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Ausführungsbestimmungen über die Finanzkennzahlen und die Finanzstatistik

Obwalden · 610.112 · other

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Limiten der Kennzahlen der 1. Priorität 1 Eine gesunde bzw. eine genügende Entwicklung des Finanzhaushalts ist bis zu folgenden Limiten gegeben: a. Nettoverschuldungsquotient: 1. bis 100% gut 2. bis 150% genügend b. Selbstfinanzierungsgrad: gemäss Art. 34 Abs. 3 FHG c. Zinsbelastungsanteil: 1. bis 4% gut 2. bis 9% genügend

Art. 2

Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität 1 Die Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität richten sich grundsätzlich nach dem Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeiden HRM2. Sie betragen: a. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner: 1. unter Fr. 0 Nettovermögen 2. Fr. 0 bis Fr. 1 000 geringe Verschuldung 3. Fr. 1 001 bis Fr. 2 500 mittlere Verschuldung 4. Fr. 2 501 bis Fr. 5 000 hohe Verschuldung 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 OGS 2012, 72 610.112 5. über Fr. 5 000 sehr hohe Verschuldung b. Selbstfinanzierungsanteil: 1. über 20% gut 2. 10% bis 20% mittel 3. unter 10% schlecht c. Kapitaldienstanteil: 1. bis 5% geringe Belastung 2. 5% bis 15% tragbare Belastung 3. über 15% hohe Belastung d. Bruttoverschuldungsanteil: 1. bis 50% sehr gut 2. 50% bis 100% gut 3. 100% bis 150% mittel 4. 150% bis 200% schlecht 5. über 200% kritisch e. Investitionsanteil: 1. unter 10% schwache Investitionstätigkeit 2. 10% bis 20% mittlere Investitionstätigkeit 3. 20% bis 30% starke Investitionstätigkeit 4. über 30% sehr starke Investitionstätigkeit

Art. 3

Unterlagen für die Finanzstatistik 1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Finanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kantonalen Finanzkontrolle zuzustellen.

Art. 4

Übergangsbestimmungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Kanton sowie die Einwohnergemeinden ab der Jahresrechnung 2012 und für die Kirchgemeinden spätestens aber der Jahresrechnung 2015. 2 Auf die Neuberechnung der Finanzkennzahlen nach der neuen Definition des Finanzhaushaltsgesetzes der Jahre vor 2012 als Vorjahresvergleich wird in der Finanzstatistik der Einwohnergemeinden des Kantons Obwalden verzichtet. 610.112 3 Auf die Erhebung der Finanzkennzahlen der Jahre vor der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsstandards des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 wird bei den Kirchgemeinden verzichtet.

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 610.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 72 610.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 72

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