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Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen
  4. Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich
  5. Art. 5 Ursprungsdeklaration
  6. Art. 6 Beglaubigungsstellen
  7. Art. 7 Ursprungsauskünfte
  8. Art. 8 Gebühren
  9. Art. 9 Schweizerischer Ursprung
  10. Art. 10 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
  11. Art. 11 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
  12. Art. 12 Inländische Vormaterialien
  13. Art. 13 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
  14. Art. 14 Für die Ursprungsbestimmung massgebende Einheit
  15. Art. 15 Neutrale Elemente
  16. Art. 16 Veredelungsverkehr
  17. Art. 17 Ausländischer Ursprung
  18. Art. 18 Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen
  19. Art. 19 Gesuchseinreichung
  20. Art. 20 Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens
  21. Art. 21 Elektronisches Beglaubigungsverfahren
  22. Art. 22 Prüfung des Gesuchs
  23. Art. 23 Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle und das BAZG
  24. Art. 24 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen
  25. Art. 25 Anbringen von Ursprungsdeklarationen
  26. Art. 26 Aufbewahrungspflicht
  27. Art. 27 Zuständigkeit des BAZG
  28. Art. 28 Rückruf und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen
  29. Art. 29 Verwaltungsmassnahmen bei Ursprungsdeklarationen
  30. Art. 30 Aufsichtsmassnahmen gegenüber Beglaubigungsstellen
  31. Art. 31 Informationssysteme der Beglaubigungsstellen
  32. Art. 32 Zugriff auf Informationssysteme der Beglaubigungsstellen und Bearbeitung
  33. Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen der Beglaubigungsstellen
  34. Art. 34 Aufbewahrung und Löschung von Daten in Informationssystemen der Beglaubigungsstellen
  35. Art. 35 Datenschutz beim BAZG und Datenbekanntgabe an die Beglaubigungsstellen
  36. Art. 36 Internationale Amtshilfe
  37. Art. 37 Nachprüfung von Ursprungsdeklarationen
  38. Art. 38
  39. Art. 39 Widerhandlungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Beauftragten von Beglaubigungsstellen
  40. Art. 40 Widerhandlungen von Personen, die Ursprungsdeklarationen ausstellen
  41. Art. 41 Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen
  42. Art. 42 Erwirkung und Verwendung falscher Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen; Vortäuschung des Ursprungs
  43. Art. 43 Unrechtmässige Verwendung von Geräten
  44. Art. 44 Ausländische Ursprungsbeglaubigungen
  45. Art. 45 Übertretungen
  46. Art. 46 Strafverfolgung
  47. Art. 47 Verfolgungsverjährung
  48. Art. 48 Vollzug
  49. Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
  50. Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
  51. Art. 51 Übergangsbestimmung
  52. Art. 52 Inkrafttreten

52 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen. 2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einer Ware einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge; b. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll; c. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile; d. Waren: sowohl Erzeugnisse als auch Vormaterialien; e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird; f. Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses zurückerstattet werden können; g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Inland für die Vormaterialien bezahlt wird; h. Kapitel und Nummern des Harmonisierten Systems: die Kapitel und die vierstelligen Nummern der Nomenklatur nach dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. SR 0.632.20 Anhang 1A.9 SR 0.632.11

Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifikation der Ware erforderlich sind. 2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten: a. das Ursprungszeugnis: dieses wird auf dem dazu bestimmten Formular ausgestellt; b. die Ursprungsbescheinigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt; c. die Inlandbeglaubigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt und gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.

Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich

Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich bescheinigen, insbesondere: a. Be- oder Verarbeitungen, die im Inland an Waren durchgeführt worden sind, jedoch nicht ursprungsbegründend sind; b. den Versand von Waren.

Art. 5 Ursprungsdeklaration

1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden. 2 Sie gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.

