Recht auf Wahrung der Würde und der Persönlichkeit (Art. 3
Abs. 1 Bst. a GES)
1 Die um Hilfe ersuchende Person hat Anspruch auf die Wahrung ihrer Würde und Persönlichkeit.
2 Alle mit der Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) oder dieser Verordnung beauftragten Personen oder Behörden
achten darauf, keinen Zwang auf eine Person oder ihren gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der freien Wahl ihres Wohn- oder Arbeitsortes auszuüben.
Die Bestimmungen bezüglich Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
und die besonderen Bestimmungen über die jungen Erwachsenen und die
Paare bleiben vorbehalten.
1) In der vorliegenden Verordnung, gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Subsidiarität (Art. 3 Abs. 1 Bst. b GES)
1 Die Sozialhilfe greift nur, wenn die Person nicht selbst für sich sorgen kann
und wenn alle anderen verfügbaren Hilfsmöglichkeiten nicht rechtzeitig und
ausreichend erhalten werden können.
Art. 3
Individualisierung (Art. 3 Abs. 1 Bst. c GES)
1 Die Sozialhilfehilfeleistungen werden anhand der persönlichen und finanziellen Situation der Mitglieder der Unterstützungseinheit im Rahmen des Ermessens der Sozialhilfebehörde und der rechtlichen Rahmenbedingungen
festgelegt.
Art. 4
Verhältnismässigkeit der Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GES)
1 Die Empfänger dürfen finanziell nicht bessergestellt sein als die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Personen ohne Anspruch auf
Hilfe.
2 Der Anspruch auf eine materielle Hilfe für in einem stabilen Konkubinat
lebende Personen berechnet sich gleich wie bei einem verheirateten Paar.
3 Die Entscheidungen und Pflichten, die den Empfängern auferlegt werden,
müssen ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung der Ziele der
Sozialhilfe darstellen.
Art. 5
Leistung und Gegenleistung (Art. 3 Abs. 1 Bst. e GES)
1 Im Gegenzug für die gewährte Hilfe muss der Begünstigte aktiv an der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung seiner Selbständigkeit sowie der
Verringerung seines Hilfsbedarfs mitwirken, indem er insbesondere:
a) jede zumutbare Anstellung, die eine teilweise oder vollständige Bestreitung des Lebensunterhalts für sich oder die Mitglieder der Unterstützungseinheit ermöglicht, sucht und annimmt;
b) die zu seiner Eingliederung oder Wiedereingliederung notwendigen
Schritte unternimmt, insbesondere an den Eingliederungsmassnahmen teilnimmt;
c) ohne Verzögerung seinen Anspruch auf finanzielle Mittel geltend
macht;
d) übermässige Fixkosten verringert.
2 Als zumutbar betrachtet wird eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation des Sozialhilfeempfängers entspricht. Die Anstellung darf sich nicht auf den ursprünglichen oder bereits
ausgeübten Beruf beschränken.
Art. 6
Professionalität und Qualität (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GES)
1 Die Empfänger müssen professionell beraten und begleitet werden durch
Fachleute mit fachspezifischen Kompetenzen.
Art. 7
Rechtsübergang (Art. 31 und 56 GES)
1 Die Sozialhilfebehörde, die einer Person ausländischer Nationalität eine
materielle Hilfe gewährt, während eine finanzielle Garantieerklärung eines
Dritten vorliegt, tritt in die Rechte des Begünstigten gegenüber dem Garantiegeber ein.
2 Die Sozialhilfebehörde übt die mit dem Gemeinwesen verbundenen Rechte
gemäss dem Zivilgesetzbuch aus.
Art. 8
Bericht über die soziale Lage (Art. 6 GES)
1 Der Bericht über die soziale Lage muss einen Überblick über die soziale
Lage im Wallis ermöglichen und als Werkzeug für die Gestaltung der Sozialpolitik dienen.
2 Die Behörden sowie die im Kanton tätigen privaten Institutionen stellen die
zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen kostenlos zur
Verfügung.
3 Das mit dem Sozialwesen beauftragte Departement (nachfolgend: Departement) kann einen externen Experten mit der Erstellung dieses Berichts betrauen.
