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Spitalärzteverordnung

Zürich · 813.42 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Funktion
  2. § 2 Arbeitszeit
  3. § 3 Fortbildung
  4. § 4 Rechnung
  5. § 5 Anstellungsbedingungen

5 provisions

§ 1 Funktion

An den kantonalen Spitälern besteht die Funktion von Spitalärztinnen und -ärzten. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkt sich in der Regel auf die Betreuung von Patientinnen und Patienten.

§ 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit für Spitalärztinnen und -ärzte beträgt 45 Wochenstunden. Weiter- und

§ 3 Fortbildung

1 Spitalärztinnen und -ärzte stehen nicht in Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt. 2 Für die Fortbildung im Sinne der FMH-Vorschriften werden höchstens zehn Arbeitstage pro Jahr gewährt, wovon mindestens drei Tage interne Fortbildung. 3 Die für das Einsatzgebiet weiter erforderliche allgemeine Weiter- und Fortbildung richtet sich nach den Gegebenheiten der Kliniken und Institute. Diese bezeichnen die Anzahl der an die Arbeitszeit anzurechnenden Stunden in Absprache mit der Spitalleitung. Tätigkeit auf eigene

§ 4 Rechnung

Spitalärztinnen und -ärzte dürfen Patientinnen und Patienten weder stationär noch ambulant auf eigene Rechnung untersuchen oder behandeln. Übrige

§ 5 Anstellungsbedingungen

Im Übrigen richten sich die Anstellungsbedingungen nach den Vorschriften des Personalrechts sowie den entsprechenden Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung und Weisungen der Gesundheitsdirektion. 1 OS 65, 611; Begründung siehe ABl 2010, 1722. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

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