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Reglement der Konferenz der Gerichte

St. Gallen · 941.30 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 als Reglement:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 als Reglement:2

Konferenz der Gerichte 1 Kantonsgericht, Verwaltungsgericht und Versicherungsgericht sprechen sich in den die Gerichte gemeinsam betreffenden Belangen im Rahmen einer Konferenz ab. 2 Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Versicherungsgerichtes.

Art. 2

Zweck 1 Die Konferenz dient der Koordination und Vertretung der Gerichte und fördert deren Stellung als dritte Staatsgewalt.

Art. 3

Organisation 1 Die Konferenz regelt ihre Organisation selbst.

Art. 4

Beschlussfassung 1 Die Konferenz fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich.

Art. 5

Geschäftsführung 1 Die Konferenz führt ihre Geschäfte selbst. 1 sGS 941.1. 2 In Vollzug ab 1. Juni 2017. nGS 2017-031 941.30 2 Sie kann die Geschäfte delegieren. 3 Wird ein Geschäft an das Generalsekretariat des Kantonsgerichtes delegiert, tritt dieses als Generalsekretariat der Gerichte auf. 941.30 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-031 04.04.2017 01.06.2017 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 04.04.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-031

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