Zweck
1 Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, dass das lebenswichtige Gut
Trinkwasser wirtschaftlich für alle zugänglich bleibt und in genügender Menge und nachhaltig verteilt wird, um in erster Linie den Nahrungsbedarf der
Allgemeinheit zu decken.
2 Wenn das Trinkwasser an Dritte verteilt wird, muss es den Anforderungen
der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände entsprechen.
3 In diesem Rahmen bezweckt dieses Gesetz namentlich:
a) die Qualitätskontrolle von Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird, zu
gewährleisten;
b) die Organisation zu regeln, mit der die verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Trinkwasser effizient und koordiniert umgesetzt
werden können, insbesondere was die Befugnisse der verantwortlichen
Behörden betrifft;
c) den Bau, die Bewirtschaftung und den Unterhalt von geeigneten, effizienten und rationellen Trinkwasserinfrastrukturen zu gewährleisten, die
neben dem Konsum auch für andere Zwecke von öffentlichem Interesse
genutzt werden können;
d) die Realisierung dieser Infrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene
zu koordinieren;
e) die Finanzierung dieser Infrastrukturen sicherzustellen, um für den Bedarf von zukünftigen Generationen aufzukommen;
f) die Nutzung lokaler Wasserressourcen soweit wie möglich zu begünstigen;
g) die rationelle Nutzung der Wasserressourcen zu fördern.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a) Trinkwasser, das an Dritte verteilt wird;
b) Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung und zur Verteilung des Trinkwassers (Trinkwasserinfrastrukturen);
c) Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Behandlung oder Aufbereitung von Trinkwasser im Innern von Häusern (technische Installationen).
2 Die Spezialgesetzgebung, insbesondere im Bereich des Gewässerschutzes
und des Wasserbaus, der Raumplanung und des Baus sowie der Gebäudeversicherung, der Prävention und der Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden, bleibt vorbehalten.
Art. 3
Aufgabenteilung
1 Für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Trinkwasser sind die
Gemeinden zuständig.
2 Der Staat nimmt Aufsichts-, Kontroll-, Koordinations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr.
1.2 Wasserversorgung und Eigentum an den
Art. 4 Trinkwasserinfrastrukturen
Nutzung öffentlicher Gewässer für die Trinkwasserversorgung
1 Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern im Sinne der Gesetzgebung
über die öffentlichen Sachen müssen in erster Linie für den menschlichen
Nahrungsmittelbedarf erfolgen.
2 Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Trinkwasserversorgung können nur Gemeinwesen oder juristischen Personen, die vollständig im Besitz von Gemeinwesen sind, erteilt werden.
Art. 5
Trinkwasserinfrastrukturen – Mit öffentlichen Gewässern gespeiste Infrastrukturen
1 Trinkwasserinfrastrukturen, die mit öffentlichen Gewässern im Sinne der
Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen gespeist werden, müssen
Eigentum von Gemeinwesen oder von juristischen Personen, die vollständig
im Besitz von Gemeinwesen sind, sein.
Art. 6
Trinkwasserinfrastrukturen – Ausschliesslich mit nicht-öffentlichen Gewässern gespeiste Infrastrukturen
1 Trinkwasserinfrastrukturen, die ausschliesslich mit nicht-öffentlichen
Gewässern gespeist werden, können entweder Eigentum eines Gemeinwesens
oder Privateigentum sein.
2 Artikel 19 bleibt vorbehalten.
1.3 Planung
Art. 7
Kantonalplanung
1 Um eine koordinierte Steuerung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Trinkwasser zu gewährleisten, erstellt der Staat gemäss dem Raumplanungs-
und Baugesetz (RPBG) einen Sachplan Trinkwasserinfrastrukturen (STWI);
dieser umfasst:
a) das Inventar der Wasserressourcen und ihres Status sowie der
Grundwasserschutzzonen und -perimeter;
b) die Koordination der vorhandenen Trinkwasserinfrastrukturen;
c) die Massnahmen zur Gewährleistung der Wasserversorgung in Notlagen.
2 Der STWI ist eine Grundlage im Sinne des RPBG. Sein verbindlicher Inhalt
wird in den kantonalen Richtplan integriert und richtet sich nach dem diesbezüglichen Verfahren.
