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Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD)

Zürich (city) · 172.300 · regulation

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 gaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss
  7. Art. 7 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 C. Vorgesetzte Stelle und Stellvertretung
  16. Art. 16 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 D. Schlussbestimmungen
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement regelt die Organisation des Präsidial departements (PRD), soweit diese im Rahmen des überge ordneten Rechts durch die Departementsvorsteherin oder den Depar tementsvorsteher festgelegt wird. 2 Es regelt insbesondere: a. die Übertragung von Aufgaben und Entscheidungsbefug nissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erle digung; b. die Befugnisse der vorgesetzen Stelle und die Stellvertre tung.

Art. 2

1 Zur Konferenz des PRD gehören:3 a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident (Vorsitz); b. die Dienstchefinnen und Dienstchefs; c. die Departementssekretärinnen und Departementssekre täre; d. die Leitung Fachstelle für Gleichstellung (ZFG); 1 LS 131.1 2 AS 172.101 3 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025. Gegenstand PRD Konferenz 2Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300 e. die Leitung Projektstab Stadtrat (PSS); f. die oder der Delegierte Wohnen (DeWo). 2 Die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departementssekretär lädt bei Bedarf weitere Personen zur Teil nahme an der PRD Konferenz ein. 3 Die Konferenz dient als Koordinations , Informations und Kon sultativorgan innerhalb des PRD. Art. 2a4 Das Departementssekretariat des Präsidialdeparte ments führt folgende allgemeine Aufgabenbereiche: a. Kommunikation; b. Recht; c. Finanzen & Controlling; d. Personal. Art. 2b5 1 Das Departementssekretariat erbringt die Dienstleis tungen in den Bereichen gemäss Art. 2a für alle Organisations einheiten des Präsidialdepartements. 2 Die einzelnen Organisationseinheiten verfügen mit Ausnahme des Departementssekretariats und unter Vorbehalt von Abs. 3 über keine eigenen Abteilungen in diesen Bereichen. 3 Die städtischen Kulturinstitutionen können für den operativen Betrieb in den Bereichen Kommunikation und Finanzen eigene Abteilungen vorsehen. Art. 2c6 1 Das Departementssekretariat verrechnet seine Dienst leistungen innerhalb des Departements nicht. 2 Die Verrechnung bei Globalbudgets bleibt vorbehalten. Art. 2d7 Das Departementssekretariat kann mit den Organisa tionseinheiten Dienstleistungsvereinbarungen abschliessen. 4 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 5 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 6 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024; mit Übergangsbestimmung. 7 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. Aufgabe Departements sekretariat Dienstleistung für Departement Verrechnung Dienstleistungs vereinbarung 3Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300

Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

1 Die Übertragung von Aufgaben und Enscheidungsbe fugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledi gung gemäss § 45 Abs. 1 und 2 Gemeindegesetz sowie Art. 44 ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen und den Anhängen gemäss Art. 6. 2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts oder der Spezialgesetzgebung (z. B. Personalrecht), die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung oder Entscheidungsbefugnisse zuweisen. 3 Für die Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie die Departe mentssekretärinnen und Departementssekretäre gelten insbe sondere die Zuständigkeiten gemäss ROAB, soweit nicht be stimmte Aufgaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss Art. 6 übertragen werden.

Art. 4

1 Dieses Reglement gilt für Aufgaben und Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen mit bestimmten Rechts formen, die einen Entscheidungsspielraum beinhalten. 2 Aufgaben und Befugnisse, die keinen Entscheidungsspielraum beinhalten, richten sich in erster Linie nach der jeweiligen Stel lenbeschreibung. 3 Aufgaben ohne Entscheidungsspielraum sind insbesondere: a. Vollzugshandlungen zur Umsetzung von verbindlichen Vor gaben; b. Handlungen zur Vorbereitung von Geschäften zur Entschei dung durch vorgesetzte Stellen.