Art. 6 Beglaubigungsstellen

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bezeichnet die Beglaubigungsstellen und deren Zuständigkeitsgebiet. 2 Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen aus für Personen und Unternehmungen, die: a. Waren herstellen oder damit handeln; und b. in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. 3 Die Beglaubigungsstellen können für Personen und Unternehmungen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn: a. die betreffende Ware in ihrem Zuständigkeitsgebiet hergestellt worden ist; und b. die zuständige Beglaubigungsstelle einwilligt. 4 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann weitere Ausnahmen zulassen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 7 Ursprungsauskünfte

1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren; Artikel 20 Absätze 2–5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) ist anwendbar. 2 Es erteilt die Auskunft spätestens 40 Tage nach Erhalt der für die Beantwortung der Anfrage notwendigen Unterlagen. SR 631.0 Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

Art. 8 Gebühren

1 Die Beglaubigungsstellen erheben Gebühren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sowie für andere Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung. 2 Die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen bedürfen der Genehmigung durch das WBF. 3 Das BAZG erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004. SR 631.035 SR 172.041.1

Art. 9 Schweizerischer Ursprung

Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden ist.

Art. 10 Vollständige Gewinnung oder Herstellung

Als im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a. mineralische Erzeugnisse, die im Inland aus dem Boden gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die im Inland geerntet oder von pflanzlichen Zellkulturen gewonnen worden sind; c. lebende Tiere, die im Inland geboren worden oder ausgeschlüpft sind und im Inland aufgezogen worden sind; d. Erzeugnisse, die von im Inland gehaltenen lebenden Tieren oder von tierischen Zellkulturen gewonnen worden sind; e. Jagdbeute und Fischfänge, die im Inland erzielt worden sind; f. Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von schweizerischen Schiffen gefangen worden sind; g. Erzeugnisse, die an Bord von schweizerischen Fabrikschiffen ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind; h. Altwaren, die im Inland zur Gewinnung von Rohstoffen gesammelt worden sind; i. Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen im Inland angefallen sind; j. Erzeugnisse, die im Inland ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–i hergestellt worden sind.

Art. 11 Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn: a. der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt; b. es aufgrund der Be- oder Verarbeitung in einer anderen Nummer des Harmonisierten Systems einzureihen ist als die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs; oder c. allfällige spezifische ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitungen nach Absatz 2 vorgenommen worden sind. 2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Be‑ oder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstaben a und b ausschliessen. 3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Toleranzregeln festlegen.

Art. 12 Inländische Vormaterialien

1 Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend be- oder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist. 2 Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländischen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestimmung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Art. 13 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten: a. Behandlungen, die dazu dienen, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Gefrieren, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz anderer Stoffe, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c. einfache Verpackungsarbeiten, namentlich:1. das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken, 2. das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, das Befestigen auf Brettchen, das Vakuumverpacken und das Umhüllen in kontrollierter Atmosphäre; d. das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; e. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten; f. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis; g. das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Behandlungen nach den Buchstaben a–f; h. das Schlachten von Tieren und das Zerkleinern (Zerlegen, Schnetzeln und Hacken) von Fleisch.

Art. 14 Für die Ursprungsbestimmung massgebende Einheit

1 Ein aus Teilen bestehendes Erzeugnis gilt als Einheit, wenn es in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht wird. 2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung verschiedener Erzeugnisse, die in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, stellt als Ganzes die massgebende Einheit dar. 3 Besteht eine Sendung aus gleichen Erzeugnissen, die in derselben Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, so muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.

Art. 15 Neutrale Elemente

Für die Bestimmung des Ursprungs dürfen folgende bei der Herstellung verwendete Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden: a. Energie und Brennstoffe; b. Anlagen und Ausrüstung; c. Maschinen und Werkzeuge; d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

Art. 16 Veredelungsverkehr

Ein inländisches Erzeugnis, das zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt wird, behält den schweizerischen Ursprung, wenn der im Ausland erzielte Wertzuwachs 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht übersteigt.

Art. 17 Ausländischer Ursprung

1 Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basis- oder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungs- oder Transitland der Ware ausgestellt worden ist. 2 Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen: a. durch das auf den inländischen Lieferanten lautende Basis- oder Nachfolgezeugnis; oder b. durch eine Inlandbeglaubigung.

Art. 18 Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen

1 Ursprungsbeglaubigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt. 2 Ist die Gesuchstellerin eine Unternehmung, so muss diese im Handelsregister eingetragen sein. 3 Die Ursprungsbeglaubigung wird nicht ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin die festgelegte Gebühr nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit leistet.

Art. 19 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sind der zuständigen Beglaubigungsstelle in Papierform oder elektronisch einzureichen. 2 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle und gegebenenfalls dem BAZG die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren. 3 Das WBF regelt: a. das Verfahren; b. die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche und an die einzureichenden Unterlagen.

