1 Die Urversammlung setzt sich zusammen aus den in der Gemeinde stimmberechtigten Einwohnern.
2 Sie wählt einen Gemeinderat von 3 bis 15 Mitgliedern, den Präsidenten und Vize-Präsidenten und gegebenenfalls den Generalrat.
3 In den Gemeinden ohne Generalrat entscheidet die Urversammlung insbesondere über:
a. die Gemeindereglemente, ausser in den durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen;
b. die wichtigen Vorhaben betreffend Verkauf, Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, Tausch, Verpachtung, Veräusserung von Vermögenswerten, Gewährung von Darlehen, Kreditaufnahmen, Leistung von Bürgschaften, Erteilung und Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
c. die neuen nicht gebundenen Ausgaben, deren Höhe durch das Gesetz festzulegen ist;
d. den Voranschlag und die Rechnung.
4 In den Gemeinden mit Generalrat tritt dieser an die Stelle der Urversammlung und übt mindestens deren Rechte aus, ausgenommen in Wahlangelegenheiten.
5 Das Gesetz bestimmt in beiden Fällen die weitem Zuständigkeiten Sowie die Ausübung dieser Rechte.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 6 2891).
Art. 79
1 Dem Gemeinderat obliegen folgende Aufgaben:
a. Er besorgt die allgemeine Verwaltung der Gemeinde;
b. Er entwirft die Gemeindereglemente und sorgt für deren Anwendung;
c. Er sorgt für die Vollziehung der kantonalen Gesetzgebung;
d. Er ernennt die Angestellten;
e. er erstellt den Entwurf des Voranschlages;
f. Er erstellt die Rechnung.
2 In den Gemeinden ohne Burgerrat übt der Gemeinderat dessen Funktion aus.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 6 2891).
Art. 80
Die Burgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat als solche die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen.
Art. 81
1 Die Burgerversammlung besteht aus den Burgern, welche im Gebiet der Burgergemeinde ihren Wohnsitz haben. Die Gesetzgebung kann die Ausübung bestimmter Rechte auf die im Kanton wohnsässigen Burger ausdehnen.
2 Die Burgerversammlung hat in Burgerangelegenheiten die gleichen Befugnisse wie die Urversammlung. Sie entscheidet überdies über die Aufnahme neuer Burger.
Art. 82
1 Die Burgerversammlung ist berechtigt, die Bildung eines getrennten Burgerrates zu verlangen. Dieses Begehren muss gemäss den gesetzlichen Vorschriften am Ende einer Verwaltungsperiode gestellt werden.
2 Der Burgerrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.
Art. 83
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).
Art. 84
1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden.
2 Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise.
3 Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen.
4 Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest.
5 Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt.
6 Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 21. März 1986 (BBl 1986 I 893 Art. 1 Ziff. 5 113).
Art. 85
1 Der Grosse Rat, der Staatsrat, die Gerichtsbeamten, die Gemeinderäte und die Burgerräte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Präsident und der Vizepräsident des Staatsrates sind alljährlich einer Neuwahl unterworfen. Der Präsident kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
Art. 85a
1 Die Abgeordneten auf den Ständerat werden bei der ordentlichen Gesamterneuerung des Nationalrates direkt vom Volke gewählt. Diese Wahlen erfolgen im ganzen Kanton als einziger Wahlkreis nach dem Mehrheitssystem.
2 Die Wahl des Ständerates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlen am bestimmten Tag nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehm. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben.
3 Hat sich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht auf so viele Abgeordnete vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu wählenden Abgeordneten jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist.
4 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich Vereinigt haben, als gewählt.
5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 1934, in Kraft seit 6. Juli 1934 (Bd. XXXXIV 55 56). Gewährleistungsbeschluss vom 22. Juni 1934 (AS 50 493; BBl 1934 I 969).
Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
Art. 86
1 Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner des Grossen Rates findet für jede neue Amtsperiode am ersten Sonntag März statt.
2 Der neugewählte Grosse Rat tritt mit der Eröffnung der konstituierenden Session in Amtstätigkeit.
Art. 87
1 Die Mitglieder des Generalrates werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt.
2 Die Mitglieder des Gemeinde- und Burgerrates werden vom Wahlvolk nach dem Proporzsystem gewählt. In den Burgergemeinden und in den Einwohnergemeinden mit weniger als der im Gesetz festgelegten Einwohnerzahl kann das Wahlvolk mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen einen Wechsel des Wahlsystems beschliessen. Das Majorzsystem wird in den Burgergemeinden und in den Einwohnergemeinden, welche dieses System im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Reform kennen, beibehalten.
3 Der Präsident, der Vizepräsident, der Richter und der Vizerichter werden vom Wahlvolk nach dem Majorzsystem gewählt.
4 Das Gesetz bestimmt die Modalitäten der Wahl und das Datum des Urnengangs.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007, in Kraft seit 1. April 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 3 1417).
Art. 88
1 Die Bürger und Bürgerinnen üben ihre politischen Rechte mit der Erfüllung des 18. Altersjahres aus.
2 Alle Stimmfähigen sind in die öffentlichen Ämter wählbar.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 16. Aug. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 200 Art. 1 Ziff. 5 III 1057).
Art. 89
1 …
2 Jeder Bürger kann nur in einer Einwohner- und Burgergemeinde das Stimmrecht ausüben.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, mit Wirkung seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 90
1 Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeiten.