2 Organisation der Sozialhilfe
Art. 9
Verfügungsarten der Sozialhilfebehörden (Art. 7 GES)
1 Die Sozialhilfebehörde trifft namentlich die folgenden Verfügungen:
a) Gewährung der materiellen Hilfe mit oder ohne Bedingungen;
b) Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen;
c) Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer der Prüfung;
d) Aufhebung oder Verweigerung der materiellen Hilfe;
e) Sanktion und Kürzung der materiellen Hilfeleistungen;
f) Rückerstattungspflicht;
g) teilweiser oder vollständiger Erlass der Sozialhilfeschuld.
2 Gemäss Artikel 7 Absatz 2 GES kann die Sozialhilfebehörde die Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen aus Absatz 1 vollständig oder teilweise
an das sozialmedizinische Zentrum delegieren.
Art. 10
Sozialmedizinische Zentren (Abs. 8 GES)
1 Das Kantonsgebiet ist in fünf Regionen unterteilt:
a) das Oberwallis;
b) den Bezirk Siders;
c) die Bezirke Sitten, Ering und Gundis;
d) die Bezirke Martinach und Entremont;
e) die Bezirke Saint-Maurice und Monthey.
2 Jede Region verfügt über ein sozialmedizinisches Zentrum.
3 Für die Erfüllung der im GES vorgesehenen Aufgaben müssen die Sozialhilfebehörden ein regionales sozialmedizinisches Zentrum beauftragen.
4 Die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum regeln ihre finanziellen Beziehungen bezüglich der Sozialhilfe sowie die Zuständigkeitsdelegationen per Vereinbarung, welche der mit dem Sozialwesen beauftragten Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) zur Information übermittelt wird.
5 Sämtliche Finanztransaktionen in Zusammenhang mit der materiellen Hilfe
werden vom sozialmedizinischen Zentrum durchgeführt. Die Sozialhilfebehörden stellen dem sozialmedizinischen Zentrum ausreichend Umlaufkapital
zur Erledigung dieser Aufgabe zur Verfügung.
6 Das Organigramm der sozialmedizinischen Zentren, das eine Liste der
Funktionen, Berufe und Qualifikationen enthält, wird dem Departement zur
Genehmigung vorgelegt und dient als Grundlage für die Anerkennung der
Betriebsbudgets der sozialmedizinischen Zentren.
Art. 11
Dachorganisation der sozialmedizinischen Zentren (Art. 9 GES)
1 Die Dachorganisation erstellt ihre Statuen. Diese werden vor ihrer Annahme durch die Generalversammlung dem Departement zur Genehmigung
vorgelegt.
2 In den Statuten der Dachorganisation werden insbesondere die Verpflichtungen ihrer Mitglieder sowie ihre Vertretung gegenüber den Gemeindebehörden und den verschiedenen Partnern festgelegt.
Art. 12
Dienststelle für Sozialwesen (Art. 12 GES)
1 Die Dienststelle stellt die erforderlichen Formulare zur Abklärung und Verwaltung der Dossiers der materiellen Hilfe bereit.
2 Sofern von der Dienststelle nicht anders angegeben, ist die Verwendung
dieser Formulare obligatorisch.
3 Die Dienststelle legt Form und Inhalt der Informationen, der regelmässigen
Abrechnungen und der Personalkostenabrechnungen, die ihr zu übermitteln
sind, sowie die erforderlichen Ausführungsmodalitäten fest.
Art. 13
Bescheinigung (Art. 12 Abs. 1 Bst. n GES)
1 Die von der Dienststelle ausgestellte Bescheinigung gibt an, ob und in wieweit die Person eine Sozialhilfeschuld hat.
2 Die sozialmedizinischen Zentren und die Sozialhilfebehörden können vereinfachte Bescheinigungen ausstellen, die angeben, ob die Person derzeit
oder in einem bestimmten Zeitraum eine materielle Hilfe bezieht.