3 Er wird überprüft, wenn sich die Umstände wesentlich verändert haben, jedoch mindestens alle 10 Jahre.
Art. 8
Gemeindeplanung
1 Jede Gemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) gemäss dem STWI. Dabei beachtet sie namentlich, dass:
a) er auf die Ortsplanung abgestimmt ist;
b) die Koordination der Trinkwasserinfrastrukturen auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet wird;
c) der PTWI die besonderen Bestimmungen im Bereich Brandbekämpfung
berücksichtigt.
2 Der PTWI legt namentlich fest, welche Anlagen gebaut werden müssen und
welche von ihnen Priorität haben. Die Gemeinde berücksichtigt sie in ihrem
Erschliessungsprogramm gemäss RPBG.
3 Der PTWI enthält:
a) einen generellen Plan der bestehenden Infrastrukturen;
b) den Ersatzwert dieser Infrastrukturen und ihre geschätzte Lebensdauer;
c) eine Planung des künftigen Bedarfs an Wasser und Trinkwasserinfrastrukturen;
d) die lokalen Trinkwasserressourcen, die sich zur Nutzung eignen;
e) die notwendigen Massnahmen in Notlagen.
4 Das Genehmigungsverfahren für die Gemeinderichtpläne ist sinngemäss auf
den PTWI anwendbar. Dieser wird von der für die Gewässerbewirtschaftung
zuständigen Direktion 1) genehmigt.
5 Während der Umsetzung können am PTWI sekundäre Änderungen vorgenommen werden, ohne dass ein neues Genehmigungsverfahren nötig ist.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Vollzugsorgane und Zuständigkeiten
2.1 Staat
Art. 9
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:
a) Er hat die Oberaufsicht im Bereich Trinkwasser.
b) Er erlässt das Ausführungsreglement.
c) Er verteilt die Aufgaben auf die staatlichen Vollzugsorgane.
d) Er ergreift alle zur Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit
notwendigen Massnahmen.
e) Er legt den Gebührentarif fest.
Art. 10
Zuständige Direktionen
1 Die für die Gewässerbewirtschaftung zuständige Direktion 2) (die Direktion)
ist die für die Umsetzung der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über das
Trinkwasser hauptverantwortliche Direktion; sie erfüllt alle Aufgaben, die
sich aus dieser Gesetzgebung ergeben und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.
2 Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Qualität des Trinkwassers und diejenigen, die sich aus der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, obliegen jedoch der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direktion 3).
Art. 11
Für die Gewässerbewirtschaftung zuständiges Amt
1 Das für die Gewässerbewirtschaftung zuständige Amt 4) (das Amt)
gewährleistet insbesondere die Koordination der Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung der Trinkwasserversorgung. Es erfüllt namentlich
die folgenden Aufgaben:
a) Es arbeitet den STWI aus und sorgt für dessen Nachführung.
b) Es erstellt einerseits die Gutachten für die Trinkwasserinfrastrukturen,
die von der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschrieben sind,
und andererseits die Gutachten im Rahmen der Ausarbeitung des
PTWI.
2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
3) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
4) Heute: Amt für Umwelt.
c) Es plant die Massnahmen in Notlagen in Zusammenarbeit mit dem für
den Bevölkerungsschutz zuständigen Amt 5).
d) …
Art. 11a e) …
Für die Lebensmittelkontrolle zuständiges Amt
1 Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt 6) erfüllt die folgenden
Aufgaben:
a) Es sorgt für die Einhaltung der in der Bundesgesetzgebung über
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände festgelegten Anforderungen.
b) Es nimmt die Analysen und Inspektionen der Trinkwassernetze vor.
c) Es erstellt die Gutachten für die Trinkwasserinfrastrukturen, die von der
Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgeschrieben sind.
Art. 12
Für den Bevölkerungsschutz zuständiges Amt
1 Das für den Bevölkerungsschutz zuständige Amt 7) erfüllt die folgenden
Aufgaben:
a) Es wirkt bei der Ausarbeitung des STWI mit.
b) Es plant die Massnahmen in Notlagen in Zusammenarbeit mit dem
Amt.
c) Es ordnet die in Notlagen erforderlichen Massnahmen über das kantonale Führungsorgan an.
2.2 Gemeinden
2.2.1 Trinkwasserverteilung und -versorgung
Art. 13
Verteilungspflicht – Adressaten
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den im Zonennutzungsplan festgelegten
Bauzonen genügend Trinkwasser zu verteilen.
