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Verfassung des Kantons Wallis

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Contents: 107 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3a
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 13a
  15. Art. 14
  16. Art. 14a
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 27
  30. Art. 28
  31. Art. 29
  32. Art. 30
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 65a
  69. Art. 66
  70. Art. 67
  71. Art. 68
  72. Art. 69
  73. Art. 70
  74. Art. 71
  75. Art. 72
  76. Art. 73
  77. Art. 74
  78. Art. 75
  79. Art. 76
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 85a
  90. Art. 86
  91. Art. 87
  92. Art. 88
  93. Art. 89
  94. Art. 90
  95. Art. 91
  96. Art. 92
  97. Art. 93–99
  98. Art. 100
  99. Art. 101
  100. Art. 102
  101. Art. 103
  102. Art. 104
  103. Art. 105
  104. Art. 106
  105. Art. 107
  106. Art. 108
  107. Art. 109

107 provisions

Art. 1

1 Wallis bildet eine innert der Schranken der Bundesverfassung souveräne und als Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft einverleibte demokratische Republik. 2 Die Souveränität beruht im Volke und wird unmittelbar durch die Aktivbürger und mittelbar von den durch die Verfassung eingesetzten Behörden ausgeübt. SR 101

Art. 2

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet. 2 Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung. 3 Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die anderen Konfessionen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, können aber nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden. 4 Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die orts-kirchlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Munizipalgemeinden auf. Der Kanton kann den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren. 5 Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Bestimmungen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. März 1974, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 5 973). Diese Änd. wurde erst zusammen mit jener des Abs. 4 in Kraft gesetzt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).

Art. 3a

1 Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich. 2 Es gibt im Wallis kein Vorrecht des Ortes, der Geburt, der Personen oder Familien. a In der Verfassung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).

Art. 4

1 Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. 2 Niemand darf gerichtlich verfolgt oder verhaftet und keine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, und in den von demselben vorgeschriebenen Formen. 3 Ungesetzlich Verhaftete sowie unschuldig Verurteilte sind durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das Gesetz regelt die Anwendung dieses Grundsatzes.

Art. 5

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Art. 6

1 Das Eigentum ist unverletzlich. 2 Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden. 3 Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.

Art. 7

Kein Grundstück kann mit einem unloskäuflichen Bodenzins belastet werden.

Art. 8

Die Freiheit der Meinungsäusserung in Wort und Schrift, sowie die Freiheit der Presse sind gesichert. Das Gesetz bestraft den Missbrauch derselben.

Art. 9

Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung desselben wird vom Gesetze bestimmt.

Art. 10

1 Das Recht der freien Niederlassung, das Vereins- und Versammlungsrecht, die freie Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, sowie die Freiheit des Handels und der Gewerbe sind gewährleistet. 2 Die Ausübung dieser Rechte wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 11

1 Jeder Bürger ist wehrpflichtig. 2 Die Anwendung dieses Grundsatzes ist durch die Bundes- und Kantonalgesetzgebung geregelt.

Art. 12

1 Die französische und die deutsche Sprache sind als Landessprachen erklärt. 2 Der Grundsatz der Gleichberechtigung beider Sprachen soll in der Gesetzgebung und in der Verwaltung durchgeführt werden.

Art. 13

1 Der öffentliche Unterricht sowie der private Primarunterricht stehen unter der Leitung und der Oberaufsicht des Staates. 2 Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. 3 Die Lehrfreiheit ist, unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen betreffend die Primarschule, gewährleistet.

Art. 13a

1 Der Staat muss der Familie, als Basisgemeinschaft der Gesellschaft, den für die Entfaltung jedes ihrer Mitglieder notwendigen Schutz sowie Unterstützung gewähren. 2 Er überprüft die Gesetzgebung unter dem Gesichtswinkel ihrer Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Familie und passt diese entsprechend an. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 7 1107).

Art. 14

Der Staat erlässt Vorschriften betreffend Arbeiterschutz und Sicherung der Arbeiterfreiheit.

Art. 14a

Der Staat erlässt Vorschriften zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Beschränkung und Regulierung des Bestands. Die Förderung des Grossraubtierbestandes ist verboten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023 724 Art. 5; 2022 2963).

Art. 15

Der Staat fördert und unterstützt nach Massgabe der ihm zu Gebote stehenden finanziellen Mittel: a. die Landwirtschaft, die Industrie, den Handel und im Allgemeinen alle den Kanton Interessierenden Zweige der Staatswirtschaft; b. den beruflichen Unterricht für Landwirtschaft, Handel, Industrie und Gewerbe; c. die Viehzucht, die Milchwirtschaft, den Rebbau, den Obstbau, die Alpwirtschaft, die Bodenverbesserungen, die Forstwirtschaft und das landwirtschaftliche und berufliche Genossenschaftswesen.

Art. 16

1 Der Staat organisiert und unterstützt die Viehversicherung. 2 Er kann auch andere Versicherungen und besonders die obligatorische Mobiliar- und Immobiliar-Feuerversicherung einführen.