3 Für die Ausstellung der oben genannten Bescheinigungen wird keine Gebühr erhoben.
Art. 14
Sozialrat (Art. 13 GES)
1 Der Sozialrat besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, die aus den verschiedenen
Regionen des Kantons ausgewählt werden und Vertreter der Gemeinden sowie der betroffenen Organisationen umfassen.
2 Den Vorsitz führt der Vorsteher des Departements oder eine andere Person, welche vom Staatsrat bestimmt wird. Für das Sekretariat ist die Dienststelle zuständig.
3 Der Sozialrat kommt mindestens einmal pro Jahr zusammen.
4 Er kann je nach Fragestellung externe Personen heranziehen.
3 Örtliche Zuständigkeit
Art. 15
Wohnsitzvermutung (Art. 14 GES)
1 Der Bedürftige hat seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in der
er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2 Personen, die der Einwohnerkontrolle ihre Ankunft gemeldet haben, oder
Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben, gelten ausser bei
Vorliegen besonderer Umstände als dort wohnhaft.
3 Solche besonderen Umstände können insbesondere vorliegen, wenn:
a) die Person nicht am angegebenen Ort wohnt;
b) der Aufenthalt früher oder später begonnen hat;
c) der Aufenthalt nur vorübergehend ist.
Art. 16
Wohnsitz minderjähriger Kinder
1 Minderjährige Kinder haben unabhängig von ihrem Aufenthaltsort den gleichen Wohnsitz wie ihre Eltern.
2 Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, hat das minderjährige Kind seinen Wohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend lebt.
3 Es hat einen eigenständigen Wohnsitz:
a) * in der Gemeinde, in der das Kind oder seine Eltern zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Vormundschaft oder deren Änderung wohnen
oder wohnten;
b) * am in Artikel 15 festgelegten Ort, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht und normalerweise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann;
c) am letzten gemäss den Absätzen 1 und 2 festgelegten Wohnsitz,
wenn es nicht dauerhaft bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt;
d) in den übrigen Fällen an seinem Aufenthaltsort.
4 Das Departement kann per Weisung Ausnahmen von diesen Grundsätzen
vorsehen.
Art. 17
Wohnsitz von Bewohnern von Heimen und anderen Einrichtungen sowie von volljährigen Personen in Familienpflege
1 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung
sowie die behördliche Unterbringung in Familienpflege begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz.
Art. 18
Wohnsitzwechsel
1 Wenn die Person bereits materielle Hilfe bezog, bleibt bei einem Wechsel
des Wohnsitzes die Sozialhilfebehörde des vorherigen Wohnsitzes während
dem darauffolgenden Monat für die Bezahlung der materiellen Hilfe zuständig, um zu ermöglichen, dass die neue Sozialhilfebehörde eine Verfügung
über den Leistungsanspruch erlassen kann.
Art. 19
Prüfung der Zuständigkeit (Art. 16 GES)
1 Die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum, bei denen ein
Sozialhilfegesuch eingereicht wird, prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Im Falle von Schwierigkeiten bei der Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der Person können sie das Polizeiorgan beauftragen, das eine Ermittlung durchführt und einen offiziellen Bericht erstellt.
3 Halten sie sich für nicht zuständig, kontaktieren sie die Behörde oder das
sozialmedizinische Zentrum, welche sie für zuständig halten, bevor sie ihnen
das Dossier übergeben.
4 Im Falle von Streitigkeiten reichen sie das Dossier der Dienststelle ein, welche die zuständige Sozialhilfebehörde bestimmt (Art. 12 Abs. 1 Bst. f GES).
Art. 20
Getrennter Haushalt (Art. 17 Abs. 2 GES)
a) Paar
1 Verheiratete Personen und eingetragene Partner haben unabhängig von
ihrem Wohnsitz eine gegenseitige Unterstützungs- und Unterhaltspflicht.
2 Bei getrennten Haushalten ohne Trennungsabsicht werden die zusätzlichen Kosten für getrennte Wohnungen nur berücksichtigt, wenn dies aus
wichtigen Gründen erforderlich ist.
