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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 II. Mittelherkunft
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Mittelverwendung
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 IV. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Fonds 1 Der Fonds für die Tourismusförderung ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen über den Fonds im Tourismusförderungsgesetz (TFG) zu verwalten und verwenden ist. 2 Er ist Teil der Staatsrechnung.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen ab Fr. 10‘000.--. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und entscheidet über die Vergabe von Beiträgen bis Fr. 10'000.--. 3 Zuständige Stelle im Sinne der Tourismusförderungsgesetzgebung ist das Amt für Wirtschaft, soweit in diesem Beschluss nichts Anderes geregelt ist. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Veranlagung 1 Die Veranlagung und den Einzug der Einzelkurtaxe samt dem Inkasso fälliger Forderungen nimmt der Verein Appenzellerland Tourismus AI im Auftrag und Namen des Kantons vor. Inhalt und Eröffnung der Veranlagungsverfügung richten sich sinngemäss nach der kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzgebung. * 2 Die übrigen Beiträge erhebt das Amt für Wirtschaft. 3 Die Angaben gemäss Selbstdeklaration werden überprüft und falls notwendig angepasst.

Art. 4

Weisungen 1 Das Departement kann für die Erhebung Weisungen erteilen und die nötigen Auskünfte und Belege verlangen. 2 Die von Dritten erhobenen Beiträge werden dem Kanton quartalsweise in vollem Umfang abgeliefert. 3 Der Verein Appenzellerland Tourismus AI informiert das Departement bis zum 15. jeden Monats über den Stand bei den Zahlungseingängen, Fakturen und Mahnungen per Ende des Vormonats. 4 Er ist in Koordination mit dem Departement für die vollständige Erfassung, die ständige Aktualisierung und die Korrektheit der Meldungen verantwortlich.

Art. 5

Meldepflicht 1 Die Beherbergenden melden sämtliche Übernachtungen. Wurde für eine Übernachtung keine Kurtaxe erhoben, ist der Befreiungsgrund anzugeben. 2 Die Meldung erfolgt an den Verein Appenzellerland Tourismus AI monatlich für Einzelkurtaxen. 3 Die Meldung erfolgt an das Amt für Wirtschaft innerhalb von drei Wochen seit Nutzungsbeginn oder, bei fortgesetzter Nutzung, nach Aufforderung für Jahrespauschalen. 4 Die Meldung erfolgt an das Amt für Wirtschaft innerhalb von zwei Monaten seit Eröffnung des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte für Tourismusförderungsabgaben. Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111

Art. 6 II. Mittelherkunft

Beiträge des Kantons 1 Die Fondseinlage zu Lasten der Staatsrechnung erfolgt zu Beginn des Kalenderjahres.

Art. 7

Beiträge der Gäste (Kurtaxe) 1 Die Einzelkurtaxen werden den Beherbergenden quartalsweise in Rechnung gestellt. In strittigen Fällen wird eine begründete Verfügung erlassen. 2 Die Jahrespauschalen werden jährlich veranlagt und in Rechnung gestellt.

Art. 8

Tourismusförderungsabgaben 1 Die Tourismusförderungsabgaben werden jährlich veranlagt und in Rechnung gestellt.

Art. 9 III. Mittelverwendung

Gesuchsunterlagen 1 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben dem Amt für Wirtschaft ein begründetes und unterzeichnetes Gesuch mit konkretem Antrag einzureichen sowie: a) bei Beiträgen an Organisationen einschliesslich Tourismusorganisationen ein Budget mit Erläuterungen; b) bei Projektbeiträgen ein Budget samt Offerten für Drittaufträge. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen die notwendigen Auskünfte und reichen auf Verlangen weitere Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergeben werden.

Art. 10

Formelle Kriterien 1 Gesuche für das folgende Jahr sind bis am 31. August einzureichen, soweit eine Leistungsvereinbarung nichts Anderes festlegt. 935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Für Kosten, die vor der Gesuchseinreichung angefallen sind, werden keine Beiträge geleistet.

Art. 11

Materielle Kriterien 1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den folgenden Kriterien: a) Einhaltung der Grundsätze von Art. 2 TFG; b) tourismuswirtschaftliche Relevanz des Gesuchs; c) Verfügbarkeit der Fondsmittel.

Art. 12

Bedingungen und Auflagen 1 Die Vergabe von Beiträgen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Namentlich kann sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

Art. 13

Auszahlung 1 Die Auszahlung erfolgt: a) bei Projekten und Veranstaltungen nach Vorlage einer detaillierten Schlussabrechnung; b) für Beiträge an Organisationen einschliesslich Tourismusorganisationen nach Vorlage eines genehmigten Budgets, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, allenfalls in Tranchen. 2 In begründeten Fällen kann die Auszahlung nach einem gutheissenden Entscheid vor Projekt- oder Veranstaltungsabschluss erfolgen. Sie darf die Höhe von 80% des bewilligten Betrages nicht übersteigen.

Art. 14

Kontrolle 1 Das Amt für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Beiträge. Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111

Art. 15 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung vom 23. November 1999 wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 935.111 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 05.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-38 17.03.2020 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 2020-7 Kanton Appenzell Innerrhoden 935.111 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 05.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-38 Art. 3 Abs. 1 17.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-7

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