Art. 14
Verteilungspflicht – Ausnahmen
1 Die Pflicht nach Artikel 13 erlischt, wenn die Adressaten über genügend
Trinkwasser aus privaten Ressourcen verfügen. Die besonderen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung bleiben vorbehalten.
5) Heute: Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
6) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
7) Heute: Amt für Bevölkerungsschutz und Militär.
2 Kommt es zu einem Versorgungsengpass bei den privaten Ressourcen und
machen die Adressaten ihr Recht geltend, das sich aus Artikel 13 ergibt, so
entsteht die Pflicht der Gemeinde erneut.
3 Die Gemeinden sind nur verpflichtet, zusätzliches Trinkwasser für Installationen mit ausserordentlichem Wasserbedarf zu verteilen, wenn die Ausübung ihrer Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 15
Verwaltung der Trinkwasserverteilung – Grundsatz
1 Die Gemeinden verteilen das Trinkwasser auf ihrem Gebiet grundsätzlich
selbst. Bei Bedarf arbeiten sie nach den Formen, die im Gesetz über die
Gemeinden vorgesehen sind, zusammen.
Artikel 16
Art. 16 Verwaltung der Trinkwasserverteilung – Ausnahmen
1 Die Gemeinden können die Trinkwasserverteilung zu den Bedingungen, die
in der Gesetzgebung über die Gemeinden festgelegt werden, an Dritte übertragen.
2 Die Gemeinden legen die Modalitäten für die Verteilung durch Dritte in einem Reglement oder einem verwaltungsrechtlichen Vertrag fest.
3 Die Gemeinden überwachen sorgfältig, wie der Verteiler den ihm anvertrauten Verpflichtungen nachkommt. Entspricht das verteilte Wasser insbesondere bezüglich Quantität, Qualität oder Preis den gesetzlichen oder vertraglich
vereinbarten Anforderungen nicht oder nicht mehr oder entspricht der Unterhaltszustand der Infrastrukturen nicht mehr den Anforderungen der diesbezüglichen beruflichen Normen, so ergreifen sie, von Amtes wegen oder auf
Antrag, unverzüglich die nötigen Massnahmen.
Art. 17
Wasserversorgung
1 Die Gemeinden beschaffen sich das Wasser, das sie verteilen müssen,
grundsätzlich in Form von:
a) Wasser aus öffentlichen Gewässern, deren Nutzung ihnen gewährt wurde, oder
b) Wasserressourcen in ihrem Eigentum.
2 Soweit möglich und wirtschaftlich tragbar, erwerben und nutzen sie nichtöffentliche Trinkwasserressourcen auf ihrem Gebiet.
3 Die übrigen Versorgungsarten müssen subsidiär bleiben.
Art. 18
Vorübergehende Verpflichtung Dritter zur Trinkwasserversorgung und -verteilung
1 Sind Gemeinden ungenügend mit Trinkwasser versorgt und bestehen keine
anderen Möglichkeiten, so kann die Direktion auf Antrag des Amtes von einem Gemeinwesen, das über genügend Trinkwasser für den Eigengebrauch
verfügt, verlangen, dass es die betroffenen Gemeinden vorübergehend mit
Trinkwasser versorgt.
2 Können sich die Parteien nicht einigen, so legt die Direktion den Tarif für
dieses Wasser fest.
3 Subsidiär und zu den gleichen Bedingungen kann die Direktion auch von
Eigentümerinnen und Eigentümern nicht-öffentlicher Gewässer verlangen,
dass sie die betroffenen Gemeinden mit Trinkwasser versorgen.
4 Wenn die betroffenen Gemeinden über keine Trinkwasserinfrastrukturen
verfügen und wenn solche Infrastrukturen zur effizienten und rationellen
Verteilung des angeforderten Wassers notwendig sind, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer dieser Infrastrukturen zu den gleichen Bedingungen vorübergehend verpflichtet werden, Wasser zu verteilen.