3 Absatz 2 gilt per Analogie für stabile Konkubinatspaare, die ohne Trennungsabsicht das Zusammenleben unterbrechen.
Art. 21
b) Junge Erwachsene
1 Als junge Erwachsene gelten alle Personen zwischen dem vollendeten 18.
und 25. Lebensjahr.
2 Junge Erwachsene, die nicht finanziell selbständig sind und keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, sind unabhängig von ihrem
Wohnsitz von ihren Eltern zu unterstützen (Art. 4 Abs. 5 GES).
3 Junge Erwachsene, die eine materielle Hilfe beantragen, müssen ausser in
von einem Arzt oder einer sonstigen entscheidungsberechtigten Stelle ordnungsgemäss begründeten Ausnahmefällen im Haushalt eines ihrer Elternteile leben.
4 Wenn der junge Erwachsene in einem separaten Haushalt leben darf, ist
die günstigste Wohnlösung zu bevorzugen.
5 Weigert der junge Erwachsene sich unberechtigterweise, bei einem seiner
Elternteile zu leben, wird keine materielle Hilfe gewährt.
4 Instrumente des Sozialhilfesystems
Art. 22
Eingliederungsvertrag (Art. 18 GES)
1 Der Eingliederungsvertrag wird im Monat, der auf die Erstbeurteilung folgt,
oder im Fall der Beantragung einer Befreiung von dieser Beurteilung im Monat, der auf die Eröffnung des Dossiers materieller Hilfe folgt, abgeschlossen.
2 Für jede Unterstützungseinheit wird mindestens ein Eingliederungsvertrag
erstellt.
3 Er kann jedes Mitglied der Unterstützungseinheit über 16 Jahre betreffen.
4 Er wird von jedem betroffenen Begünstigten der Unterstützungseinheit,
vom sozialmedizinischen Zentrum und von der Sozialhilfebehörde unterzeichnet.
5 Verweigert ein Begünstigter die Unterzeichnung, kann die Sozialhilfebehörde eine Verfügung zur Verringerung oder Streichung der materiellen Hilfe erlassen.
6 Der Vertrag umschreibt das mittelfristige Eingliederungsvorhaben sowie die
mit dessen Ausführung verbundenen Begleitmassnahmen, festgelegten Fristen und alle weiteren besonderen Bedingungen.
7 Das Eingliederungsvorhaben wird zwischen dem sozialmedizinischen
Zentrum und dem Begünstigten besprochen und festgelegt. Die angestrebten Ziele können beruflicher und/oder nicht beruflicher Art sein. Es handelt
sich insbesondere um:
a) die Eingliederung auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt;
b) die Eingliederung in einem Sozialunternehmen oder bei einem Massnahmenorganisator;
c) die Erhaltung oder die Verbesserung der materiellen Situation, besonders durch Hilfe bei der Verwaltung und bei der finanziellen Sanierung;
d) den Erwerb oder die Verbesserung der beruflichen Ausbildung, besonders für Jugendliche;
e) die Verbesserung oder die Festigung der persönlichen und familiären
Situation sowie die soziale Selbstständigkeit, dank therapeutischen
oder sozialen Massnahmen.
8 Das Eingliederungsvorhaben trägt der persönlichen und familiären Situation, der beruflichen Ausbildung, dem Alter und dem Gesundheitszustand des
Begünstigten sowie der Erstbeurteilung Rechnung.
9 Der Eingliederungsvertrag ist auf 6 Monate begrenzt. Er wird unter Berücksichtigung der Beurteilungsberichte verlängert.
10 Der Eingliederungsvertrag kann vor seinem Ablauf verlängert werden,
wenn eine Veränderung der Situation dies erfordert.
Art. 23
Zusammenarbeit (Art. 3 Abs. 1 Bst. g, 8 Abs. 1 Bst. j und 19
GES)
1 Wenn die Verhängung einer Schutzmassnahme geboten zu sein scheint,
übermittelt das sozialmedizinische Zentrum der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung.
2 Die Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) sowie
ihre Ausführungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 24
Vertrauensarzt (Art. 20 Abs. 2 GES)
1 Wenn es gilt, die physischen oder psychischen Fähigkeiten des Begünstigten zu bestimmen, muss dieser ordnungsgemässe ärztliche Zeugnisse einreichen. Das sozialmedizinische Zentrum bestimmt die Häufigkeit.
