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Verordnung über die Gottfried-Keller-Stiftung

Confederation · 611.031 · ordinance

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In force since 2012-01-01, as the publisher states.

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Bildung und Rechtsform
  2. Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen
  3. Art. 3 Verwendung der Erträge
  4. Art. 4 Rechtsform
  5. Art. 5 Aufgaben
  6. Art. 6 Wahl und Zusammensetzung
  7. Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
  8. Art. 8 Unterschriftenregelung
  9. Art. 9 Sekretariat
  10. Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
  11. Art. 11 Inkrafttreten

11 provisions

Art. 1 Bildung und Rechtsform

Das am 6. September 1890 von Frau Lydia Welti-Escher der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschenkte Vermögen bildet einen Spezialfonds des Bundes nach Artikel 52 FHG. Der Spezialfonds trägt den Namen «Gottfried-Keller-Stiftung».

Art. 2 Verwaltung des Fondskapitals, der Erträge und der Erwerbungen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement verwaltet das Fondskapital. 2 Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung erfüllt mit den Erträgen aus dem Fondskapital die ihr gemäss Stiftungsurkunde übertragenen Aufgaben. Sie entscheidet namentlich über die Anschaffung von Werken. 3 Die Werke stehen im Eigentum des Bundes. Das Bundesamt für Kultur verwaltet sie.

Art. 3 Verwendung der Erträge

1 Die Erträge müssen verwendet werden für: a. die Anschaffung bedeutender Werke der bildenden Kunst des In- und Auslands, wobei zeitgenössische Kunstwerke nur ausnahmsweise berücksichtigt werden dürfen; b. die Erstellung von neuen und die Erhaltung von bestehenden Kunstwerken, deren öffentliche Zweckbestimmung dem Land dauernd gesichert ist. 2 Die Erträge dürfen nur dann nach Buchstabe b verwendet werden, wenn sich zu den Anschaffungen nach Buchstabe a keine Gelegenheit bietet. Es darf höchstens die Hälfte des Jahresertrags nach Buchstabe b eingesetzt werden. 3 Wird die Eidgenossenschaft mit dem Ausland in Krieg verwickelt, so sind die verfügbaren Mittel in Abweichung der Absätze 1 und 2 für die Pflege der verwundeten und kranken Wehrmänner zu verwenden.

Art. 4 Rechtsform

Die Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung (Kommission) ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV). Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugeteilt. SR 172.010.1

Art. 5 Aufgaben

Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie verfügt gemäss dem Willen der Schenkerin über die Erträge des Fonds und über entsprechende Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter. b. Sie kommuniziert ihre Vergabepolitik und -strategie und sorgt für eine Übereinstimmung mit der Vergabetätigkeit. c. Sie legt dem EDI jährlich den Geschäftsbericht vor und veröffentlicht diesen.

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. 2 Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und drei weiteren Mitgliedern. 3 Sie organisiert sich selbst. Sie legt die für ihre Tätigkeit zweckmässigen Abläufe in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 7 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden nach Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe c der RVOV entschädigt. SR 172.010.1

Art. 8 Unterschriftenregelung

Entscheide der Kommission werden unterschrieben: a. vom Präsidenten oder der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und b. von einem weiteren Mitglied oder vom Sekretariat.

Art. 9 Sekretariat

1 Das Sekretariat nimmt die operativen Geschäfte wahr. 2 Das Bundesamt für Kultur stellt den Sekretär oder die Sekretärin nach Anhörung der Kommission. 3 Der Sekretär oder die Sekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionsitzungen teil.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom 1. Juni 1948 wird aufgehoben. [AS 1948 547; 1972 1683; 2005 499; 2007 3989 Anhang Ziff. II 5]

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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