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5 provisions
Art. 1
Limiten der Kennzahlen der 1. Priorität
1 Eine gesunde bzw. eine genügende Entwicklung des Finanzhaushalts
ist bis zu folgenden Limiten gegeben:
a. Nettoverschuldungsquotient:
1. bis 100% gut
2. bis 150% genügend
b. Selbstfinanzierungsgrad: gemäss Art. 34 Abs. 3 FHG
c. Zinsbelastungsanteil:
1. bis 4% gut
2. bis 9% genügend
Art. 2
Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität
1 Die Richtwerte der Kennzahlen der 2. Priorität richten sich grundsätzlich
nach dem Handbuch Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die
Kantone und Gemeiden HRM2. Sie betragen:
a. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner:
1. unter Fr. 0 Nettovermögen
2. Fr. 0 bis Fr. 1 000 geringe Verschuldung
3. Fr. 1 001 bis Fr. 2 500 mittlere Verschuldung
4. Fr. 2 501 bis Fr. 5 000 hohe Verschuldung
1) GDB 101.0
2) GDB 610.1
OGS 2012, 72
610.112
5. über Fr. 5 000 sehr hohe Verschuldung
b. Selbstfinanzierungsanteil:
1. über 20% gut
2. 10% bis 20% mittel
3. unter 10% schlecht
c. Kapitaldienstanteil:
1. bis 5% geringe Belastung
2. 5% bis 15% tragbare Belastung
3. über 15% hohe Belastung
d. Bruttoverschuldungsanteil:
1. bis 50% sehr gut
2. 50% bis 100% gut
3. 100% bis 150% mittel
4. 150% bis 200% schlecht
5. über 200% kritisch
e. Investitionsanteil:
1. unter 10% schwache Investitionstätigkeit
2. 10% bis 20% mittlere Investitionstätigkeit
3. 20% bis 30% starke Investitionstätigkeit
4. über 30% sehr starke Investitionstätigkeit
Art. 3
Unterlagen für die Finanzstatistik
1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden haben die zur Erstellung der Finanzstatistik nötigen Unterlagen gemäss Art. 101 Abs. 2 FHG der kantonalen Finanzkontrolle zuzustellen.
Art. 4
Übergangsbestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für den Kanton sowie die
Einwohnergemeinden ab der Jahresrechnung 2012 und für die Kirchgemeinden spätestens aber der Jahresrechnung 2015.
2 Auf die Neuberechnung der Finanzkennzahlen nach der neuen Definition des Finanzhaushaltsgesetzes der Jahre vor 2012 als Vorjahresvergleich wird in der Finanzstatistik der Einwohnergemeinden des Kantons
Obwalden verzichtet.
610.112
3 Auf die Erhebung der Finanzkennzahlen der Jahre vor der Umsetzung
des neuen Rechnungslegungsstandards des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 wird bei den Kirchgemeinden verzichtet.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
610.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 72
610.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 72