Art. 19
Enteignung
1 Die nicht-öffentlichen Gewässer, die zur Trinkwasserversorgung verwendet
werden, und die privaten Trinkwasserinfrastrukturen, die gegebenenfalls von
diesen Gewässern gespeist werden (Art. 6), können von den Gemeinden enteignet werden, wenn:
a) die von diesem Trinkwasser abhängenden Benutzerinnen und Benutzer
zu den Personen gehören, die Nutzniesser der Wasserverteilungspflicht
nach diesem Gesetz sind,
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gewässer und Infrastrukturen beabsichtigen, die Versorgung dieser Benutzerinnen und
Benutzer mit Trinkwasser einzustellen, oder dafür eine Bezahlung fordern, die die Kosten weit überschreitet, und
c) für die Gemeinde keine andere Möglichkeit besteht, ihre gesetzliche
Pflicht der Trinkwasserverteilung ständig wahrzunehmen.
2 Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über die Enteignung.
2.2.2 Infrastrukturen, technische Installationen und Qualität des verteilten
Art. 20 Wassers
Infrastrukturen
1 Die Infrastrukturen müssen den Anforderungen des Erschliessungsprogramms und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Art. 21
Technische Installationen
1 Die technische Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen.
Art. 22
Qualität – Wasseranalysen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Qualität des auf ihrem Gebiet verteilten Trinkwassers den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel entspricht.
2 Sie führen im Rahmen ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle von Amtes wegen
regelmässige Kontrollen durch. Zu diesem Zweck liefern sie dem für die
Lebensmittelkontrolle zuständigen Amt 8) regelmässig Proben zur Analyse.
Art. 23
Qualität – Ergebnisse der Analysen und Kosten
1 Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt:
a) teilt die Ergebnisse der Analysen den betreffenden Verteilern mit;
b) ordnet falls notwendig Massnahmen an;
c) stellt seine Leistungen nach einer besonderen Verordnung in Rechnung.
2 …
3 …
Art. 24
Qualität – Trinkwasserverschmutzung
1 Wird eine Verschmutzung oder eine anormale Beschaffenheit des Trinkwassers festgestellt, so hat der Verteiler sofort die Gemeindebehörden und
das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt in Kenntnis zu setzen und
die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
2 Der Verteiler informiert ausserdem sofort alle übrigen möglicherweise
betroffenen Verteiler.
8) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Art. 25
Notfälle
1 Das für die Lebensmittelkontrolle zuständige Amt kann ausnahmsweise die
vorübergehende Verteilung von Notwasser bewilligen, das den Anforderungen der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel nicht entspricht.
2 Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es herrscht ein solcher Trinkwassermangel, dass Artikel 18 nicht angewendet werden kann.
b) Die betroffenen Gemeinden haben ein Gesuch gestellt.
3 Es legt die Bedingungen für die Verwendung dieses Wassers fest.
Art. 26
Trinkwasserdossier
1 Die Gemeinden erstellen auf ihre eigenen Kosten ein Trinkwasserdossier
und führen es nach.
2 Das Dossier enthält insbesondere die Dokumente der Selbstkontrolle und
den Kataster des Leitungsnetzes. Jede Nachführung muss den betroffenen
Ämtern mitgeteilt werden.
3 Im Ausführungsreglement werden die Modalitäten für die Erstellung des
Dossiers und für die Mitteilung seiner Nachführungen an die betroffenen
Ämter festgelegt.
2.2.3 Finanzierung der Trinkwasserinfrastrukturen
Art. 27
Finanzierung – Grundsätze
1 Die Gemeinden erheben Beiträge von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten und den Nutzniesserinnen und Nutzniessern von bebauten und unbebauten Grundstücken, wobei sie
die Verwendung der Grundstücke und Gebäude sowie den Trinkwasserverbrauch angemessen berücksichtigen.
2 Die Gemeindebeiträge decken die gesamten Kosten der Trinkwasserinfrastrukturen; die interkommunalen Kosten sind darin inbegriffen.
3 Es werden folgende Beiträge erhoben:
a) Anschlussgebühr;
b) Vorzugslast;
c) jährliche Grundgebühr;
d) Betriebsgebühr.
Art. 28
Finanzierung – Anschlussgebühr
1. Zweckbestimmung
1 Die Anschlussgebühr wird für Grundstücke erhoben, die an die Trinkwasserinfrastrukturen angeschlossen werden. Sie dient dazu, die Baukosten für
Trinkwasserinfrastrukturen zu decken.
Art. 29
Finanzierung – Anschlussgebühr
2. In der Bauzone
1 Bei Grundstücken in der Bauzone wird die Anschlussgebühr grundsätzlich
nach der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) und der Geschossflächenziffer (GFZ) oder der Baumassenziffer (BMZ) oder der in der Ortsplanung
(OP) festgelegten Überbauungsziffer (ÜZ) berechnet.
