Art. 1
Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2
Gamprin · 150 · communal act
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Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................2
Sprachliche Gleichstellung..........................................................................................2
Definitionen .................................................................................................................2
Geltungsbereich..........................................................................................................2
Zuständigkeiten...........................................................................................................2
Publikation ..................................................................................................................2 II. Nutzung des Objekts...................................................................................................3
Nutzungsbewilligung ...................................................................................................3
Gebühren ....................................................................................................................3
Vorbereitung der Veranstaltung ..................................................................................4
Durchführung einer Veranstaltung ..............................................................................4
Rückübergabe nach jeder Veranstaltung....................................................................4
Haftung .......................................................................................................................4 III. Schlussbestimmungen................................................................................................5
Aufhebung des bisherigen Reglements ......................................................................5
Inkrafttreten.................................................................................................................5 Nutzungsreglement Turnhalle Präambel Die Gemeinde Gamprin erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben der Einwohnerinnen und Einwohner von Gamprin zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde Gamprin der Öffentlichkeit Räumlichkeiten und Infrastrukturen an. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Rechtliche Grundlagen Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76. Art. 2 Sprachliche Gleichstellung Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts. Art. 3 Definitionen In diesem Reglement verstehen wir unter: Objekt Turnhalle der Primarschule Gamprin mit WC-Anlagen, Umkleideräume, inklusive Sportgeräte und Utensilien Nutzer Personenkreis, welcher für die Nutzung der Turnhalle eine Bewilligung erhalten hat. Verantwortliche Person Personen, welche gemäss Nutzungsbewilligung die Verantwortung während der Nutzung haben (Trainer, Vereinspräsident) bzw. haftbar gemacht werden können. Art. 4 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Vergabe und Nutzung des Objekts zwecks Hallentrainings. Art. 5 Zuständigkeiten Für die Verwaltung des Objektes ist die Gemeinde Gamprin zuständig. Für Wartung und Unterhalt des Objekts ist der Schulwart zuständig. Für die Terminkoordination und Erstellung des Belegungsplans ist der Schulwart zuständig. Für die Ausstellung und den Versand der Bewilligung ist die Leitung Kanzlei zuständig. Für Ausnahmebewilligungen ist die Gemeindevorstehung zuständig. Für die Aufbewahrung von Fundgegenständen ist das Fundbüro der Gemeinde zuständig. Art. 6 Publikation Dieses Reglement wird als öffentliches Reglement definiert und ist auf der Website zu publizieren. Nutzungsreglement Turnhalle II. Nutzung des Objekts Art. 7 Nutzungsbewilligung a) Antragsteller und Nutzungsarten Das Objekt wird während der Unterrichtszeit von der Gemeindeschule Gamprin genutzt. Ausserhalb dieser Zeit sind zur Nutzung berechtigt und priorisiert in folgender Reihenfolge: - Vereine der Vereinsliste Gamprin, insbesondere die Sportvereine - Clubs und Sport-Plauschgruppen aus Gamprin - Angebote zur frühkindlichen Förderung - Auswärtige Sportvereine des Landes Zulässig sind folgende Nutzungen: - sich wiederholende Trainingseinheiten (dauerhafte Nutzung gemäss Belegungsplan) Bei der Berücksichtigung und Einteilung gelten folgende Prioritäten: - Vereine der Vereinsliste Gamprin, die eine hallengeeignete Sportart betreiben. - Vereine und Sportgruppen, die sich vorwiegend aus Einwohnern der Gemeinde zusammensetzen. b) Nutzungszeiten Während der Schulzeit kann das Objekt von Montag bis Samstagmittag genutzt werden. Vom 23. Dezember bis 