1 Mit diesem Gesetz sollen Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen sowie der Zugang zu Wohneigentum gefördert werden.
2 Insbesondere sollen die Interessen von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung berücksichtigt werden.
Art. 2 Wohnraumförderung
1 Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb preisgünstigen Wohnraums sowie die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Er unterstützt innovative Bau- und Wohnformen sowie die Siedlungserneuerung.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum, namentlich für Miet- und Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser.
2 Es gilt nicht für Zweit- und Ferienwohnungen.
Art. 4 Begriffe
1 Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.
2 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, ihre Dachorganisationen, Emissionszentralen sowie Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und andere Institutionen, die sich der Förderung von preisgünstigem Wohnraum widmen.
3 Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum dient.
Art. 5 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
a. mit Ressourcen wie Boden und Energie haushälterisch umgegangen wird;
b. die bauliche Qualität und der Gebrauchswert des Wohnraums hoch sind;
c. der Wohnraum und die unmittelbare Umgebung den Bedürfnissen von Familien, Kindern und Jugendlichen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen entsprechen;
d. eine ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft ermöglicht wird.
Art. 6 Bedarf und Prioritäten
1 Die Förderung richtet sich im Rahmen der bewilligten Kredite nach dem ausgewiesenen Bedarf an preisgünstigem Wohnraum.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann nach den Bedürfnissen des Wohnungsmarktes Prioritäten festlegen.
Ausdruck gemäss Ziff. I 24 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Erneuerung von bestehendem Wohnraum
Der Bundesrat legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen Bundeshilfe für die Erneuerung von bestehendem Wohnraum gewährt wird.
Art. 8 Kostenlimiten
1 Für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von Wohnraum sind Kostenlimiten zu beachten. Nebenräume werden angemessen berücksichtigt.
2 Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) legt die Kostenlimiten fest.
Art. 9 Auskunftspflicht
1 Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.
SR 616.1
Art. 10 Grundsatz
Der Bund fördert das Angebot an Mietwohnungen zu günstigen Mietzinsen für wirtschaftlich oder sozial benachteiligte Personen.
Art. 11 Instrumente
Zur Förderung werden eingesetzt:
a. zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
b. Bürgschaften.
Art. 12 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen
1 Das Bundesamt kann den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Baurechtsberechtigten von Mietwohnungen Darlehen ausrichten, wenn:
a. die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt;
b. die Mietzinse in der Regel für die ganze Liegenschaft auf Grund der Kosten festgelegt werden.
2 Für die Darlehen wird eine Zinsbefreiung oder eine Zinsvergünstigung gewährt, wenn:
a. das Einkommen und das Vermögen der Mieterinnen und Mieter bestimmte Grenzen nicht überschreiten;
b. die Mietwohnungen angemessen belegt werden.
3 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals;
b. die anrechenbaren Liegenschaftskosten;
c. die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieterinnen und Mieter;
d. die minimale Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner für die verschiedenen Wohnungstypen.
4 Die Darlehen sind grundpfändlich sicherzustellen.
5 Sie sind zu amortisieren.
Sistiert durch Ziff. I 14 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, vom 1. Jan. 2005 bis 31. Dez. 2008 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).
Art. 13 Nebenkosten
Die Nebenkosten können der Mieterschaft gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 14 Weitergabe der Zinsvergünstigung
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind verpflichtet, die auf Grund von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen erzielte Reduktion der Liegenschaftskosten durch Ermässigung der Mietzinse an die Mieterschaft weiterzugeben.
Art. 15 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkommens‑, Vermögens- und Belegungsvorschriften.
2 Die Mieterinnen und Mieter haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Art. 16 Bemessung der Darlehen
1 Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt.
2 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
3 Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1.
Art. 17 Bemessung der Zinsvergünstigung
1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die angestrebte Mietzinsverbilligung erreicht wird.
2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.
Art. 18 Bürgschaften
1 Das Bundesamt kann nachrangige Hypothekardarlehen verbürgen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt.
2 Der Mietzins wird auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegt.
Art. 19 Dauer der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.
2 Wird die Zinsvergünstigung für die Darlehen während längerer Zeit nicht mehr beansprucht, so kann das Bundesamt verlangen, dass innert angemessener Frist eine Umfinanzierung vorgenommen und die Bundeshilfe beendet wird.
3 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern die Darlehen zurückbezahlt sind und die Bundesbürgschaft abgelöst worden ist.
Art. 20 Zweckerhaltung
1 Während der Dauer der Bundeshilfe darf der geförderte Wohnraum nur für Wohnzwecke verwendet werden (Zweckentfremdungsverbot).
2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung hat der Bund während dieser Zeit ein Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertragswertes, der bei zweckentsprechender Vermietung erzielt werden kann.
3 Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufs-recht sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
4 Kaufs- und Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.
Art. 21 Zwangsverwertung
Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Mietobjektes wird die Bundeshilfe beendet.
Art. 22 Grundsatz
Der Bund fördert den Bau, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigem Wohneigentum.
