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Beschluss des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH)

Aargau · 585.115 · intercantonal agreement

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Contents: 60 provisions
  1. Art. 1 A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Art. 49 Begriff
  6. Art. 6 I VOLLZUG 17
  7. Art. 8 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
  16. Art. 17 B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29
  29. Art. 30 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39 D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44 E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47 F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN
  47. Art. 48
  48. Art. 49 G GEFÄHRLICHE STOFFE
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55 H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60 I VOLLZUG
  60. Art. 61 J SCHLUSSBESTIMMUNG

60 provisions

Art. 1 A ZIELE UND GRUNDSÄTZE 5

Zweck

Art. 2

Geltungsbereich

Art. 3

Betroffene

Art. 4

Gliederung a allgemein Art. 5 b Brandschutznorm Art. 6 c Brandschutzrichtlinien Art. 7 d Stand der Technik Art. 8 Schutzziel Art. 9 Kriterien für Brandschutzanforderungen Art. 10 Standardkonzepte Art. 11 Abweichungen von Standardkonzepten Art. 12 Nachweisverfahren Art. 13 Definitionen Art. 14 Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten Im Brandschutz tätige Fachfirmen und -personen Art. 15 Kennzeichnung von Brandschutzprodukten Art. 16 Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ 10 Art. 17 Qualitätssicherungspflicht Art. 18 Dokumentationspflicht Art. 19 Sorgfaltspflicht Art. 20 Unterhaltspflicht Art. 21 Aufsichtspflicht Art. 22 Meldepflicht C BAULICHER BRANDSCHUTZ 11 1 Baustoffe 11 Art. 23 Begriff Art. 24 Prüfung und Klassierung Art. 25 Verwendung 2 Bauteile 11 Art. 26 Begriff Art. 27 Prüfung und Klassierung 3 Brandschutzabstände 11 Art. 28 Begriff Art. 29 Bemessung Art. 30 Ungenügende Brandschutzabstände 4 Tragwerke und Brandabschnitte 12 Art. 31 Begriffe Art. 32 Feuerwiderstand Art. 33 Nachweis Art. 34 Erstellungspflicht Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM 5 Flucht- und Rettungswege 13 Art. 35 Begriffe Art. 36 Anordnung Art. 37 Freihaltung Art. 38 Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ 14 Art. 39 Begriff Art. 40 Aufgabe Art. 41 Notwendigkeit Art. 42 Löschanlagenkonzept Art. 43 Erstellung und Betriebsbereitschaft E ABWEHRENDER BRANDSCHUTZ 15 Art. 44 Zugang für die Feuerwehr Art. 45 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte Art. 46 Betriebsfeuerwehr F HAUSTECHNISCHE ANLAGEN 15 Art. 47 Begriff Art. 48 Erstellung und Betriebsbereitschaft G GEFÄHRLICHE STOFFE 16

Art. 5 Art. 49 Begriff

Klassierung Art. 51 Schutzmassnahmen Art. 52 Stoffseparierung Art. 53 Besondere Räume und Zonen Art. 54 Gebinde H ORGANISATORISCHER BRANDSCHUTZ 16 Art. 55 Zweck Art. 56 Sicherheitsbeauftragte Art. 57 Brandschutzkonzepte Art. 58 Sicherheit auf Baustellen Art. 59 Dekorationen

Art. 6 I VOLLZUG 17

Überwachung und Kontrollen J SCHLUSSBESTIMMUNG 17 Art. 61 Inkrafttreten A ZIELE UND GRUNDSÄTZE Art. 1 Zweck 1 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen. 2 Sie regeln die für diese Zielsetzung erforderlichen Rechtsverbindlichkeiten. Art. 2 Geltungsbereich 1 Die Brandschutzvorschriften gelten für neu zu errichtende Bauten und Anlagen sowie für solche Fahrnisbauten sinngemäss. 2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn: a wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; b die Gefahr für Personen besonders gross ist. Art. 3 Betroffene Die Brandschutzvorschriften richten sich an: a Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen; b alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb oder Instandhaltung von Bauten und Anlagen tätig sind. Art. 4 Gliederung a allgemein 1 Die Brandschutzvorschriften bestehen aus: a der Brandschutznorm; b den Brandschutzrichtlinien. 2 Für den Vollzug werden von der VKF Brandschutzerläuterungen sowie nutzungs- und themenbezogene Arbeitshilfen herausgegeben. Art. 5 b Brandschutznorm Die Brandschutznorm setzt den Rahmen für den allgemeinen, baulichen, technischen und organisatorischen sowie den damit verbundenen abwehrenden Brandschutz. Sie bestimmt die geltenden Sicherheitsstandards. Art. 6 c Brandschutzrichtlinien Die Brandschutzrichtlinien ergänzen mit detaillierten Anforderungen und Massnahmen die in der Brandschutznorm gesetzten Vorgaben. Art. 7 d Stand der Technik 1 Die Technische Kommission Brandschutz der VKF überprüft „Stand der Technik Papiere“ auf die materielle Übereinstimmung mit den Brandschutzvorschriften VKF. 2 Sie kann Publikationen anerkannter Fachorganisationen ganz oder teilweise als massgebend erklären.

