1 Das Bundesamt kann im Rahmen der bewilligten Kredite die Forschung im Bereich des Wohnungswesens fördern. Diese soll insbesondere dazu dienen, die Markttransparenz zu erhöhen sowie Grundlagen für eine Verbesserung des Wohnraumangebots und des Wohnumfelds zu erarbeiten.
2 Das Bundesamt kann:
a. geeigneten Institutionen und Fachleuten Studienaufträge erteilen;
b. sich finanziell an Forschungsprojekten beteiligen;
c. exemplarische Projekte mit innovativem und nachhaltigem Charakter fördern.
3 Es kann mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 42 Auskunftspflicht
1 Soweit es für die Forschung erforderlich ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts verpflichtet, innert angemessener Frist wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskünfte zu erteilen.
2 Bei der Wissensbeschaffung achtet das Bundesamt darauf, dass den zur Auskunft Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe entstehen.
Art. 43 Bereitstellung der Mittel
Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Verpflichtungskredite für:
a. zinslose und zinsgünstige Darlehen nach den Artikeln 11 Buchstabe a, 23 Buchstabe a und 34 Buchstabe c sowie Kapitalbeteiligungen nach Artikel 34 Buchstabe d;
b. Bürgschaften und Rückbürgschaften nach den Artikeln 11 Buchstabe b, 23 Buchstabe b sowie 34 Buchstaben a und b.
Art. 44 Gebühren
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden.
2 Der Bundesrat regelt die Gebührenansätze.
Art. 45 Gebührenfreiheit
1 Anmerkungen im Grundbuch nach diesem Gesetz sowie deren Änderungen sind gebührenfrei.
2 Für Auszüge aus dem Grundbuch und dem Handelsregister, die das Bundesamt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Art. 46 Zuständigkeiten
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Das Bundesamt ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
3 Es koordiniert und harmonisiert den Vollzug mit der Tätigkeit von Kantonen, Gemeinden und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
Art. 47 Übertragung von Vollzugsaufgaben; Leistungsaufträge
1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Emissionszentralen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und anderen geeigneten Institutionen Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes übertragen.
2 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
3 In den Leistungsaufträgen werden festgelegt:
a. Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Beauftragten zu erbringen sind;
b. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung.
Art. 48 Evaluation
Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz. Das WBF erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Bundesrat Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 49 Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen
1 Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (Kommission). Er wählt deren Mitglieder; dabei achtet er auf eine paritätische Vertretung der interessierten Kreise.
2 Die Kommission:
a. berät den Bundesrat in Fragen des Wohnungswesens;
b. verfolgt die Auswirkungen dieses Gesetzes;
c. beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes;
d. unterbreitet dem Bundesrat und dem WBF Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.
3 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.
Art. 50 Datenschutz
1 Das Bundesamt betreibt zur Überprüfung des Anspruches auf Bundeshilfe ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten.
2 Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstituten nur Daten bekannt geben, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind. Die Antragsteller müssen die Notwendigkeit nachweisen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht bekannt gegeben werden.
3 Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
4 Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenverarbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.
Art. 51 Verwaltungsrechtliche Sanktionen
1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung der Bundeshilfe zu verweigern. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.
2 Personen, die gegen Absatz 1 oder gegen die Artikel 37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 verstossen, können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergabe von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
SR 616.1
Art. 52 Strafbestimmungen
Für Vergehen, für die Erschleichung eines Vorteils und für die Strafverfolgung gelten die Artikel 37–39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.
SR 616.1
Art. 53 Ausserordentliche Massnahmen
Ist die Empfängerin oder der Empfänger der Bundeshilfe nicht mehr in der Lage, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, so kann das Bundesamt ganz oder teilweise auf die Rückzahlung von Darlehen verzichten und Bürgschaften unter Ausschluss seines Regressrechtes als Bürge vorzeitig honorieren, wenn damit die Risiken für den Bund insgesamt vermindert werden.
Art. 54 Mietzinskontrolle
1 Während der Dauer der Bundeshilfe kontrolliert das Bundesamt die Mietzinse in den nach dem 2. Abschnitt geförderten Liegenschaften.
2 Die Mieterschaft kann jederzeit eine Überprüfung beantragen. Das Bundesamt versucht, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.
3 Das Verfahren vor dem Bundesamt ist kostenlos; bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
4 Für die Überprüfung der Nebenkosten sind die Schlichtungsbehörden nach dem Obligationenrecht zuständig.
SR 220
Art. 55 Gesuchsbehandlung durch beauftragte Dritte
Werden Gesuche nach den Artikeln 24, 26, 36 und 37 durch beauftragte Dritte behandelt, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.
SR 616.1
Art. 56 Rechtsschutz
1 Verfügungen von Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen, Dachorganisationen und anderen Institutionen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt.
2 …
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 116 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 57
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 116 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus.
2. Der Bundesbeschluss vom 11. März 1971 über die zusätzliche Finanzierung des Wohnungsbaus.
[AS 1966 433; 1970 891; 1973 448, 1116; 1977 2249 Ziff. I, 622; 1991 362 Ziff. 2, 415; 1992 288 Anhang Ziff. 40]
[AS 1971 347]
Art. 59 Übergangsbestimmungen
1 Gesuche, die auf Grund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) eingereicht wurden und für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Verfügung über die Zusicherung von Bundeshilfe erlassen wurde, werden nach neuem Recht behandelt.
2 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für Wohnungen mit Baubeginn ab dem 1. Januar 2003 gewährt werden.
3 Für Forschungsaufträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt das WEG.
4 Die Eidgenössische Wohnbaukommission nach Artikel 55 WEG wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt durch die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen gemäss Artikel 49 dieses Gesetzes.
5 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften über die Mietzinskontrolle gemäss Artikel 54 auch für Streitigkeiten Anwendung, die nach dem WEG beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hängige Streitigkeiten über Nebenkosten werden vom Bundesamt beurteilt.
6 Der Bund kann Bürgschaften, die er gestützt auf das WEG für Mietliegenschaften gewährt hat, im Rahmen von finanziellen Sanierungen vorzeitig honorieren und auf das Regressrecht als Bürge verzichten, wenn:
a. der Verzicht für den Bund die Risiken insgesamt reduziert;
b. weitere beteiligte Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten;
c. die Eigentümerin oder der Eigentümer neue Mittel zur Finanzierung einsetzt.
SR 843
Art. 60 Altrechtlich gewährte Darlehen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verwaltet das Bundesamt die Darlehen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal gewährt wurden.
[BS 10 964; AS 1958 93. BBl 1994 III 895 Ziff. I 1]
Art. 61 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2003
BRB vom 19. Aug. 2003