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Verordnung über die Fachstelle Behindertenrechte

Basel-Landschaft · 109.21 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 1und
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4

5 provisions

§ 1

Fachstelle Behindertenrechte 1 Zwecks der sukzessiven Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Beseitigung von Benachteiligung gemäss Art. 8 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

§ 1und

13 BRG BL4), besteht die Fachstelle Behindertenrechte (nachstehend Fachstelle). 2 Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

§ 2

Aufgaben 1 Die Fachstelle fördert die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten und gegebenenfalls weiteren Stellen. 2 Die der Fachstelle zugewiesenen Aufgaben richten sich nach dem Behindertenrechtegesetz BL.

§ 3

Beziehung zu anderen Verwaltungsstellen 1 Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Ämtern des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen und auf die Sache beschränkten Auskünfte verlangen. 2 Zur Bearbeitung von Geschäften, die die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen. 3 Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezogen. 1) SGS 100 2) SGS 109 3) SR 101 4) SGS 109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021 2 109.21

§ 4

Budget 1 Die Fachstelle verfügt über ein Budget. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021 3 109.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.05.2026 01.06.2026 Erlass Erstfassung 2026.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021 4 109.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.05.2026 01.06.2026 Erstfassung 2026.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2026.021

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