Art. 8 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

Schutzziel Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass: a die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; e eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.

Art. 9

Kriterien für Brandschutzanforderungen 1 Die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen werden insbesondere bestimmt nach Massgabe von: a Bauart, Lage, Nachbarschaftsgefährdung, Ausdehnung und Nutzung; b Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c Personenbelegung; d Brandbelastung und Brandverhalten der Materialien sowie Verqualmungsgefahr; e Aktivierungsgefahr aufgrund der Nutzungen und Tätigkeiten; f Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr. 2 Wo aus der Bundesgesetzgebung für behindertengerechtes Bauen bezüglich Brandschutz zusätzliche Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen, sind sie im Einzelfall mit der zuständigen Behörde festzulegen.

Art. 10

Standardkonzepte In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht. a Bauliches Konzept: die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können zusätzlich technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein; b Löschanlagenkonzept: bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt.

Art. 11

Abweichungen von Standardkonzepten 1 Im Rahmen von Standardkonzepten können anstelle vorgeschriebener Brandschutzmassnahmen alternative Brandschutzmassnahmen als Einzellösungen treten, soweit für das Einzelobjekt die Schutzziele gleichwertig erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde. 2 Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ab, dass vorgeschriebene Anforderungen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, sind die zu treffenden Massnahmen angemessen zu erweitern oder zu reduzieren.

Art. 12

Nachweisverfahren 1 Die Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz zur Beurteilung von Brandgefahr, Brandrisiko oder zur Nachweisführung konzeptioneller Ansätze ist bei der Erfüllung der Schutzziele der Brandschutznorm und bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise zulässig. 2 Die Brandschutzbehörde prüft die brandschutzrelevanten Konzepte und Nachweise auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität.

Art. 13 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

Definitionen 1 Soweit in den Brandschutzvorschriften Anforderungen aufgrund der Nutzung, Gebäudegeometrie und Geschosszahl festgelegt werden, gelten die Definitionen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 5. 2 Nutzungen: a Beherbergungsbetriebe: [a] insbesondere Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind; [b] insbesondere Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind; [c] insbesondere abgelegene, nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden; b Verkaufsgeschäfte: solche mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche von mehr als 1‘200 m2; c Räumen mit grosser Personenbelegung: in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume bis 1‘200 m2 Verkaufsfläche; d Parking: solche mit einer Grundfläche von mehr als 600 m2; e Hochregallager: Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe über 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut; f Fahrnisbauten: provisorische Bauten deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden). 3 Gebäudegeometrie: a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe; b Gebäude mittlerer Höhe: bis 30 m Gesamthöhe; c Hochhäuser: mehr als 30 m Gesamthöhe; d Gebäude mit geringen Abmessungen: - Gebäude geringer Höhe; - max. 2 Geschosse über Terrain; - max. 1 Geschoss unter Terrain; - Summe aller Geschossflächen max. 600 m2; - keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung; - keine Nutzung als Kinderkrippe; - Räume mit grosser Personenbelegung nur im Erdgeschoss; e Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. 4 Geschosszahl: als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über Terrain. Geschosse, welche mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse. 5 Baustoffe und Bauteile mit Brandschutzanforderungen: Baustoffe und Bauteile nach den Brandschutzvorschriften entsprechen dem Begriff des Bauproduktes nach Artikel 2, lit. a des Bauproduktegesetzes des Bundes (Nr. 933.0). Dasselbe gilt für Anlagen.

