18. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom
7. März 2023; Abs. 2 in der Fassung vom 5. März 2024.
11 Fassung vom 18. Juni 2008.
12 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
15 SR 700.1.
16 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
18 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
20 SRSZ 153.100.
21 Fassung vom 18. Juni 2008, Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2025.
22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.
23 Neu eingefügt am 17. Juni 2025.
24 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. Juni 2025.
25 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
26 Gliederungstitel neu eingefügt am 7. März 2023.
27 Neu eingefügt am 7. März 2023.
28 Neu eingefügt am 7. März 2023.
29 Neu eingefügt am 7. März 2023.
30 Neu eingefügt am 7. März 2023.
31 Neu eingefügt am 7. März 2023.
32 Neu eingefügt am 7. März 2023.
33 Neu eingefügt am 7. März 2023.
34 Neu eingefügt am 7. März 2023.
35 Neu eingefügt am 7. März 2023.
36 Neu eingefügt am 7. März 2023.
37 SRSZ 144.111.
38 Neu eingefügt am 7. März 2023.
39 Neu eingefügt am 7. März 2023.
40 Neu eingefügt am 7. März 2023.
41 Neu eingefügt am 7. März 2023.
42 Neu eingefügt am 7. März 2023.
43 SRSZ 153.111.
44 Neu eingefügt am 7. März 2023.
45 Neu eingefügt am 7. März 2023.
46 Neu eingefügt am 7. März 2023; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 17. Juni 2025.
47 Neu eingefügt am 7. März 2023.
48 Neu eingefügt am 7. März 2023.
49 Neu eingefügt am 7. März 2023.
50 Fassung vom 18. Juni 2008.
51 Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
400.11120
52 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 17. Juni 2025.
53 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
54 Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.
55 Neu eingefügt am 23. September 2003.
56 Neu eingefügt am 23. September 2003; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2025.
57 Fassung vom 18. Juni 2008.
58 Fassung vom 18. Juni 2008 (Abs. 3 neu); Abs 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
59 Fassung vom 18. Juni 2008.
60 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 17. Juni
2025.
61 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
62 Fassung vom 18. Juni 2008.
63 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
64 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
65 Neu eingefügt am 18. Juni 2008.
66 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
67 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
68 Neu eingefügt am 1. Juni 2021.
69 Fassung vom 1. Juni 2021.
70 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
71 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 7. März 2023.
72 Fassung vom 23. Juni 2020.
73 SR 451.
74 Fassung vom 1. Juni 2021.
75 Neu eingefügt am 31. August 2010; Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2025.
76 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 47 wird zu § 49).
77 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 48 wird zu § 50).
78 GS 16-161.
79 GS 17-72, 788, 18-124, 256.
80 Fassung vom 18. Juni 2008 (bisheriger § 49 wird zu § 51).
81 Änderungen vom 3. Juli 2001 sind am 1. Juli 2001 (Abl 2001 1197), vom 7. Januar 2002 am
1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538),
vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli
2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034), vom 21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2739), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020
1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am 1. Juli 2021
(Abl 2021 1586), vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599), vom 5. März 2024 am
1. April 2024 (Abl 2024 680) und vom 17. Juni 2025 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1591) in Kraft
getreten.
82 Fassung vom 3. Juni 2020.
83 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.