Art. 17

1 Der Staat fördert die Entwicklung des Strassennetzes und der übrigen Verkehrsmittel. 2 Er steht ferner vermittelst Beiträgen für die Dämmung der Rhone, Sowie für die Dämmung und Verbauung der Bäche und Wildbäche ein.

Art. 18

Der Staat gründet oder unterstützt durch Beiträge Erziehungsanstalten für verwahrloste Kinder sowie andere Wohltätigkeitsanstalten.

Art. 19

1 Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, -Kliniken und ‑Krankenhäusern fördern und unterstützen. 2 Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten.

Art. 20

Die finanzielle Beteiligung des Staates in den von den Artikeln 15, 16, 17, 18 und 19 vorgesehenen Fällen wird durch Spezialgesetze bestimmt werden.

Art. 21

1 Der Staat, die Gemeinden und die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gemeindeverbände des öffentlichen Rechts haften gegenüber Dritten für die Handlungen ihrer Agenten. 2 Der Agent haftet gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen, in dessen Dienst er sich befindet, für den Schaden, den er ihm in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht direkt oder indirekt zufügt. 3 Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Grundsätze. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Juni 1977 (BBl 1977 II 1037 Art. 1 Ziff. 5 224).

Art. 22

Die Abberufung oder Absetzung eines öffentlichen Beamten oder Angestellten kann nur nach seiner Einvernahme oder Vorladung und auf Grund eines motivierten Beschlusses derjenigen Behörde erfolgen, die ihn ernannt hat.

Art. 23

Die Staatsausgaben werden bestritten: a. aus den Einkünften des Staatsvermögens; b. aus dem Ertrag der Hoheitsrechte; c. aus den Fiskalgebühren und den verschiedenen Einkünften; d. aus den Bundes-Entschädigungen, Beiträgen und Verteilungen; e. aus den Steuern.

Art. 24

Die Staats- und Gemeindesteuern werden durch die Gesetzgebung festgesetzt unter Wahrung der Grundsätze der Progression und eines gewissen Existenzminimums. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; Amtsblatt des Kantons Wallis, ABl, 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141).

Art. 25

1 Der Voranschlag des Staates muss einen Ertragsüberschuss und einen Finanzierungsüberschuss ausweisen, die für eine harmonische Entwicklung des Kantons notwendigen Investitionen und Investitionsbeteiligungen Dritter sicherstellen sowie die Tilgung eines allfälligen Bilanzfehlbetrages und der Schuld gewährleisten. 2 Weicht die Rechnung vom Voranschlag ab und weist sie einen Aufwandüberschuss oder einen Finanzierungsfehlbetrag aus, so muss die Tilgung dieser Fehlbeträge im Voranschlag des übernächsten Jahres vorgesehen werden. 3 Der Staatsrat beantragt dem Grossen Rat vorgängig zum Entwurf des Voranschlags die Änderung jener Gesetzesbestimmungen, die nicht in seiner eigenen Kompetenz liegen und zur Einhaltung dieses Grundsatzes notwendig sind. 4 Diese Änderungen werden vom Grossen Rat auf dem Dekretsweg in der gleichen Session beschlossen, in welcher er den Voranschlag genehmigt. 5 Die Gesetzgebung regelt die Anwendung der in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze. Sie kann Ausnahmen vorsehen aufgrund der wirtschaftlichen Konjunktur oder im Falle von Naturkatastrophen oder anderen ausserordentlichen Ereignissen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 4 3388).

Art. 26

1 Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. 2 Die Bezirke sind aus Gemeinden gebildet. 3 Der Grosse Rat kann, nach Anhörung der Beteiligten, durch ein Gesetz die Zahl und Umgrenzung der Bezirke, und durch ein Dekret diejenigen der Gemeinden abändern. 4 Er bezeichnet auch die Hauptorte derselben.

Art. 27

1 Sitten ist der Hauptort des Kantons und der Sitz des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsgerichtes. 2 Wenn wichtige Umstände es erfordern, können diese Behörden anderswo tagen. 3 Das Dekret vom 1. Dezember 1882 bestimmt die Leistungen des Hauptortes. 4 Bei Errichtung von kantonalen Anstalten soll billige Rücksicht auf die verschiedenen Landesteile genommen werden. 5 Die Gemeinde, welche als Sitz einer kantonalen Anstalt bezeichnet wird, kann zu gewissen Leistungen oder Beiträgen gehalten werden.

Art. 28

1 Walliser sind: a. die einer Gemeinde des Kantons auf Grund der Geburt angehörenden Bürger; b. diejenigen, welchen die Einbürgerung gemäss der kantonalen Gesetzgebung gewährt worden ist. 2–4 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 10, 2007 7663). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 10, 2007 7663).

Art. 29

Jeder Kantonsbürger kann unter den vom Gesetze bestimmten Bedingungen in anderen Gemeinden das Bürgerrecht erwerben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 10, 2007 7663).

Art. 30

1 Nebst ihren Befugnissen bei Wahlen und Abstimmungen sowie beim obligatorischen Verfassungsreferendum besitzen die Bürger das Initiativ- und das fakultative Referendumsrecht. 2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie das Verfahren der Vernehmlassung und der Information der Bürger. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).