Art. 14

Inverkehrbringen und Anwenden von Brandschutzprodukten Im Brandschutz tätige Fachfirmen und - personen 1 Der Bund ist zuständig für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und ihrer Bereitstellung auf dem Markt gemäss dem Bauproduktegesetz des Bundes und dessen Ausführungsbestimmungen. 2 Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten in Bauten und Anlagen, Nachweisverfahren im Brandschutz und die Genehmigung von im Brandschutz tätigen Fachfirmen und -personen. 3 Beim Entscheid über die Anwendung von Brandschutzprodukten stützt sich die Brandschutzbehörde auf folgende Nachweise: a bei Bauprodukten, welche von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst sind oder für welche eine europäische technische Bewertung ausgestellt worden ist, auf Leistungserklärungen zur Grundanforderung „Brandschutz“ gemäss Bauproduktegesetz; b bei allen anderen Produkten auf Prüfnachweise, Zertifikate und Konformitätsnachweise akkreditierter Prüf- und Zertifizierungsstellen sowie auf das VKF-Brandschutzregister. 4 Wer für ein Brandschutzprodukt eine VKF-Anerkennung oder VKF- Technische Auskunft und einen Eintrag in das VKF- Brandschutzregister vornehmen will, kann der VKF einen entsprechenden Antrag stellen.

Art. 15

Kennzeichnung von Brandschutzprodukten Wo gemäss Artikel 14, Abs. 3b für die Anwendung von Brandschutzprodukten VKF-Anerkennungen gefordert sind und diese eine Kennzeichnung verlangen, ist ein auch nach dem Einbau leicht erkennbarer dauerhafter Hinweis anzubringen.

Art. 16 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

Brandschutzprodukte ohne Nachweis oder VKF-Anerkennung Die Brandschutzbehörde entscheidet über die Anwendung von Brandschutzprodukten ohne Nachweise oder VKF-Anerkennung, soweit deren Eignung nach der Erfahrung und nach dem Stand der Technik, aufgrund bestehender Versuchsresultate oder durch rechnerische Bestimmung nach anerkannten Verfahren nachgewiesen ist.

Art. 17 B ALLGEMEINER BRANDSCHUTZ

Qualitätssicherungspflicht 1 Alle betroffenen Personen haben während dem gesamten Lebenszyklus der Baute oder Anlage eine wirkungsvolle Qualitätssicherung im Brandschutz sicherzustellen. 2 Die Anforderungen an die Qualitätssicherung richten sich nach den Kriterien für Brandschutzanforderungen, Einrichtungen für den technischen Brandschutz sowie verwendeter Nachweisverfahren. 3 Die Massnahmen zur Qualitätssicherung im Brandschutz sind regelmässig zu überprüfen und im Bedarfsfall anzupassen.

Art. 18

Dokumentationspflicht 1 Zur Wahrung der Unterhaltspflicht sind der Eigentümerschaft von Bauten und Anlagen mit dem Bezug alle dazu erforderlichen Dokumente abzugeben. 2 Die entsprechenden Dokumente sind durch die Eigentümer- und Nutzerschaft bei wesentlichen Anpassungen nachzuführen.

Art. 19

Sorgfaltspflicht 1 Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Maschinen, Apparaten usw. ist so umzugehen, dass keine Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können. 2 Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Art. 20

Unterhaltspflicht Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Art. 21

Aufsichtspflicht Wer andere beaufsichtigt, sorgt dafür, dass diese instruiert sind und die nötige Vorsicht walten lassen.

Art. 22

Meldepflicht Wer einen Brand oder Anzeichen davon entdeckt, alarmiert unverzüglich die Feuerwehr und gefährdete Personen. C BAULICHER BRANDSCHUTZ 1 Baustoffe

Art. 23

Begriff Als Baustoffe gelten alle für die Herstellung von Bauten, Anlagen und Bauteilen sowie für den Ausbau verwendeten Materialien, an deren Brandverhalten Anforderungen gestellt werden.

Art. 24

Prüfung und Klassierung Baustoffe werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebende Kriterien sind insbesondere Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen und Korrosivität.

Art. 25

Verwendung Brennbare Baustoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht zu einer unzulässigen Gefahrenerhöhung führen. Massgebend sind insbesondere: a Brand- und Qualmverhalten, brennendes Abtropfen / Abfallen, Wärmefreisetzung, Entwicklung gefährlicher Brandgase; b Art und Umfang der Verwendung; c Personenbelegung; d Gebäudegeometrie; e Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten. 2 Bauteile

Art. 26

Begriff Als Bauteile gelten alle Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden.

