1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
2 Er wählt das Kantonsgericht, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 3, 2017 5849).
Art. 40
1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Staatsrates, der autonomen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, der Gerichtsbehörden sowie über die Vertreter des Staates in den Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung besitzt. Er prüft die Geschäftsführung und berät über deren Genehmigung.
2 Er kann jederzeit von der ausführenden Gewalt Rechenschaft über eine Handlung ihrer Verwaltung verlangen.
3 Das Gesetz kann gewisse Aufgaben des Staates autonomen Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts übertragen.
Art. 41
Der Grosse Rat hat namentlich folgende Befugnisse:
a. er beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Rechnungen, die veröffentlicht werden;
b. er beteiligt sich im Rahmen des Gesetzes an der Planung;
c. er beschliesst die ausserordentlichen Ausgaben, bewilligt die Konzessionen und erteilt die Ermächtigung zu Liegenschaftstransaktionen, zur Aufnahme von Darlehen sowie zu Bürgschaften und anderen analogen Garantien unter Vorbehalt der in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen;
d. er setzt die Gehälter der Magistraten, Beamten und Angestellten des Staates fest unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen;
e. er übt das Begnadigungsrecht aus.
Art. 42
1 Der Grosse Rat erlässt die Rechtsnormen in Form des Gesetzes, das grundsätzlich für eine unbegrenzte Dauer in Kraft gesetzt wird. Er kann indessen auch eine Inkraftsetzung mit begrenzter Dauer vorsehen.
2 Er erlässt in Form von Ausführungsgesetzen die zum Vollzug des übergeordneten Rechtes absolut notwendigen Bestimmungen.
3 Erfordern es die Umstände, so kann er jedoch auf dem Dekretsweg dringliche Bestimmungen von begrenzter Dauer erlassen (Art. 32 Abs. 2).
4 Der Grosse Rat behandelt alle übrigen Geschäfte in Form von Beschlüssen.
Art. 43
1 Das Gesetz legt die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates sowie seiner Beziehungen zum Staatsrat und zu den Gerichtsbehörden fest. Im Übrigen organisiert sich der Grosse Rat selbst.
2 Es regelt die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen des Grossen Rates und der parlamentarischen Kommissionen.
Art. 44
1 Der Grosse Rat versammelt sich von Rechts wegen:
a. zur konstituierenden Session am siebten Montag nach seiner Gesamterneuerung;
b. zu den ordentlichen Sessionen gemäss den im Gesetz festgelegten Terminen.
2 Der Grosse Rat versammelt sich zu ausserordentlichen Sessionen:
a. wenn er es selber beschliesst;
b. auf Einladung des Staatsrates;
c. auf Begehren von 20 Abgeordneten unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 7 4879).
Art. 45
1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
2 Der Grosse Rat verfügt über einen unabhängigen Parlamentsdienst.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 7 4879).
Art. 46
1 Der Grosse Rat bezeichnet die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, welche seine Beratungen vorbereiten. Diese Befugnis kann an das Büro delegiert werden.
2 Die Abgeordneten können politische Gruppen von mindestens fünf Mitgliedern bilden.
3 Grundsätzlich müssen die politischen Gruppen in den Kommissionen angemessen vertreten sein.
Art. 47
1 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit.
Art. 48
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 Sofern es die Umstände erfordern, kann er jedoch geheime Verhandlungen beschliessen.
Art. 49
1 Gesetzes- und Dekretsentwürfe werden in zwei Lesungen durchberaten.
2 Die Beschlüsse bilden Gegenstand einer einzigen Lesung.
3 Der Grosse Rat kann in allen Fällen eine einzige oder eine zusätzliche Lesung beschliessen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 7 4879).
Art. 50
1 Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus.
2 Die Abgeordneten können ohne Ermächtigung des Grossen Rates für die von ihnen vor der Versammlung oder in Kommissionen gemachten Äusserungen nicht strafrechtlich verfolgt werden.
3 Ausser bei Ertappen auf frischer Tat können sie während den Sessionen ohne Ermächtigung der Versammlung nicht verhaftet werden.
Art. 51
1 Jedem Mitglied des Grossen Rates steht das Recht auf Einreichung einer Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation, einer Resolution und einer einfachen Anfrage zu.
2 Das Gesetz umschreibt inhaltlich diese Rechte und regelt ihre Ausübung.
Art. 52
1 Die Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt ist einem aus fünf Mitgliedern gebildeten Staatsrate anvertraut.
