St. Gallen · 941.30 · regulation
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5 provisions
Art. 1 als Reglement:2
Konferenz der Gerichte
1 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in
den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz
ab.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.
Art. 2
Zweck
1 Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert
deren Stellung als dritte Staatsgewalt.
Art. 3
Organisation
1 Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.
Art. 4
Beschlussfassung
1 Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.
Art. 5
Geschäftsführung
1 Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst.
1 sGS 941.1.
2 In Vollzug ab 1. Juni 2017.
nGS 2017-031
941.30
2 Sie kann die Geschäfte delegieren.
3 Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt
dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf.
941.30
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-031 04.04.2017 01.06.2017
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.04.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-031