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11 provisions
Art. 1
1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach1) sowie die sanktgallischen politischen
Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach werden ermächtigt, sich für den
Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der
Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach
beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG.
1) Jetzt Politische Gemeinden Arbon, Horn, Roggwil und Egnach.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.323 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das
Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1), sowie die den Verbandsgemeinden
auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von den
zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten der beteiligten Vertragspartner entschieden.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder
zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern
eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein
Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung
des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen
Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist
die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im
übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung vom 6. Juli 19882).
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20.
2) aufgehoben am 1. Januar 2011.
Art. 7 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon 814.323
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)2) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft3).
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 17. Januar 1967, vom RR des Kantons Thurgau am
7. Februar 1967 genehmigt.
814.323 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.01.1967 07.02.1967 Erstfassung -