2 Einer derselben wird aus den Wählern des Kantonsteiles ernannt, welcher die gegenwärtigen Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk umfasst; einer als jenen der Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis, und einer aus jenen der Bezirke Martinach, Entremont, St. Moritz und Monthey.
3 Die zwei andern werden aus den sämtlichen Wählern des Kantons ernannt. Jedoch darf nicht mehr als ein Staatsrat aus den Wählern des nämlichen Bezirkes ernannt werden.
4 Die Mitglieder des Staatsrates werden am gleichen Tage wie die Mitglieder des Grossen Rates direkt vom Volke gewählt und treten ihr Amt am darauffolgenden ersten Mal an. Ihre Wahl erfolgt nach dem Mehrheitssystem. Der Staatsrat konstituiert sich alljährlich selbst. Der ausscheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.
5 Die frei gewordene Stelle eines Staatsrates ist nach 60 Tagen wieder zu besetzen, insofern die Gesamterneuerung nicht innert vier Monaten erfolgt.
6 Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet mittelst des gleichen Listenskrutiniums statt. Werden die Wahlverhandlungen am bestimmten Tage nicht vollendet, so sind dieselben am darauffolgenden dritten Sonntag wieder aufzunehmen. In diesem Falle wird das Ergebnis des ersten Wahlganges und die Wiederaufnahme der Wahlverhandlungen unverzüglich bekanntgegeben.
7 Hat sich im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit nicht auf so viele Personen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang gelten diejenigen als gewählt, welche die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erhalten haben. Wenn jedoch im zweiten Wahlgang die Zahl der zu besetzenden Sitze jener der vorgeschlagenen Kandidaten entspricht, werden diese ohne Urnengang als gewählt erklärt. Die stille Wahl findet ebenfalls auf den ersten Wahlgang bei Ersatzwahlen Anwendung, sofern nur ein einziger Kandidat auftritt und nur ein Sitz wieder zu besetzen ist.
8 Ist die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit auf sich vereinigt haben, grösser als die Zahl der zu Wählenden, so gelten diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt.
9 Haben zwei oder mehrere Bürger des nämlichen Bezirkes die absolute Mehrheit erhalten, so gilt nur derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
10 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Dez. 1920, in Kraft seit 7. Jan. 1921 (Bd. XXVII 110; ABL 1921 10). Gewährleistungsbeschluss vom 17. Febr. 1921 (AS 37 142; BBl 1921 I 141).
Zweiter Satz anngenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 4 147).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Jan. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955 Art. 1 Ziff. 5, I 1393).
Art. 53
1 Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt aus und besitzt jede Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt wird.
2 Er handelt als Kollegialbehörde.
3 Die wichtigen Geschäfte bleiben immer in seiner Zuständigkeit.
4 Er verteilt die Geschäfte unter die Departemente, deren Zahl und Befugnisse durch eine Verordnung, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt, festgelegt werden.
5 Im Übrigen organisiert sich der Staatsrat selber.
Art. 54
In seinen Beziehungen zum Grossen Rat verfügt der Staatsrat namentlich über folgende Befugnisse:
a. er legt die Verfassungs-, Gesetzes-, Dekrets- und Beschlussentwürfe vor;
b. er erstattet Bericht über die Volksinitiativen, die Initiativen, Motionen, Postulate und Resolutionen der Abgeordneten und antwortet auf ihre Interpellationen und Anfragen;
c. er unterbreitet dem Grossen Rat den Entwurf des Voranschlages, die Staatsrechnung und den Verwaltungsbericht;
d. er kann dem Grossen Rat Vorschläge unterbreiten;
e. er unterbreitet dem Grossen Rat die Konkordats-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe, die Rechtsnormen enthalten oder die in seine Zuständigkeit fallende Ausgaben zur Folge haben.
Art. 55
Der Staatsrat übt namentlich folgende Verwaltungsbefugnisse aus:
a. er ernennt das Staatspersonal unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen;
b. er überwacht die ihm unterstellten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;
c. er vertritt den Staat, schliesst die Verträge, Konkordate und Vereinbarungen öffentlichen Rechts ab und antwortet auf die vom Kanton verlangten Vernehmlassungen;
d. er leitet die Verwaltung, plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.
Art. 56
1 Der Staatsrat gewährleistet die öffentliche Ordnung und verfügt zu diesem Zweck über die Polizei- und die kantonalen Truppen.