Art. 27

Prüfung und Klassierung 1 Bauteile werden über genormte Prüfungen oder andere VKFanerkannte Verfahren klassiert. Massgebend ist insbesondere die Feuerwiderstandsdauer bezüglich der Kriterien Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung. 2 Je nach Sicherheitserfordernis müssen Bauteile aus Baustoffen der RF1 bestehen. 3 Brandschutzabstände

Art. 28

Begriff Als Brandschutzabstand zwischen Bauten und Anlagen gilt der Abstand, der für einen ausreichenden Brandschutz mindestens einzuhalten ist.

Art. 29

Bemessung Der Brandschutzabstand ist so festzulegen, dass Bauten und Anlagen nicht durch gegenseitige Brandübertragung gefährdet sind. Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung sind zu berücksichtigen.

Art. 30 Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

Ungenügende Brandschutzabstände Wenn Abstände als Brandschutzabstand nicht genügen, sind Massnahmen zu treffen, die einen Brandübergriff verhindern. 4 Tragwerke und Brandabschnitte

Art. 31

Begriffe 1 Als Tragwerk von Bauten und Anlagen gelten die Gesamtheit aller zur Lastaufnahme und Lastableitung sowie zur Stabilisierung notwendigen Bauteile und deren Verbindungen. 2 Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. 3 Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.

Art. 32

Feuerwiderstand 1 Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind sowie die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit verhindert wird. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c gesamthaft vorhandene immobile und mobile Brandbelastung. 2 Löschanlagen können bei der Festlegung des Feuerwiderstands des Tragwerkes und brandabschnittsbildender Wände und Decken sowie der zulässigen Ausdehnung von Brandabschnitten berücksichtigt 3 Der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Bauteile beträgt mindestens 30 Minuten.

Art. 33

Nachweis Auf Verlangen der Brandschutzbehörde ist der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen durch Prüfungen oder rechnerisch nachzuweisen.

Art. 34

Erstellungspflicht Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung. 5 Flucht- und Rettungswege

Art. 35

Begriffe 1 Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen. 2 Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, der der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können als Rettungswege dienen. 3 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss, gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale Flucht- und Rettungswege.

Art. 36

Anordnung 1 Flucht- und Rettungswege sind so anzulegen, zu bemessen und auszuführen, dass sie jederzeit rasch und sicher benützbar sind. Massgebend sind insbesondere: a Nutzung und Lage von Bauten, Anlagen oder Brandabschnitten; b Gebäudegeometrie; c Personenbelegung. 2 Im Rahmen objektbezogener Fragestellungen im Zusammenhang mit Fluchtweganforderungen können in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde für einzelne Bereiche einer Baute oder Anlage Berechnungsmethoden eingesetzt werden.

Art. 37

Freihaltung 1 Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen. 2 Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten.

Art. 38

Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung 1 Je nach Personenbelegung und Nutzung sind Bauten, Anlagen oder Brandabschnitte mit ausreichend dimensionierten Kennzeichnungen von Flucht- und Rettungswegen und Ausgängen sowie mit Sicherheitsbeleuchtung und Stromversorgungen für Sicherheitszwecke auszurüsten. 2 Die Sicherheitsbeleuchtung muss ein sicheres Begehen von Räumen und Fluchtwegen ermöglichen und ein leichtes Auffinden der Ausgänge gewährleisten. Brandschutznorm / 1-15de BRANDSCHUTZNORM

Art. 39 D TECHNISCHER BRANDSCHUTZ

Begriff Zum technischen Brandschutz zählen insbesondere: a Löscheinrichtungen wie Wasserlöschposten, Handfeuerlöscher, spezielle Kühl- und Löschanlagen; b Brandmeldeanlagen; c Sprinkleranlagen; d Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; e Rauchschutz-Druckanlagen; f Blitzschutzsysteme; g Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen; h Feuerwehraufzüge; i Explosionsschutzvorkehrungen; j Brandfallsteuerungen.

Art. 40

Aufgabe Einrichtungen für den technischen Brandschutz müssen: a gefährdete Personen und wenn nötig die Feuerwehr alarmieren; b Fluchtwege erkennbar machen; c Brände und Explosionen einschränken oder verhindern; d die Brandbekämpfung sicherstellen und erleichtern; e Rauch- und Hitze zurückhalten und ableiten.

Art. 41

Notwendigkeit Bauten, Anlagen, Brand- oder Rauchabschnitte sind mit ausreichend dimensionierten Einrichtungen für den technischen Brandschutz auszurüsten. Massgebend sind insbesondere: a Personenbelegung; b Gebäudegeometrie und Geschosszahl; c Bauart, Lage, Ausdehnung und Nutzung von Bauten, Anlagen Brand- oder Rauchabschnitten.

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