Art. 31

1 3000 Stimmberechtigte können innert 90 Tagen ab deren Veröffentlichung im Amtsblatt verlangen, dass der Volksabstimmung unterbreitet werden: a. die Gesetze und Dekrete; b. die Konkordate, Verträge und Vereinbarungen, die Rechtsnormen enthalten; c. die Beschlüsse des Grossen Rates, welche eine ausserordentliche Ausgabe zur Folge haben, die als einmalige 0,75 Prozent oder als wiederkehrende Ausgabe 0,25 Prozent der Bruttogesamtausgaben der Verwaltungs- und Investitionsrechnung des letzten Verwaltungsjahres übersteigt. 2 Das Referendum kann auch von der Mehrheit des Grossen Rates verlangt werden. 3 Nicht der Volksabstimmung unterliegen: a. die Ausführungsgesetze (Art. 42 Abs. 2); b. die ordentlichen Ausgaben und die übrigen Beschlüsse. 4 Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit von Referenden fest, welche die von Verfassung und Gesetz gestellten Bedingungen nicht erfüllen.

Art. 32

1 Die Gesetze, Verträge, Konkordate, Vereinbarungen oder Beschlüsse, die dem Referendum unterstellt sind, dürfen weder vor Ablauf der Referendumsfrist noch, gegebenenfalls, vor der Volksabstimmung in Kraft gesetzt werden. 2 Die Dekrete werden sofort in Kraft gesetzt. Falls 3000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen, sind sie im folgenden Jahr dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Werden sie nicht genehmigt, verlieren sie ihre Gültigkeit und können nicht mehr erneuert werden.

Art. 33

1 4000 Stimmberechtigte können die Ausarbeitung, die Annahme, die Abänderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes, Dekrets oder anderen Beschlusses verlangen, mit Ausnahme der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse, über die das Volk seit weniger als vier Jahren abgestimmt hat, der bereits ausgeführten Beschlüsse und der Dekrete mit einer Gültigkeit unter einem Jahr. 2 Mit Ausnahme der in den Artikeln 34 Absatz 2 und 35 Absatz 1 genannten Fällen ist jede Volksinitiative innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden. 3 Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die: a. dem Bundesrecht oder der Kantonsverfassung widerspricht; b. mehr als eine Materie beinhaltet; c. die Einheit der Form nicht beachtet; d. nicht ausführbar ist; e. nicht in den Bereich eines der Initiative unterliegenden Erlasses fällt. 4 Wenn ein Initiativbegehren neue Staatsausgaben oder die Aufhebung bestehender Einnahmen zur Folge hat, welche das finanzielle Gleichgewicht gefährden, so wird der Grosse Rat die Initiative ergänzen, indem er neue Einnahmequellen, den Abbau staatlicher Aufgaben oder andere Sparmassnahmen vorschlägt.

Art. 34

1 Die Initiative kann, sofern sie nicht auf einen Beschluss abzielt, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden. 2 Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu, findet eine Volksabstimmung nur auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten oder der absoluten Mehrheit des Grossen Rates statt. 3 Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, hat er diese unverändert dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; er kann aber deren Verwerfung empfehlen oder ebenfalls einen Gegenentwurf ausarbeiten. 4 Nimmt der Grosse Rat einen Gegenentwurf an, werden die Stimmbürger eingeladen, sich auf dem gleichen Stimmzettel über folgende drei Fragen auszusprechen: a. Wollen Sie die Volksinitiative annehmen? b. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen? c. Falls beide Vorlagen die Mehrheit der gültig Stimmenden erhalten, soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?

Art. 35

1 Der Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird vom Grossen Rat Folge gegeben, indem er entscheidet, ob die von ihm angenommenen oder abgeänderten Bestimmungen in die Verfassung oder in einen Gesetzes- oder Verwaltungserlass aufzunehmen sind; wird die Initiative in einem Gesetz oder einem Verwaltungserlass verwirklicht, unterliegt sie nur dann der Volksabstimmung, wenn 3000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen. 2 Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, unterbreitet er sie unverändert und mit seiner Stellungnahme dem Volk zur Abstimmung. 3 Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben. 4 Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben. 5 Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.

Art. 36

Die öffentlichen Gewalten sind: a. Die gesetzgebende Gewalt. b. Die vollziehende und verwaltende Gewalt. c. Die richterliche Gewalt.

Art. 37

1 Unter Vorbehalt der dem Volk eingeräumten Rechte wird die gesetzgebende Gewalt vom Grossen Rat ausgeübt. 2 Er besitzt jede andere Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz eingeräumt ist.

Art. 38

1 Der Grosse Rat arbeitet die Verfassungsbestimmungen, die Gesetze und die Dekrete aus. Vorbehalten bleiben die Artikel 31–35 und 100–106. 2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Volkes und Staatsrates, genehmigt er die Verträge und Konkordate und Konventionen. 3 Er übt die Rechte aus, die den Kantonen in den Artikeln 86, 89, 89bis und 93 der Bundesverfassung vorbehalten sind und beantwortet die Vernehmlassungen des Bundes über atomare Einrichtungen. [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

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