2 Er übt im Falle grosser und unmittelbar bevorstehender Gefahr die ausserordentliche Gewalt aus und benachrichtigt unverzüglich den Grossen Rat über die Massnahmen, die er trifft.
Art. 57
1 Der Staatsrat erlässt in Reglementsform die zur Anwendung kantonaler Gesetze und Dekrete notwendigen Bestimmungen.
2 Das Gesetz kann dem Staatsrat die Befugnis zum Erlass von Verordnungen übertragen, indem es deren Zweck und die ihren Inhalt bestimmenden Grundsätze festlegt. Die Delegation muss sich auf einen genau umschriebenen Bereich beziehen. Die Verordnungen können der Genehmigung des Grossen Rates unterstellt werden.
3 Der Staatsrat behandelt die anderen Geschäfte in Form von Beschlüssen und Entscheiden.
Art. 58
1 Der Staatsrat veröffentlicht die Rechtsnormen und setzt sie in Kraft, es sei denn, der Grosse Rat beschliesst darüber selber und sorgt für ihre Anwendung.
2 Er setzt die direktanwendbaren Verfassungsbestimmungen unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.
Art. 59
1 Die Regierung hat in jedem Bezirk einen Regierungsstatthalter und einen Stellvertreter desselben.
2 Die Befugnisse des Regierungsstatthalters sind durch das Gesetz bestimmt.
Art. 60
1 Die richterliche Gewalt ist unabhängig.
2 und 3 …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 24. Okt. 1993, mit Wirkung seit 1. Juni 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567 Art. 1 Ziff. 5 I 969).
Art. 61
Das Kantonsgericht erstattet alljährlich dem Grossen Rate durch das Organ des Staatsrates Bericht über alle Zweige der Justizverwaltung.
Art. 62
1 Es besteht in jeder Gemeinde oder in jedem Amtsbezirke ein Richter und ein Richterstatthalter;
für jeden Kreis ein Zivil-, ein Korrektions- und ein Kriminalgericht;
und für den Kanton ein Kantonsgericht.
2 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sollen die Kenntnis der beiden Landessprachen besitzen.
Art. 63
1 Die Anzahl der Kreise, die Kompetenz der Gerichte, deren Zusammensetzung, die Wahl und Besoldungsweise der Richter sowie auch die Unverträglichkeit zwischen den richterlichen und andern Amtsverrichtungen werden durch das Gesetz bestimmt.
2 Es können nur vier Kreisgerichte bestehen.
3 Die Richter der Amtsbezirke oder der Gemeinden und deren Ersatzmänner werden durch die Wähler des Amtsbezirkes oder der Gemeinde gewählt.
4 Bei der Bildung der Amtsbezirke wird auf die Bevölkerung und die topographische Lage der Gemeinden gebührende Rücksicht genommen.
5 Die Abstimmung findet in jeder Gemeinde statt.
Art. 64
Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, ein Handelsgericht und ein oder mehrere gewerbliche Schiedsgerichte einzuführen.
Art. 65
1 Es besteht ein Verwaltungsgericht sowie ein Gericht, das über Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt zu erkennen hat.
2 Diese Gerichte werden durch eigene Gesetze organisiert.
Art. 65a
1 Der Justizrat ist eine unabhängige Justizaufsichtsbehörde.
2 Er übt über die kantonalen Gerichtsbehörden und die Magistraten der Staatsanwaltschaft die administrative und disziplinarische Aufsicht aus. Die ausschliessliche Kompetenz des Grossen Rates, die von ihm gewählten Magistraten aus wichtigen Gründen ihres Amtes zu entheben, bleibt vorbehalten.
3 Er ist der Oberaufsicht des Grossen Rates unterstellt.
4 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Justizrates, die nicht vom Gesetz bestimmt werden.
5 Ausserdem legt das Gesetz Folgendes fest:
a. die Zusammensetzung, die Ernennungsweise und die Organisation des Justizrates;
b. den Rechtsmittelweg gegen die Entscheide des Justizrates;
c. die Beziehungen zwischen dem Justizrat und dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft;
d. die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 3, 2017 5849).
