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Reglement über die Bevorschussung und das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen an unmündige Scheidungskinder und Kinder unverheirateter Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Chur

Chur · 371 · regulation

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In force since 1987-01-01, as the publisher states.

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 14. Januar 1987
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 14. Januar 1987

Amtsstelle Die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt, gestützt auf vollständige Unterlagen, durch das Sozialamt. Das Sozialamt erhebt alle massgebenden Kriterien über das anspruchsberechtigte Kind, seiner Eltern und einer allenfalls mit dem nicht verpflichteten Elternteil verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Drittperson.

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Art. 2

Voraussetzungen Voraussetzungen für die Bevorschussung: a) Unterzeichnung einer Abtretungserklärung und Inkassovollmacht. b) Ermächtigung zur Einleitung sichernder Massnahmen im Sinne von Art. 291 und 292 ZGB (Anweisung an den Schuldner und Sicherstellung) sowie zur Einleitung einer Strafklage nach Art. 217 StGB. c) Zustimmung zur Verrechnung von Alimentenvorschüssen mit rückwirkend eingehenden Sozialleistungen, ebenso Zustimmung zur Verrechnung der Vorschüsse mit später eingehenden Alimenten bis zur Deckung der geleisteten Vorschüsse.

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Art. 3

Umfang Der Umfang ist vom Sozialamt unter Beachtung der Vorschriften von Art. 3, 4 und 5 der Verordnung des Grossen Rates vom 31. Mai 1986 über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder festzulegen. Kinderzulagen, die im Rechtstitel zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zugesprochen sind, werden nicht bevorschusst.

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Art. 4

Beginn Die Bevorschussung beginnt 14 Tage nach Eingang des Gesuches (Erhebungsbogen) mit lückenloser Einreichung aller dazugehörenden Unterlagen mit der Möglichkeit der Rückwirkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der grossrätlichen Verordnung. 371 $$$

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Art. 5

Dauer Die Dauer der Bevorschussung richtet sich nach der rechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 und 277 ZGB.

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Art. 6

Weiterzug Entscheide des Sozialamtes können erstinstanzlich beim Stadtrat angefochten werden.

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Art. 7

Kosten Personal- und Sachkosten einschliesslich Betreibung- und Pfändungsspesen werden dem Sozialwesen belastet, soweit diese nicht vom Pflichtigen einbringlich sind.

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Art. 8

Sonderfälle Das Sozialamt hilft im Bedarfsfall im Rahmen der gesetzlichen Fürsorge in allen Fällen, wo die formellen oder materiellen Voraussetzungen den Vorschriften für die Alimentenbevorschussung nicht gegeben sind.

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Art. 9

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an unmündige Kinder vom 20. Dezember 1977 aufgehoben.

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