2 Bei teilweise bebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken kann
die Anschlussgebühr für landwirtschaftliche Gebäude aufgrund einer theoretischen Fläche berechnet werden, sofern die Berücksichtigung des gesamten
Grundstücks zu einer untragbaren Belastung führen würde.
Art. 30
Finanzierung – Anschlussgebühr
3. Ausserhalb der Bauzone
1 Bei Grundstücken ausserhalb der Bauzone wird die Anschlussgebühr aufgrund einer theoretischen Fläche und Ziffer berechnet.
Art. 31
Finanzierung – Vorzugslast
1 Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken in einer Bauzone wird eine Vorzugslast von höchstens 70 % der Anschlussgebühr erhoben. Ihr Ertrag dient dazu, die Baukosten für Trinkwasserinfrastrukturen zu
decken.
2 Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, kann die Erhebung der Vorzugslast um bis zu fünf Jahre aufgeschoben oder während des gleichen Zeitraums
gestaffelt werden.
3 Bei nicht angeschlossenen, aber anschliessbaren Grundstücken, die über genügend Trinkwasser aus privaten Ressourcen verfügen, wird keine Vorzugslast erhoben.
4 Wird das Grundstück angeschlossen, so wird die zu erhebende Anschlussgebühr gemäss den Artikeln 29 und 30 berechnet. Der Betrag der entrichteten
Vorzugslasten muss abgezogen werden.
Art. 32
Finanzierung – Jährliche Grundgebühr
1 Die jährliche Grundgebühr dient der Finanzierung:
a) der Fixkosten für den Werterhalt der Trinkwasserinfrastrukturen
(Abschreibung, Zinsen und Spezialfinanzierung);
b) der Kosten für die im PTWI vorgesehenen Trinkwasserinfrastrukturen
(Groberschliessung).
2 Bei bestehenden Trinkwasserinfrastrukturen wird die Gebühr aufgrund ihrer
Lebensdauer und des gegenwärtigen Ersatzwertes gemäss PTWI berechnet.
3 Für die Trinkwasserinfrastrukturen, die noch gebaut werden müssen, wird
die Gebühr aufgrund der Planung nach PTWI bestimmt; sie muss so festgelegt werden, dass die Baukosten gedeckt werden können.
4 Die Gebühr wird für eine Spezialfinanzierung verwendet, die ausschliesslich der Finanzierung der Aufwendungen nach Absatz 1 dient; die Beträge
nach den Absätzen 2 und 3 müssen zu mindestens 50 %, dürfen aber höchstens zu 100 % gedeckt sein.
Art. 33
Finanzierung – Betriebsgebühr
1 Die Betriebsgebühr dient dazu, die Kosten, die vom Umfang des Konsums
abhängen, zu decken.
2 Sie wird pro m³ verbrauchtes Wasser berechnet.
Art. 34
Fälligkeiten, Schuldnerinnen oder Schuldner
1 Die Fälligkeiten der Beiträge sowie die Schuldnerinnen oder Schuldner werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 103 Abs. 1–4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 bestimmt.
Art. 35
Pfandrecht
1 Die in diesem Gesetz oder in einem Gemeindereglement vorgesehenen Beiträge werden durch ein gesetzliches Pfandrecht sichergestellt (Art. 73 EG-
ZGB).
2.2.4 Gemeindeplanung und -reglement
Art. 36
Gemeindeplanung
1 Die Gemeindeplanung wird in Artikel 8 geregelt.
Art. 37
Gemeindereglement
1 Die Modalitäten der Trinkwasserverteilung, insbesondere die Berechnung
und die Erhebung der Anschlussgebühr, der jährlichen Grundgebühr und der
Betriebsgebühr, werden in einem allgemeinverbindlichen Gemeindereglement geregelt.
2 Dieses Reglement wird der Direktion zur Genehmigung vorgelegt.
3 Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Art. 38
Einsprache
1 Verfügungen über Massnahmen, die aufgrund der Artikel 34–36 LMG ergriffen werden, können gemäss Bundesrecht innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Begehren der Einsprecherin oder des Einsprechers.
Art. 39
Beschwerde
1 Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der
Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist gemäss Bundesrecht dreissig Tage.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.