Art. 5

1 Aufgaben und Befugnisse zur Vornahme von Verwal tungshandlungen ohne bestimmte Rechtsform richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Anwei sung der vorgesetzten Stelle. 2 Vorbehalten bleibt die ausdrückliche Übertragung solcher Auf

Art. 6 gaben und Befugnisse in einem Anhang gemäss

Art. 6 1 Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind pro Dienstabteilung und Organisationseinheit je einzeln in einem Anhang zu diesem Reglement festgelegt. 2 Der Anhang bezeichnet die ermächtigten Angestellten funk tionsgenau. Anwendbares Recht Geltungs bereich a. Rechtsakte b. Realakte Festlegung der Übertragung 4Organisationsreglement des

Art. 7 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300

1 Die Übertragung umfasst die Befugnis, rechtliche Hand lungen und Realakte innerhalb des Verantwortungsbereichs einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers gemäss An hang vorzunehmen. 2 Der Verwantwortungsbereich richtet sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung. 3 Wer gemäss Anhang eine Befugnis erhält, ist dafür auch unter schriftsberechtigt. 4 Wer gemäss Anhang eine Ausgabenbefugnis i. S. v. Art. 8 er hält, ist berechtigt, in diesem Rahmen Verfügungen zu erlassen oder Verträge abzuschliessen, sofern diese Befugnis nicht einer anderen Funktionsträgerin oder einem anderen Funktionsträger übertragen wurde.

Art. 8

Die Ausgabenbefugnisse beinhalten die Bewilligung von: a. neuen einmaligen Ausgaben; b. neuen wiederkehrenden Ausgaben; c. gebundenen einmaligen Ausgaben; d. gebundenen wiederkehrenden Ausgaben; e. verwaltungsimmanenten Ausgaben.

Art. 9

Verfügungsbefugnisse beinhalten den Erlass einseitiger, individuell konkreter, verbindlicher und erzwingbarer Anordnun gen gegenüber Dritten zur Begründung, Änderung und Aufhe bung von Rechten und Pflichten in Anwendung von Verwal tungsrecht.

Art. 10

Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Ände rung und die Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungs rechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.

Art. 11

1 Vergabebefugnisse umfassen die Durchführung und den Entscheid von Vergabeverfahren. 2 Von Abs. 1 nicht erfasst ist die Bewilligung der entsprechenden Ausgaben.

Art. 12

1 Prozessführungsbefugnisse umfassen die Teilnahme in Rechtsverfahren und die Geltendmachung von sämtlichen An sprüchen in Verwaltungs , Straf und Zivilverfahren einschliess lich Rechtsmittelverfahren. Umfang der Übertragung Befugnisse a. Ausgaben befugnisse b. Verfügungs befugnisse c. Vertrags befugnisse d. Vergabe befugnisse e. Prozess führungs befugnisse 5Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300 2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 umfassen insbesondere auch die Befugnis, Strafanträge zu stellen sowie sämtliche Massnah men gemäss Schuldbetreibungs und Konkursrecht zu ergreifen.

Art. 13

Im Anhang können weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Art. 14

1 Ausgaben werden durch Verfügung bewilligt. 2 Sofern der Anhang keine andere Regelung vorsieht, können Ausgaben in Abweichung von Abs. 1 durch Unterzeichnung des Bestell oder Rechnungsbelegs (Finanzvisum) bewilligt werden, bei: a. gebundenen Ausgaben unabhängig von einem Betrag, so fern sie für die Tätigkeit der jeweiligen Organisationseinheit unabdingbar sind; b. einmalig budgetierten Ausgaben der Dienstabteilungen und der Departementsstellen mit Dienstabteilungskompetenzen bis Fr. 30 000.–, sofern diese nicht über mehrere Jahre ver teilt anfallen;8 c. einmalig budgetierten Ausgaben des Departementssekre tariats bis Fr. 50 000.–, sofern diese nicht über mehrere Jahre verteilt anfallen. 3 Abs. 2 ist nicht anwendbar bei Beiträgen und Ausgaben, die aufgrund eines Gesuchsverfahrens getätigt werden. Art. 14a9 Beiträge (Transferausgaben in den Konto Gruppen 363 sowie 563) in der Zuständigkeit des Präsidialdepartements und seiner Organisationseinheiten sind von der Abrechnungspflicht gemass Art. 50 lit. d Finanzhaushaltreglement10 ausgenommen.

