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Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung

Zürich (city) · 734.500 · regulation

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 A. Grundsatz
  4. Art. 4 B. Heizungsersatz
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 C. Restwertentschädigung
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 D. Heizungsoptimierung
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 digung
  21. Art. 21 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 IV. Schlussbestimmungen
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500

26 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Förderbeiträgen im Rahmen des Förderprogramms Heizungsersatz und Heizungsoptimierung für Liegenschaften auf dem Gebiet der Stadt. 2 Die Ausrichtung der Förderbeiträge erfolgt während der befristeten Pilotphase gemäss Art. 26. 3 Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den geltenden planungs- und baurechtlichen Vorschriften.

Art. 2

1 Folgende Liegenschafteneigentümerinnen und -eigentümer können Förderbeiträge beantragen: a. Privatpersonen sowie Körperschaften und Stiftungen des privaten Rechts; b. Städtische Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss Anhang 1 Finanzhaushaltverordnung3 sowie städtische, öffentlichrechtliche Anstalten im Wohnbaubereich (städtische Wohnbaustiftungen). 2 Bund, Kanton und Stadt sowie die weiteren selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts können keine Förderbeiträge beantragen; vorbehalten bleibt Abs. 1 lit. b. 1 GR Nr. 2021/362 2 Begründung siehe STRB Nr. 814 vom 7. September 2022. 3 vom 12. Januar 2022, AS 611.101. Geltungsbereich Antragsberechtigte Eigentümerschaft 2Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500 II. Fördermassnahmen

Art. 3 A. Grundsatz

Folgende Massnahmen werden gefördert: a. Heizungsersatz; b. Restwertentschädigung beim vorzeitigen Ersatz einer bestehenden fossil betriebenen Heizung; c. Heizungsoptimierung.

Art. 4 B. Heizungsersatz

Die Massnahme Heizungsersatz bezweckt die Förderung des Ersatzes einer bestehenden fossil betriebenen Heizung oder Elektroheizung.

Art. 5

1 Die Förderbeiträge werden im Rahmen der Beiträge gemäss Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000- Watt-Ziele (VGL ewz)4 und der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt- Ziele (AB VGL ewz)5 ausbezahlt. 2 Die Bestimmungen der VGL ewz und der AB VGL ewz in Bezug auf den Heizungsersatz finden im Übrigen Anwendung.

Art. 6

Der Förderbeitrag finanziert die Hälfte des Beitrags für dasselbe Beitragsobjekt gemäss VGL ewz6 und AB VGL ewz7.

Art. 7 C. Restwertentschädigung

Die Massnahme Restwertentschädigung bezweckt die Förderung des vorzeitigen Ersatzes einer bestehenden fossil betriebenen Heizung.

Art. 8

Restwertentschädigungen werden ausgerichtet für: a. nicht-amortisierte Investitionen; b. Rückbauten von Anlagen.

Art. 9

1 Restwertentschädigungen werden entrichtet, wenn ein Förderbeitragsgesuch für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff. bewilligt worden ist. 4 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 5 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361. 6 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 7 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361. Geförderte Massnahmen Zweck Anwendbarkeit VGL Beitragsfinanzierung Zweck Beitragsobjekt Bedingungen 3Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500 2 Keine Restwertentschädigungen werden für gasbetriebene Heizungen entrichtet, wenn: a. die Heizungen in Gebieten liegen, in denen der Stadtrat die Stilllegung der Gasnetze angekündigt hat; und b. sie nach der Ankündigung der Stilllegung in Betrieb genommen wurden.

Art. 10

Die Bestimmungen der VGL ewz8 und der AB VGL ewz9 finden ergänzend Anwendung.

Art. 11

Die Restwertentschädigung wird wie folgt bemessen: a. weniger als 25 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag für den Rückbau der bestehenden Anlage von Fr. 4000.–; b. weniger als 20 Jahre alte, fossil betriebene Heizung: Pauschalbeitrag gemäss lit. a, addiert mit den nicht-amortisierten Investitionskosten, ausgehend von einer Lebensdauer von 20 Jahren und einer linearen Abschreibung der Investitionskosten.

Art. 12

Die Restwertentschädigung gemäss Art. 11 kann kumuliert werden mit: a. Förderbeiträgen für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff.; b. weiteren Fördermassnahmen von Bund und Kanton zur Restwertentschädigung.

Art. 13 D. Heizungsoptimierung

Die Massnahme Heizungsoptimierung bezweckt die Beratung zur Optimierung folgender bestehender Anlagen: a. Feuerungsanlagen; b. Wärmepumpen; c. Anschlüsse an thermische Netze (Sekundärseite).

Art. 14

1 Die Beratungen werden durchgeführt für die Optimierung von Heizungen und Wärmeverteilung inklusive Brauchwarmwasseraufbereitung: a. im Wohnbereich; b. bei Unternehmen. 8 vom 2. Dezember 2015, AS 732.360. 9 vom 21. Dezember 2016, AS 732.361. Anwendbarkeit VGL Restwertentschädigungen a. Bemessung b. Kumulierbarkeit Zweck Beratungsgegenstand 4Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500 2 Keine Beratungen werden bei Unternehmen durchgeführt für die Optimierung von: a. Prozessenergie; b. Kälteanlagen; c. Lüftungen.