2. Januar und in der 1. Sommerferienhälfte ist das Objekt geschlossen. Das Objekt kann wegen Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie aufgrund Eigennutzung für die Nutzer auch an zusätzlichen Daten geschlossen werden. c) Gesuch Bisherige Nutzer: Die verantwortliche Person meldet bis spätestens Ende Juni beim Hauswart mündlich oder schriftlich das Nutzerinteresse für ein weiteres Schuljahr an. Neue Nutzer haben bis Ende Juni frühzeitig per Mail einen begründeten Antrag zur Nutzung der Turnhalle an die Leitung Kanzlei zu richten. Mit der Anmeldung des weiteren Nutzungsinteresses oder der Einreichung eines Gesuches akzeptiert die gesuchstellende Person diese Bestimmungen, bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer Bewilligung, diese einzuhalten. d) Belegungsplan und Bewilligung Basierend auf den eingegangenen Anmeldungen und Gesuchen wird ein neuer Belegungsplan erstellt. Terminkollisionen werden ausgehandelt. Flexibilität und gegenseitige Rücksichtnahme wird bei allen Gesuchstellern vorausgesetzt. Der Bewilligungsentscheid wird schriftlich mitgeteilt. Der Belegungsplan tritt mit Beginn des Schuljahres (August) in Kraft. Die Bewilligung gilt für die im Bewilligungsentscheid aufgeführte Bewilligungsperiode. Bewilligungen werden nicht automatisch für das nächste Schuljahr verlängert. Art. 8 Gebühren Die Nutzung des Objekts ist gratis. Den verantwortlichen Personen werden jedoch fehlendes und defektes Inventar, übermässige Verunreinigung und/oder Schäden am Objekt in Rechnung gestellt. Nutzungsreglement Turnhalle Art. 9 Vorbereitung der Nutzung Zu Beginn des Schuljahres treffen sich die verantwortlichen Personen mit dem Schulwart zur Besprechung im Objekt. Der Schulwart gibt den verantwortlichen Personen Anweisungen für die korrekte, sorgfältige Nutzung und zur Reinigung. Die verantwortlichen Personen sind verpflichtet, dieses Reglement und die Anweisung des Schulwarts den Nutzern zur Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung dieser Vorschriften besorgt zu sein. Art. 10 Während der Nutzung Die Nutzer dürfen das Objekt nur zu den ihnen bewilligten Zeiten nutzen. Die Heizung und andere technischen Einrichtungen dürfen nur vom Schulwart bedient werden. Die Nutzung der Akustikanlage durch die verantwortliche Person ist erlaubt. Der Turnhallenboden darf nur mit hallentauglichen sauberen Turnschuhen, die keine Abfärbung verursachen, betreten werden. Die Innengeräte dürfen grundsätzlich nicht ausserhalb der Turnhalle benützt werden. Steinstossen, Gewichtheben und Werfen mit Wurfgeräten sind untersagt, sofern sie nicht speziell zum Gebrauch in der Halle geeignet sind. Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch an den für sie bestimmten Platz zurückzustellen. Sie sind, sofern nicht rollbar, zu tragen. Nutzern mit eigenen Sportutensilien stehen, je nach Kapazität, Schränke zur Verfügung. Art. 11 Rückübergabe nach jeder Veranstaltung Die verantwortliche Person kontrolliert die benützten Räume und sorgt dafür, dass sämtliche Lichter gelöscht sind. Die verantwortliche Person schliesst den Hallenbereich. In allen Räumen ist von allen Nutzern auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Schäden sind umgehend dem Schulwart zu melden. Wird die Meldung unterlassen oder weigern sie sich den Schaden zu decken, kann als erste Massnahme die Bewilligung entzogen werden. Die Anordnung von Reparaturen ist Sache der Gemeindevertretung. Art. 12 Haftung Die Gemeinde haftet als Objekteigentümerin ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab. Die Gemeinde lehnt jegliche Haftpflichtfolgen ab. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der jeweiligen verantwortlichen Person. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die von den Nutzern eingebracht werden. Bei mutwilliger Beschädigung des Objekts haftet die verantwortliche Person für den daraus entstandenen Schaden. Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch die verantwortliche Person oder durch die Nutzer verursacht wurden. Für alle Beschädigungen am Objekt ist die verantwortliche Person haftbar. Erfolgt eine Sach- oder Gebäudebeschädigung, ist diese umgehend der Hauswartung zu melden. Nutzungsreglement Turnhalle III. Schlussbestimmungen Art. 13 Aufhebung des bisherigen Reglements Mit diesem Reglement wird das Reglement für die Benutzung der Turnhalle der Primarschule Gamprin vom 13. Januar 1999 aufgehoben. Art. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2024 genehmigt und tritt per 01. Januar 2025 in Kraft. Dieses Reglement wurde am 30. September 2026 an das Erscheinungsbild der Gemeinde Gamprin angepasst. Johannes Hasler Gemeindevorsteher