Art. 15 C. Vorgesetzte Stelle und Stellvertretung

Der vorgesetzten Stelle stehen bezüglich ihrer Aufga ben und Befugnisse im Rahmen ihrer Dienstaufsicht uneinge schränkte Weisungs , Kontroll und Selbsteintrittsrechte zu; dazu gehört insbesondere das Recht, Dienstanweisungen zu erlassen. 8 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026. 9 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Februar 2026; Inkrafttreten 1. März 2026. 10 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. f. weitere Befugnisse Form der Bewilligung von Ausgaben Kredit abrechnung Befugnisse der vorgesetzten Stelle a. Dienst aufsicht 6Organisationsreglement des

Art. 16 Präsidialdepartements (OrgR PRD)172.300

Die vorgesetzte Stelle entscheidet bei Bedarf über die Zuweisung, wenn in einem Anhang Aufgaben und Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträ gern zugewiesen sind.

Art. 17

1 Vor der Vornahme von Aufgaben und Befugnissen, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder deren Auswirkungen voraussichtlich erheblich über das Tagesgeschäft hinausgehen oder die jeweiligen Befugnisse übersteigen kön nen, ist die vorgesetzte Stelle zu informieren. 2 Die direkt unterstellten Stellen informieren zudem die Stadtprä sidentin oder den Stadtpräsidenten, soweit dies erforderlich ist.

Art. 18

Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweili gen Stellenbeschreibung, einer anderen Anweisung der vorge setzten Stelle oder aus Art. 19 Abs. 2 und 3.

Art. 19

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers übernimmt auf Anweisung oder bei Dringlich keit ohne Anweisung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse der abwesenden Person. 2 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vor gesetzte Stelle. 3 Ist die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident als Departe mentsvorstehende vorgesetzte Stelle, handelt die zuständige Departementssekretärin oder der zuständige Departements sekretär als Stellvertretung.

Art. 20

Unabhängig von der Abwesenheit einer Funktionsträge rin oder eines Funktionsträgers können der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eigene Befugnisse gemäss Anhang zugewie sen werden.

Art. 21

1 Die Departementssekretärinnen und Departements sekretäre prüfen und visieren die Spesen und Kreditkarten abrechnungen:11 a. der Dienstchefinnen und Dienstchefs; b. der Leitung ZFG; c. der Leitung PSS; d. der oder des DeWo. 11 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025. b. Zuweisung im Einzelfall c. Einbezug Stellvertretung a. Zuweisung b. Abfolge c. eigene Befugnisse Kontrollfunktion 7Organisationsreglement des Präsidialdepartements (OrgR PRD) 172.300 2 Die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre prüfen und visieren gegenseitig ihre Spesen und Kreditkarten abrechnungen.

Art. 22 D. Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. 2 Die Anhänge werden auf der Webseite des PRD veröffentlicht.

Art. 23

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 24. Juni 202412 Für das Museum Rietberg treten Art. 2a–2c im Bereich Personal mit der Überführung der Abteilung Personal zum Departements sekretariat in Kraft, spätestens am 1. Juli 2025. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat (DS) Anhang 2: Bevölkerungsamt (BVA) Anhang 3: Statistik Stadt Zürich (SSZ) Anhang 4: Stadtarchiv (SAR) Anhang 5: Museum Rietberg (MRZ) Anhang 6: Kultur (KTR) Anhang 7: Stadtentwicklung (STEZ) Anhang 8: Projektstab Stadtrat im Präsdialdepartement (PSS) Anhang 9: Fachstelle für Gleichstellung (ZFG) Anhang 10: Delegierte oder Delegierter Wohnen des Stadtrats (DeWo)13 12 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 24. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 13 Fassung gem. Verfügung der Stadtpräsidentin vom 28. Januar 2025; Inkrafttreten 1. Februar 2025. Veröffentlichung Inkrafttreten

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