Art. 15

1 Die Beratungen für die Optimierung von Heizungen werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Die Heizung ist seit mindestens einem Jahr in Betrieb. b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen. c. Die Heizung hat das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht. 2 Die Beratungen für die Optimierung von Anschlüssen an thermische Netze werden durchgeführt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a. Der Anschluss an das thermische Netz ist seit mindestens einem Jahr in Betrieb. b. Die zweijährige, gesetzliche Garantiefrist ist abgelaufen.

Art. 16

1 Die Gesuchseinreichung für die Beratungen erfolgt elektronisch über das Webportal Energieförderprogramm Stadt Zürich10. 2 Die Gesuchstellenden können in Ausnahmefällen ein schriftliches Gesuch einreichen.

Art. 17

1 Die Beratungen erfolgen in einem zweistufigen Verfahren: a. Vorgehensberatung inklusive Begehung vor Ort (Stufe 1); b. Beratung zur Heizungsoptimierung (Stufe 2). 2 Die Beratungen zur Heizungsoptimierung (Stufe 2) umfassen folgende Leistungen: a. Begehung vor Ort, falls nicht bereits in Stufe 1 erfolgt; b. Erarbeitung eines Kurzberichts mit Empfehlungen für Umsetzungsmassnahmen; c. Besprechung der Umsetzungsmassnahmen; d. Beurteilung von Offerten; e. Unterstützung bei Abnahme der Umsetzungsmassnahmen. 10 https://portal.energie-foerderung.ch/zs Bedingungen Gesuchseinreichung Beratungsleistungen 5Reglement über das Förderprogramm Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500 3 Die Beratungen werden durchgeführt: a. von stadtinternen Fachpersonen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz); b. von stadtinternen Fachpersonen von Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ); c. von externen Fachpersonen, die von der Stadt beauftragt wurden.

Art. 18

1 Die Vorgehensberatung (Stufe 1) umfasst maximal 4 Stunden Beratungsleistung. 2 Die Vorgehensberatung ist kostenlos.

Art. 19

1 Die Beratung zur Optimierung von Heizungsanlagen (Stufe 2) umfasst: a. maximal 14 Stunden für Heizungsanlagen unter 200 kW; b. maximal 20 Stunden für Heizungsanlagen über 200 kW. 2 Die Eigentümerschaften beteiligen sich an den Kosten der Beratungsleistung in Abhängigkeit von der Grösse der optimierten Heizungsanlage. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements regelt die Höhe der Kostenbeteiligung der Eigentümerschaft in einem Erlass. III. Zusätzliche Bedingungen bei Vermietung beim Heizungsersatz und bei der Restwertentschä

Art. 20 digung

Förderbeiträge für den Heizungsersatz gemäss Art. 4 ff. und Restwertentschädigungen gemäss Art. 7 ff. an eine ganz oder teilweise vermietete Liegenschaft werden gewährt, wenn die Eigentümerschaft zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt: a. Die Förderbeiträge gemäss Art. 14 Abs. 3bis Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen11 werden vom Betrag der Mehrleistungen abgezogen und bei der Mietzinsfestsetzung berücksichtigt. b. Mietzinserhöhungen im Zusammenhang mit dem gemäss diesem Reglement geförderten Heizungsersatz erfolgen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. c. Es erfolgen keine Leerkündigungen aufgrund des Heizungsersatzes. 11 vom 9. Mai 1990, SR 221.213.11. Aufwand und Kosten a. Vorgehensberatung b. Beratung zur Heizungsoprimierung Bedingungen 6Reglement über das Förderprogramm

Art. 21 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung734.500

1 Die Gesuchstellenden können in begründeten Fällen Ausnahmen zu Art. 20 lit. c beantragen. 2 Sie weisen in diesen Fällen Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang nach. 3 Sie reichen mit ihrem Antrag folgende Unterlagen ein: a. Begründung der Ausnahmen; b. Nachweis der Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang.

Art. 22

Die Gesuchstellenden verpflichten sich, bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückzuerstatten, wenn sie die Bedingungen gemäss Art. 20 nicht einhalten.

Art. 23

1 Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich kann Stichproben zur Überprüfung der zusätzlichen Bedingungen bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 20 lit. a und c durchführen. 2 Er kann von den Gesuchstellenden folgende Unterlagen verlangen: a. Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR12; b. Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge; c. Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der geförderten energetischen Massnahme; d. Nachweis der umgesetzten Begleitmassnahmen zum sozialverträglichen Umgang gemäss Art. 21 Abs. 2. 3 Er kann die Stichproben bis zu einem Jahr nach Auszahlung der Förderbeiträge durchführen.

Art. 24 IV. Schlussbestimmungen

1 Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich ist für den Vollzug des Förderprogramms und dieses Reglements zuständig, mit Ausnahme von Art. 23. 2 Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich ist für den Vollzug der Stichproben bei vermieteten Liegenschaften gemäss Art. 23 zuständig.

Art. 25

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 12 vom 30. März 1911, SR 220. Ausnahmen Rückerstattung Stichproben Vollzug Inkrafttreten 7Reglement über das Förderprogramm

Art. 26 Heizungsersatz und Heizungsoptimierung 734.500

1 Dieses Reglement gilt, solange Förderbeiträge im Rahmen der Pilotphase des Förderprogramms ausgerichtet werden. 2 Förderzusagen können nur solange erteilt werden, bis der Objektkredit13 für das Förderprogramm ausgeschöpft ist, längstens bis 31. Dezember 2024. 13 Gemeinderatsbeschluss Nr. 5003 vom 2. März 2022. Geltungsdauer und Aufhebung

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