Art. 20 Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens

1 Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Unternehmungen die Vereinfachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vereinbaren. Das WBF regelt die Einzelheiten. 2 Die Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens bedürfen der Genehmigung durch das BAZG.

Art. 21 Elektronisches Beglaubigungsverfahren

1 Die Beglaubigungsstellen können die elektronische Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vorsehen. 2 Das Verfahren muss den ordnungsgemässen Ablauf und die Datensicherheit gewährleisten. 3 Die Beglaubigungsstellen schliessen mit Personen und Unternehmungen, die zum elektronischen Beglaubigungsverfahren zugelassen werden, eine Vereinbarung nach Artikel 20 ab.

Art. 22 Prüfung des Gesuchs

1 Die Beglaubigungsstelle prüft, ob die Angaben der Gesuchstellerin, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden, richtig sind. 2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so erstattet die Beglaubigungsstelle dem BAZG Meldung und übergibt ihr die Beweismittel. 3 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 und der Schweigepflicht nach Artikel 320 des Strafgesetzbuchs. SR 170.32 SR 311.0

Art. 23 Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle und das BAZG

1 Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben, die in einem Beglaubigungsgesuch oder einer Ursprungsbeglaubigung gemacht worden sind, jederzeit nachprüfen und Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen. 2 Das BAZG kann jederzeit Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle anordnen und selber solche vornehmen. 3 Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Nachprüfungen.

Art. 24 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen

1 Ist bei öffentlichen Beschaffungen der schweizerische Ursprung der zu liefernden Ware ein Zuschlagskriterium, so stellt die Beglaubigungsstelle die erforderlichen Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen aus. Diese sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gelten nur für die Angebotseingabe. 2 Das WBF regelt das Verfahren.

Art. 25 Anbringen von Ursprungsdeklarationen

1 Das WBF regelt Form und Inhalt der Ursprungsdeklarationen. 2 Die Artikel 19 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 3 sowie 23 gelten sinngemäss für Lieferanten, die Ursprungsdeklarationen anbringen.

Art. 26 Aufbewahrungspflicht

1 Die Gesuchstellerin muss die Belege zu den Beglaubigungsgesuchen sowie Kopien von Ursprungsdeklarationen und deren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren. 2 Die Beglaubigungsstellen müssen die Beglaubigungsgesuche während mindestens fünf Jahren aufbewahren. 3 Für die Aufbewahrungsform sowie für organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen gelten die Artikel 97 und 98 der Zollverordnung vom 1. November 2006. SR 631.01

Art. 27 Zuständigkeit des BAZG

Das BAZG übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus.

Art. 28 Rückruf und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen

1 Hat eine Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet sie deren Rückruf an. 2 Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung nicht mehr im Inland, so verfügt das BAZG ihren Widerruf. 3 Ist der Widerruf rechtskräftig, so kann das BAZG diesen auch der Warenempfängerin und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes mitteilen.

Art. 29 Verwaltungsmassnahmen bei Ursprungsdeklarationen

Unabhängig von einem Strafverfahren kann das BAZG Personen oder Unternehmungen, die Ursprungsdeklarationen rechtswidrig anbringen, durch Verfügung zeitweise oder dauernd untersagen, solche anzubringen.

Art. 30 Aufsichtsmassnahmen gegenüber Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstelle enthebt eine von ihr beauftragte Person ihrer Funktion, wenn die Person: a. sich trotz Verwarnung weiterhin pflichtwidrig verhält; b. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung verurteilt worden ist. 2 Mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, werden von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in ihrer Funktion eingestellt. 3 Hat eine Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder in anderer Form dieser Verordnung zuwidergehandelt, so kann ihr das WBF die Beglaubigungsbefugnis entziehen.

Art. 31 Informationssysteme der Beglaubigungsstellen

1 Jede Beglaubigungsstelle darf ein Informationssystem führen und darin Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist. 2 Das Informationssystem einer Beglaubigungsstelle darf folgende Daten enthalten: a. Personalien und Adressen der Personen und Unternehmungen (natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen), die Beglaubigungsgesuche eingereicht haben, für die Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder bei denen Nachprüfungen durchgeführt worden sind; b. Angaben über das Tätigkeitsgebiet der Personen und Unternehmungen nach Buchstabe a; c. Inhalt der Beglaubigungsgesuche und der vorzulegenden Nachweise sowie Inhalt und Registraturnummern der Ursprungsbeglaubigungen; d. Angaben über Gründe sowie Datum und Ergebnis von Ursprungsnachprüfungen; e. Vereinbarungen nach den Artikeln 20 und 21 über Vereinfachungen des Verfahrens und über die elektronische Beglaubigung; f. Daten über finanzielle Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Gebühren und der dafür geleisteten Sicherheiten.

