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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage

Thurgau · 814.323 · intercantonal agreement

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon 814.323
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

1 Die thurgauischen Ortsgemeinden Arbon und Frasnacht, die thurgauischen Munizipalgemeinden Horn, Roggwil und Egnach1) sowie die sanktgallischen politischen Gemeinden Berg, Mörschwil, Steinach und Tübach werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Art. 3

1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Arbon TG. 1) Jetzt Politische Gemeinden Arbon, Horn, Roggwil und Egnach. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 814.323 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Thurgau massgebend.

Art. 4

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. 2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung1), sowie die den Verbandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 5

1 Anstände zwischen den einzelnen Vertragspartnern und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Behörden und Gerichten der beteiligten Vertragspartner entschieden.

Art. 6

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden. 2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der thurgauischen Zivilprozessordnung vom 6. Juli 19882). 3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen. 1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20. 2) aufgehoben am 1. Januar 2011.

Art. 7 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon 814.323

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden Vertragskantone.

Art. 8

1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)2) dem Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 10

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11

1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft3). 1) SR 281.1 2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101. 3) Vom RR des Kantons St. Gallen am 17. Januar 1967, vom RR des Kantons Thurgau am 7. Februar 1967 genehmigt. 814.323 Vereinbarung TG/SG - Abwasserreinigungsanlage Arbon Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.01.1967 07.02.1967 Erstfassung -

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