Frist und Inhalt des Rekurses
1 Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
2 Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten
hat.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden.
§ 47
Aufschiebende Wirkung
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.
2 Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen;
über einen entsprechenden Antrag ist ohne Verzug zu entscheiden.
3 Ist die Rekursinstanz eine Kollegialbehörde, stehen die Befugnisse gemäss Abs. 1 und 2 auch ihrem
Vorsitzenden zu.
3) § 43: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
§ 48
Verfahren
1 Die Rekursinstanz darf mit der Behandlung des Rekurses keine Mitarbeiter der Vorinstanz beauftra -
gen.
2 Sie ordnet über die einzureichenden Rechtsschriften und Beweismittel das Nötige an und kann Betei -
ligte und Sachverständige anhören oder anhören lassen.
3 Weitergehende Befugnisse können einer Rekursinstanz durch gesetzliche Vorschrift zuerkannt werden.
§ 49
Rekursentscheid
1 Die Rekursinstanz entscheidet selber in der Sache oder lässt diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurückgehen.
2 Wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei nur geändert
werden, wenn eine Änderung zugunsten einer Gegenpartei dies erfordert.
3 Der Rekursentscheid ist schriftlich zu erlassen, ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung gemäss § 39 zu versehen und den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
§ 50 (4.)D. Verschiedene Bestimmungen
Rekurs wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
1 Hat jemand Anspruch auf eine Verfügung, so kann er mittels Rekurs rügen, dass deren Erlass zu Unrecht verweigert oder verzögert werde.
2 Dieser Rekurs ist an keine Frist gebunden; im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Verfügungen sinngemäss.
§ 51
Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen,
deren vorgesetzter Behörde anzeigen.
2 Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige.
§ 52
Fristwahrung bei Eingaben an kantonale Verwaltungsbehörden
1 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe zwar fristgemäss einer unzuständigen kantonalen
Verwaltungsbehörde eingereicht, von dieser jedoch nicht mehr innert der Frist an die zuständige
kantonale Verwaltungsbehörde weitergeleitet wurde.
§ 52a * Barrierefreie Kommunikation
1 Die Behörden verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven
Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung von Verfügungen oder Rekursen
vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen.
5. Abschnitt: Abänderung anderer Gesetze, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Änderung anderer Gesetze 4)
§ 54
Anpassung weiterer Gesetzesvorschriften
1 Zu diesem Gesetz in Widerspruch stehende weitere Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben bzw.
sinngemäss angepasst.
4) Die einzelnen Gesetzesänderungen werden hier nicht abgedruckt.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, entsprechende Änderungen auf dem Verordnungswege festzusetzen.
§ 55
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze und Grossratsbeschlüsse aufgehoben: 5)
1. Gesetz betreffend Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt vom 9. April 1908,
2. Gesetz betreffend die Organisation des Polizeidepartementes vom 8. Januar 1920,
3. Gesetz betreffend Organisation des Sanitätsdepartementes vom 14. April 1910,
4. Gesetz betreffend Organisation des Departementes des Innern vom 8. November 1900,
5. Gesetz betreffend die Organisation der Militärdirektion vom 28. Januar 1915,
6. Gesetz betreffend das Büropersonal der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
vom 8. Juni 1916,
7. Gesetz betreffend die kantonalen Versorgungs- und Erziehungsanstalten für Jugendliche
vom 27. April 1911,
8. Gesetz betreffend eine kantonale Erziehungsanstalt für schwachsinnige Jugendliche vom
12. Februar 1914,
9. Gesetz betreffend die Beamten der Strafanstalt vom 29. Juni 1893,
10. Gesetz betreffend die Schaffung eines Stadtplanbüros vom 7. Mai 1931,
11. Gesetz betreffend den Betrieb der öffentlichen Materiallagerplätze auf dem Dreispitz vom
10. Januar 1901,
12. Grossratsbeschluss betreffend die Stelle eines 3. Adjunkten des Steuerverwalters vom 25.
Mai 1899,
13. Grossratsbeschluss betreffend Anstellung von weiteren zwei Beamten für die Steuerkontrolle vom 13. Februar 1919.
§ 56
Organisationsrechtliche Befugnisse des Regierungsrates und bestehende Gesetze
1 Der Regierungsrat ist, ohne hiebei an abweichende Vorschriften bestehender Gesetze gebunden zu
sein, befugt:
a) Kompetenzen von einem Departement auf ein anderes zu übertragen;
b) Kompetenzen von namentlich bezeichneten, den Departementen nachgeordneten Verwaltungseinheiten auf andere Verwaltungseinheiten zu übertragen;
c) den Departementen nachgeordnete Verwaltungseinheiten in die einzelnen Departemente
einzugliedern, zu vereinigen, aufzuteilen oder aufzulösen;
d) vom Regierungsrat oder von einem Departementsvorsteher zu wählende Kommissionen
mit beratender Funktion unter Zusammenlegung der gesetzlichen Aufgaben zu vereinigen
und die Gesamtzahl der Mitglieder gegebenenfalls herabzusetzen.
2 Macht der Regierungsrat von diesen Befugnissen Gebrauch, so hat er entgegenstehende Gesetzesbestimmungen durch Verordnung anzupassen.
3 Er ist ermächtigt, im Falle einer solchen Anpassung und bei anderen Gelegenheiten gesetzliche Kompetenzvorschriften zugunsten eines bestimmten Departementes oder Departementsvorstehers oder zugunsten einer bestimmten nachgeordneten Verwaltungseinheit durch Verordnung allgemeiner zu fassen.
§ 57
Hängige Verwaltungs- und Rekursverfahren
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
5) § 55: Die nachfolgend aufgeführten Erlasse sind auf Gesetzesstufe aufgehoben; vgl. dazu aber § 2 der V betreffend Organisation und Kompetenzen der Departemente und der übrigen Verwaltungseinheiten vom 28. 6. 1977 (SG 153.150).