2 Es sucht namentlich zu verhindern, dass:
a. ein Bürger gleichzeitig Funktionen von mehreren öffentlichen Gewalten ausübt;
b. die gleiche Person zwei einander untergeordneten Organen angehört;
c. die Mitglieder derselben Familie in der gleichen Behörde sitzen;
d. der Bürger, der eine öffentliche Beamtung inne hat, noch andere Tätigkeiten ausübt, die sich bei der Erfüllung seiner Funktion nachteilig auswirken könnten.
3 Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen gelten die Unvereinbarkeiten auch für die Ersatzmänner und die Substituten.
4 Das Gesetz kann andere Ausnahmen, namentlich für die Gemeindeordnung, vorsehen.
5 Nur ein einziges Mitglied des Staatsrates darf in den eidgenössischen Räten sitzen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 91
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, mit Wirkung seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 92
Die Fälle des Ausschlusses vom Stimm- und Wahlrecht sind durch die Kantons- und Bundesgesetzgebung bestimmt.
Art. 93–99
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, mit Wirkung seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 100
1 6000 Stimmberechtigte können die Total- oder Teilrevision der Verfassung verlangen.
2 Jede Volksinitiative ist innert drei Jahren nach deren Einreichung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Diese Frist kann durch eine Beschluss des Grossen Rates höchstens um ein Jahr verlängert werden.
3 Der Grosse Rat stellt die Ungültigkeit einer Initiative fest, die:
a. dem Bundesrecht widerspricht;
b. mehr als eine Materie beinhaltet;
c. die Einheit der Form nicht beachtet;
d. nicht in den Bereich der Verfassung fällt;
e. nicht ausführbar ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 101
1 Die Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird mit einer Stellungnahme des Grossen Rates dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
2 Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben.
3 Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben.
4 Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.
5 Das Volk entscheidet gleichzeitig, ob im Falle der Annahme der Initiative die Totalrevision durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat durchzuführen ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 102
1 Die Teilrevision der Verfassung kann in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes verlangt werden.
2 Der Grosse Rat kann die Ablehnung oder die Annahme empfehlen oder einen Gegenentwurf ausarbeiten.
3 Arbeitet der Grosse Rat einen Gegenentwurf aus, berät er darüber in zwei ordentlichen Sessionen. Er kann eine zusätzliche Lesung beschliessen.
4 Nimmt der Grosse Rat einen Gegenentwurf an, werden die Stimmberechtigten eingeladen, sich auf dem gleichen Stimmzettel über folgende drei Fragen auszusprechen:
a. Wollen Sie die Volksinitiative annehmen?
b. Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen?
c. Falls beide Vorlagen die absolute Mehrheit der Stimmenden erhalten, soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 103
1 Findet die Revision zufolge des Volksentscheides durch den Grossen Rat Statt, so wird dieselbe in zwei ordentlichen Sessionen beraten.
2 Findet dieselbe durch einen Verfassungsrat Statt, so wird sie in zwei Lesungen beraten.
3 Die Verfassungsratswahlen erfolgen auf der gleichen Grundlage wie die Wahl der Abgeordneten auf den Grossen Rat. Auf dieselben ist keiner der für die letztere vorgesehenen Unverträglichkeitsfälle anwendbar.
Art. 104
1 Der Grosse Rat kann auch von sich aus eine Verfassungsrevision durchführen.
2 Die Abänderungen bilden zuerst Gegenstand einer Lesung über die Zweckmässigkeit, gefolgt von zwei Lesungen über den Text, und zwar in ordentlichen Sessionen.
3 Der Grosse Rat kann in jedem Fall eine zusätzliche Lesung beschliessen. Er kann auch verlangen, dass sich das Volk über verschiedene Varianten ausspricht.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 105
Die durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat revidierte Verfassung wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet.
Art. 106
Bei den in Vollziehung der Artikel 102 und 105 angeordneten Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger.
Art. 107
1 Jedes aus einer Volksinitiative hervorgegangene Revisionsbegehren wird an den Grossen Rat gerichtet.
2 Die das Begehren unterstützenden Unterschriften werden gemeindeweise abgegeben und die Stimmberechtigung der Unterzeichner muss durch den Gemeindepräsidenten bescheinigt werden. Dieser hat sich auch von der Echtheit der ihm verdächtig scheinenden Unterschriften zu versichern.
Art. 108
1 Die vom Grossen Rat vor dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen angenommenen Erlasse unterliegen gemäss dem bisherigen Artikel 30 der Kantonsverfassung dem obligatorischen Referendum.
2 Die bei der Staatskanzlei vor diesem Datum eingereichten Volksinitiativen unterliegen den alten Artikeln 31–35 oder den bisherigen Artikeln 101–107 der Kantonsverfassung.
3 Der Grosse Rat ist befugt, die Reihenfolge und die Nummerierung der bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56 und 57 der Kantonsverfassung zu ändern, sofern der neue, die Unvereinbarkeiten regelnde Artikel 90 vom Volk nicht angenommen wird.
Art. 109
Die bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56, 57, 60 Absätze 2 und 3, 89 Absatz 1, 91, 93–99 bleiben bis zur Annahme des vom neuen Artikel 90 Absatz 1 vorgesehenen Gesetzes in Kraft. Bis zu diesem Datum ist der Grosse Rat jedoch befugt, die Reihenfolge und die Nummerierung der Artikel soweit als notwendig zu ändern.