Art. 32 Zugriff auf Informationssysteme der Beglaubigungsstellen und Bearbeitung

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Beglaubigungsstelle haben Zugriff auf die Daten des eigenen Informationssystems und dürfen sie im Rahmen ihrer Aufgaben bearbeiten.

Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen der Beglaubigungsstellen

1 Die Beglaubigungsstellen können anderen Beglaubigungsstellen für Nachprüfungen im Inland Daten aus ihren Informationssystemen bekannt geben. 2 Die Beglaubigungsstellen geben der Sektion Ursprung und Textilien der Oberzolldirektion, der Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion sowie der Sektion Untersuchung der Zollkreisdirektionen Daten aus ihren Informationssystemen auf Anfrage bekannt. 3 Die Datenbekanntgabe an inländische und ausländische Behörden durch das BAZG richtet sich nach den Artikeln 112 und 113 ZG. SR 631.0

Art. 34 Aufbewahrung und Löschung von Daten in Informationssystemen der Beglaubigungsstellen

Die in den Informationssystemen der Beglaubigungsstellen enthaltenen Daten sind während mindestens fünf Jahren aufzubewahren und spätestens nach zehn Jahren zu löschen oder zu vernichten.

Art. 35 Datenschutz beim BAZG und Datenbekanntgabe an die Beglaubigungsstellen

1 Für den Datenschutz gelten die Artikel 110–113 ZG sinngemäss. 2 Das BAZG kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Beglaubigungsstellen bearbeiten. Es kann diesen im Rahmen von Artikel 112 ZG Daten bekannt geben. SR 631.0

Art. 36 Internationale Amtshilfe

1 Das BAZG kann ausländischen Behörden auf Ersuchen Amtshilfe leisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Ursprungsbeglaubigung, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung der Aussenwirtschafts- und der Zollgesetzgebung sowie bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht. 2 Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag, so kann das BAZG der betreffenden ausländischen Behörde auf deren Ersuchen die Echtheit und Wahrheit von inländischen Ursprungsbeglaubigungen bestätigen. 3 Es kann ausländische Behörden um Amtshilfe im Bereich der Ursprungsbeglaubigung ersuchen. 4 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG gilt sinngemäss. 5 Die betroffene Beglaubigungsstelle kann vom BAZG für die Nachprüfung beigezogen werden. Sie übergibt ihm die Beweismittel. SR 631.0

Art. 37 Nachprüfung von Ursprungsdeklarationen

1 Die Beglaubigungsstellen können Ursprungsdeklarationen, die von Personen oder Unternehmungen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Zuständigkeitsgebiet ausgestellt worden sind und als Vordokument für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung dienen, von der zuständigen Beglaubigungsstelle oder dem BAZG nachprüfen lassen. 2 Artikel 115 Absätze 2–4 ZG gilt sinngemäss. SR 631.0

Art. 38

1 Verfügungen im Geltungsbereich dieser Verordnung werden vom BAZG erlassen. 2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 116 ZG. SR 631.0

Art. 39 Widerhandlungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Beauftragten von Beglaubigungsstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen: a. als in einer Beglaubigungsstelle mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Person den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware oder die Identität einer Gesuchstellerin unrichtig bescheinigt; b. als in einer Beglaubigungsstelle mit Nachprüfungen beauftragte Person oder als eine von einer Beglaubigungsstelle mit Abklärungen beauftragte sachverständige Person einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten über Sachverhalte, die in einer Ursprungsbeglaubigung oder einer Ursprungsdeklaration bescheinigt werden sollen oder bescheinigt worden sind, abgibt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. 3 Berichtigt die Täterin oder der Täter den falschen Befund oder das falsche Gutachten von sich aus, bevor die Ursprungsbeglaubigung oder die Ursprungsdeklaration verwendet wird, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 40 Widerhandlungen von Personen, die Ursprungsdeklarationen ausstellen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, den Ursprung, den Wert oder den Preis einer Ware in einer Ursprungsdeklaration unrichtig angibt. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.

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