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Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte

Obwalden · 416.90 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Leistungsumfang
  4. Art. 4
  5. Art. 5 C. Entschädigung
  6. Art. 6
  7. Art. 7 c. Verpflegung auswärts: Fr. 30.–
  8. Art. 8 D. Schlussbestimmungen
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Regelung der Lehraufsicht für Forstwarte oder Forstwartinnen EFZ im Kanton Obwalden.

Art. 2

Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt: a. die Übernahme der vom Amt für Berufsbildung Obwalden delegierten Aufgaben im Beruf Forstwart oder Forstwartin EFZ an das Amt für Wald und Energie des Kantons Nidwalden gemäss Leistungsvereinbarung vom 12. September 2007 zwischen Amt für Berufsbildung und Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, b. die Aufgaben des zuständigen Mitarbeiters des Amtes für Wald und Energie (Forstlicher Ausbildungsleiter) des Kantons Nidwalden im Rahmen der Lehraufsicht (Leistungsumfang) im Kanton Obwalden, c. die Stellung des Leistungserbringers gegenüber dem Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, d. die Finanzierung der Leistungserbringung.

Art. 3 B. Leistungsumfang

Leistungen Der Forstliche Ausbildungsleiter von Nidwalden erbringt für den Kanton Obwalden folgende Leistungen: 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht 416.90 a. Sicherstellung der Qualität der Bildung in der beruflichen Praxis; b. Beratung und Begleitung der Lehrbetriebe im Bereich der beruflichen Praxis; c. Durchführung von Betriebsbesuchen (jeder Lernende wird während der Lehrzeit mindestens einmal besucht) und entsprechende Berichterstattung; d. Erstellung von Fachexpertisen im Auftrag des Amtes für Berufsbildung Obwalden als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung von Betriebsbewilligungen; e. Unterstützung der Berufsbildner bei Bedarf bei der Erteilung der betrieblichen Erfahrungsnote; f. Sammlung der betrieblichen Erfahrungsnoten und termingerechte Einreichungen an die für das Qualifikationsverfahren zuständige Stelle; g. Teilnahme an Noteneinsichten und Schlichtungsgesprächen nach Aufgebot durch Amt für Berufsbildung; h. Teilnahme an den Tagungen der Forstlichen Ausbildungsleiter der Schweiz (regional und national) und Information der Ergebnisse an das Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden.

Art. 4

Pflichten des Leistungserbringers Der Forstliche Ausbildungsleiter behandelt sämtliche im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung anfallenden Informationen und Daten vertraulich. Die Leistungserbringung wird gegenüber dem Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, Abteilung Wald und Natur, dokumentiert. Davon ausgenommen sind die direkt vom Amt für Berufsbildung angeordneten Aufgaben.

Art. 5 C. Entschädigung

Finanzierung Die Finanzierung der Leistungen des Forstlichen Ausbildungsleiters erfolgt zulasten des Amtes für Wald und Raumentwicklung. 416.90

Art. 6

Entschädigungsansätze Die Entschädigung stützt sich ab auf die kantonale Gebührenverordnung Nidwalden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung betragen die Ansätze: a. Arbeitsleistungen: Fr. 74.– pro Stunde b. Fahrspesen: Fr. –.70 pro Autokilometer, Bahnbillette nach Aufwand

Art. 7 c. Verpflegung auswärts: Fr. 30.–

Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich aufgrund eines durch den Leistungserbringer erstellten Arbeitsrapportes.

Art. 8 D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Januar 2008 in Kraft.

Art. 9

Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

Art. 10

Kündigung Die Kündigung dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres möglich, erstmals per 31. Dezember 2009.

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