Art. 41 Fälschung von Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. eine Ursprungsbeglaubigung oder eine Ursprungsdeklaration in der Absicht, sie zu verwenden, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer Beglaubigungsstelle oder der Ausstellerin einer Ursprungsdeklaration zur Herstellung einer falschen Ursprungsbeglaubigung oder Ursprungsdeklaration benützt;
b. den Befund oder das Gutachten einer Person, die mit der Nachprüfung oder die als sachverständige Person mit der Abklärung des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware beauftragt ist, fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift einer solchen Person zur Herstellung eines falschen Befundes oder eines falschen Gutachtens benützt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
Art. 42 Erwirkung und Verwendung falscher Ursprungsbeglaubigungen und -deklarationen; Vortäuschung des Ursprungs
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. bewirkt, dass eine Person, die in einer Beglaubigungsstelle mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragt ist, eine falsche Ursprungsbeglaubigung ausstellt oder dass ein Lieferant eine falsche Ursprungsdeklaration anbringt oder dass eine Person, die mit der Nachprüfung oder die als sachverständige Person mit der Abklärung des Ursprungs, des Wertes oder des Preises einer Ware beauftragt ist, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt;
b. eine Ursprungsbeglaubigung oder eine Ursprungsdeklaration im Aus- oder Inland für Waren verwendet oder verwenden lässt, zu denen sie nicht gehört;
c. eine gefälschte, verfälschte, falsche oder widerrufene Ursprungsbeglaubigung oder -deklaration im Aus- oder Inland verwendet oder verwenden lässt;
d. auf andere Weise den Ursprung von Waren vortäuscht oder vortäuschen lässt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken.
Art. 43 Unrechtmässige Verwendung von Geräten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Geräte zum Fälschen oder Verfälschen einer Ursprungsbeglaubigung anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu verwenden;
b. Geräte zur Ursprungsbeglaubigung unrechtmässig verwendet.
Art. 44 Ausländische Ursprungsbeglaubigungen
1 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen.
2 Die Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 43 gelten auch für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, wenn die Täterin oder der Täter sie im Inland verwendet oder verwenden lässt.
Art. 45 Übertretungen
1 Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer:
a. die Nachprüfung oder Abklärung von Sachverhalten, die in einer Ursprungsbeglaubigung bescheinigt worden sind oder bescheinigt werden sollen oder die auf einer Ursprungsdeklaration angebracht worden sind oder angebracht werden sollen, erschwert, behindert oder verunmöglicht;
b. einer Vorschrift dieser Verordnung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer anderen ursprungsrechtlichen Vorschrift oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;
c. bei einer nicht zuständigen Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung erschleicht.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.
3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs.
SR 311.0
Art. 46 Strafverfolgung
1 Widerhandlungen werden nach dieser Verordnung und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
3 Es kann für die Untersuchung die Beglaubigungsstellen beiziehen.
SR 313.0
Art. 47 Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.
Art. 48 Vollzug
Das BAZG und die Beglaubigungsstellen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung wird aufgehoben.
[AS 1984 913, 1987 2675, 1993 2429, 2000 187 Art. 21 Ziff. 20, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 16 4705 Ziff. II 110]
Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 51 Übergangsbestimmung
Vereinbarungen nach Artikel 20, die aufgrund von Artikel 12a der Verordnung vom 4. Juli 1984 über die Ursprungsbeglaubigung abgeschlossen worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
[AS 1984 913, 1987 2675, 1993 2429, 2000 187 Art. 21 Ziff. 20, 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 16 4705 Ziff. II 110]