Art. 23 Instrumente
Zur Förderung werden eingesetzt:
a. zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
b. Rückbürgschaften.
Art. 24 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen
1 Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Darlehen ausrichten.
2 Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt.
3 Sie sind zu amortisieren.
4 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest.
Sistiert durch Ziff. I 14 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, vom 1. Jan. 2005 bis 31. Dez. 2008 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615).
Art. 25 Bemessung der Zinsvergünstigung
1 Die Zinsvergünstigung für die Darlehen ist so zu bemessen, dass die Wohnkosten für die angesprochenen Bewohnergruppen wesentlich verbilligt werden.
2 Das Bundesamt kann den Zinssatz der Wirtschaftslage und der allgemeinen Einkommensentwicklung anpassen.
Art. 26 Rückbürgschaften
1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstigen Wohneigentums sichergestellt wird.
2 Verbürgt die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung zusätzlich Vorschüsse, so erstreckt sich die Rückbürgschaft auch auf diese.
3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund.
Art. 27 Empfängerinnen und Empfänger der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird den Eigentümerinnen und Eigentümern der Objekte ausgerichtet.
2 Den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber von sonstigen dinglichen oder persönlichen Rechten, die eigentumsähnliche Wohnansprüche begründen.
Art. 28 Voraussetzungen für die Bundeshilfe
1 Darlehen oder Rückbürgschaften werden gewährt, wenn:
a. die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt;
b. er oder sie ein Einkommen hat, das die Verzinsung und die Amortisation der Hypothekardarlehen gewährleistet;
c. das Objekt in der Regel dem Eigenbedarf dient und angemessen belegt wird;
d. das Vermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
2 Zusätzlich darf bei der Ausrichtung von Darlehen das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere fest:
a. die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals;
b. die Mindestbelegung;
c. die Einkommens- und Vermögensobergrenze;
d. die Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise eine Vermietung des Objektes gestattet ist.
Art. 29 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
1 Die zuständigen Stellen überprüfen die Einhaltung der massgebenden Einkommens-, Vermögens- und Belegungsvorschriften.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ihnen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Art. 30 Dauer der Bundeshilfe
1 Die Bundeshilfe wird für höchstens 25 Jahre gewährt.
2 Auf Gesuch hin kann mit Zustimmung des Bundesamtes die Bundeshilfe vorzeitig beendet werden, sofern das Darlehen zurückbezahlt und die Rückbürgschaft abgelöst worden ist.
Art. 31 Zweckerhaltung
1 Gefördertes Wohneigentum darf während der Dauer der Hilfe nur zu Wohnzwecken verwendet werden.
2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.
Art. 32 Zwangsverwertung
Mit der Zwangsverwertung eines geförderten Eigentumsobjektes wird die Bundeshilfe beendet.
Art. 33 Grundsatz
1 Der Bund fördert zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum die Tätigkeit von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisationen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rechnungslegung und Statuten erfüllen müssen.
Art. 34 Instrumente
Zur Förderung werden eingesetzt:
a. Bürgschaften für Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen;
b. Rückbürgschaften für Nachgangshypotheken;
c. zinslose oder zinsgünstige Darlehen;
d. Kapitalbeteiligungen.
Art. 35 Bürgschaften
Das Bundesamt kann Anleihensobligationen gemeinnütziger Emissionszentralen verbürgen, wenn diese mit den so beschafften Finanzmitteln Darlehen zur Förderung von preisgünstigem Wohnraum ausrichten an:
a. Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus;
b. gemeinnützig organisierte Zusammenschlüsse von Eigentümerinnen und Eigentümern, welche die Vorschriften nach Artikel 28 Absatz 1 erfüllen.
Art. 36 Rückbürgschaften
1 Das Bundesamt kann Rückbürgschaften eingehen für Bürgschaften von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, wenn damit die Finanzierung preisgünstiger Mietwohnungen von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus sichergestellt wird.
2 Rückbürgschaften werden gewährt, wenn die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügen.
3 Der Bundesrat regelt die angemessene Verteilung der Risiken zwischen den Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und dem Bund und legt die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals fest.
Art. 37 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Finanzmittel zur Verfügung stellen, damit diese Dachorganisationen gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen oder erneuern, zinslose oder zinsgünstige Darlehen ausrichten können.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 38 Kapitalbeteiligungen
Das Bundesamt kann sich in Ausnahmefällen am Kapital von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus beteiligen.
Art. 39 Kontrolle
1 Das Bundesamt kontrolliert regelmässig die Tätigkeit der Dachorganisationen, der Emissionszentralen, der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen sowie der anderen Institutionen.
2 Diese sind verpflichtet, dem Bundesamt Bericht zu erstatten, insbesondere über die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit.
Art. 40 Ausserordentliche Beendigung der Förderung
Erfüllt eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus wesentliche Anforderungen nicht mehr, so wird die Förderung ihrer Tätigkeit eingestellt.