Art. 66
1 Es besteht in jedem Bezirke ein auf vier Jahre gewählter Bezirksrat.
2 Der Gemeinderat wählt seine Delegierten auf denselben im Verhältnis von einem auf 300 Seelen Bevölkerung.
3 Der Bruch von 151 wird für ein Ganzes gerechnet.
4 Jede Gemeinde, welches immer ihre Bevölkerung sein mag, ernennt wenigstens einen Abgeordneten.
5 Der Regierungsstatthalter oder dessen Substitut führt beim Bezirksrate den Vor- Sitz.
Art. 67
1 Der Bezirksrat Schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die demselben zufallenden Lasten unter die Gemeinden, unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat.
2 Er nimmt alljährlich Kenntnis von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates.
3 Er vertritt den Bezirk und wacht im besondern über dessen ökonomische Entwicklung und die Verwertung der landwirtschaftlichen Produkte desselben.
Art. 68
Das Gesetz bestimmt die Organisation und die weitern Amtsbefugnisse dieses Rates.
Art. 69
Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für die Aufgaben zuständig, die örtlicher Natur sind und jene, die sie allein oder zusammen mit andern Gemeinden lösen können.
Art. 70
1 Die Gemeinden üben ihre Tätigkeit so aus, dass sie mit dem Gemeinwohl und dem Interesse der übrigen Gemeinwesen vereinbar ist.
2 Sie führen ihre eigenen sowie die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben aus.
3 Das Gemeindevermögen muss zweckmässig verwendet und sorgfältig verwaltet werden.
Art. 71
1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Lösung öffentlicher Aufgaben zusammenschliessen. Sie bilden zu diesem Zwecke öffentlich-rechtliche mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbände. Die Gemeinden können auch auf jede andere Art zusammenarbeiten. Die Grundsätze bezüglich dieser Zusammenarbeit, sowie der Gründung und der Tätigkeit dieser Gemeindeverbände werden durch das Gesetz bestimmt.
2 Der Staatsrat kann unter gewissen vom Gesetz bezeichneten Bedingungen Gemeinden zwingen, zusammenzuarbeiten oder sich zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenzuschliessen.
Art. 72
1 In jeder Gemeinde bestehen folgende Organe:
a. eine Versammlung der in der Gemeinde stimmberechtigten Bürger;
b. ein Gemeinderat, der von der Gemeindeversammlung gewählt wird.
2 Die Gemeindeversammlung wählt aus der Mitte der Gemeinderäte einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten.
3 Im Weiteren bestimmt das Gesetz die Grundsätze der Gemeindeorganisation.
Art. 73
1 Die Gemeindeversammlung kann, sofern die Gemeinde über 700 Einwohner zählt, einen Generalrat wählen, dessen Organisation und Befugnisse vom Gesetz bestimmt werden.
2 Gegen die Beschlüsse, die der Generalrat anstelle der Gemeindeversammlung fasst, steht den Bürgern das fakultative Referendum zu. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für die Burgergemeinde.
Art. 74
1 Die Gemeinden sind berechtigt, das Initiativrecht einzuführen. In den Gemeinden, die dieses Recht besitzen, können die Bürger an den Gemeinderat Initiativbegehren stellen in Form einer allgemeinen Anregung über den Erlass oder die Abänderung von Reglementen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.
2 Das Gesetz regelt die Einführung und die Ausübung dieses Rechtes.
Art. 75
1 Die Gemeinden sind innerhalb der Schranken des Artikels 69 der Aufsicht des Staatsrates unterstellt. Das Gesetz bestimmt die Art und Weise dieser Aufsicht, insbesondere was die Verwaltung betrifft. Sofern die Verfassung und die Gesetze nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vorsehen, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Staatsrates auf die Gesetzmässigkeit.
2 Die von den Gemeinden ausgearbeiteten Reglemente müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass wichtige Vorhaben der Gemeinden der Homologation oder der Genehmigung des Staatsrates unterliegen.
4 Das Genehmigungsverfahren wird durch das Gesetz geregelt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Febr. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 6 2891).
Art. 76
Als Gemeinden gelten:
a. die Einwohnergemeinden,
b. die Burgergemeinden,
c. …
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 10. Juni 1990, mit Wirkung seit 1. Aug. 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Okt. 1991 (BBl 1991 IV 198 Art. 1 Ziff. 7 II 1593).
Art. 77
1 Die Einwohnergemeinde besteht aus den auf dem Gemeindegebiet wohnsässigen Personen.
2 Das Gebiet der Einwohnergemeinde ist unter Vorbehalt des Artikels 26 gewährleistet.