2 Bei Bedarf entbindet der Sozialhilfeempfänger seinen behandelnden Arzt
im nötigen Umfang vom Arztgeheimnis, damit letzterer dem sozialmedizinischen Zentrum Informationen zulassen kommen kann und im Rahmen der
interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) an Netzwerkgesprächen teilnehmen kann.
3 Wenn es notwendig ist, Präzisierungen über die physischen oder psychischen Fähigkeiten des Begünstigten zu erhalten, kann die Sozialhilfebehörde über die Dienststelle den Vertrauensarzt einschalten.
4 Das Departement kann per Weisung festlegen, in welchen Situationen eine
Einschätzung des Vertrauensarztes verlangt werden kann.
Art. 25
Vertrauenszahnarzt (Art. 20 Abs. 3 GES)
1 Das Departement kann per Weisung festlegen, in welchen Situationen eine
Voreinschätzung des Vertrauenszahnarztes erforderlich ist.
2 Nach der Voreinschätzung des Vertrauenszahnarztes entscheidet die Sozialhilfebehörde über den im Rahmen der materiellen Hilfe übernommenen
Betrag.
3 Nur die vom Vertrauenszahnarzt anerkannten Kosten werden in die Aufteilung gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der
Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (nachfolgend: das Harmonisierungsgesetz) aufgenommen.
Art. 26
Elektronisches Datenverwaltungssystem (Art. 22 GES)
1 Das Departement kann die Nutzung des EDV-Tools verpflichtend machen.
2 Die Entwicklungs- und Nutzungskosten, mit Ausnahme der Anschlusskosten, die ausschliesslich zu Lasten der Gemeinden gehen, werden gemäss
dem Harmonisierungsgesetz aufgeteilt.
5 Soziale Prävention
Art. 27
1 Die umgesetzten Massnahmen und Projekte in Zusammenhang mit der
sozialen Prävention können sich an die gesamte Bevölkerung oder einzelne
Bevölkerungsgruppen richten.
2 Sie sind grundsätzlich von kantonaler Reichweite, können aber, wenn dies
begründet ist, von regionaler Reichweite sein.
3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden achten insbesondere darauf, bestimmte Bevölkerungsgruppen mit einem grösseren Risiko, unter Armut und sozialem Ausschluss zu leiden, und zwar namentlich junge Erwachsene ohne Ausbildung und Personen über 50 Jahre, zu berücksichtigen.
4 Der in Artikel 27 GES vorgesehene kantonale Fonds für die berufliche und
soziale Eingliederung kann für die Massnahmen und Projekte verwendet
werden.
6 Persönliche Hilfe
Art. 28
(Art. 25 GES)
1 Personen, die eine schwierige Lebenssituation nicht alleine bewältigen
können, haben Anspruch auf eine persönliche Hilfe.
2 Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person geleistet. Das sozialmedizinische Zentrum bietet sie aus eigener Initiative an, wenn es einen entsprechenden Bedarf erkennt.
3 Die persönliche Hilfe ist nicht an ein spezifisches Verfahren oder an die
Zahlung einer materiellen Hilfe gebunden.
4 Wenn die Person nicht zur Verwaltung ihrer Einkünfte oder ihres Vermögens in der Lage ist und eine diesbezügliche persönliche Hilfe sich als unzureichend erweist, informiert das sozialmedizinische Zentrum die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde.
7 Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung
Art. 29
Allgemeines (Art. 26 GES)
1 Die sozialen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen bilden die wesentlichsten wesentlichsten Instrumente für die Verwirklichung der im Eingliederungsvertrag festgelegten Ziele.
Art. 30
Weisung (Art. 26 Abs. 8 GES)
1 Das Departement erlässt eine Weisung zur Präzisierung des Massnahmenkatalogs sowie der Bedingungen und Verfahrensweisen in Zusammenhang mit den Eingliederungsmassnahmen.
2 In der Weisung werden auch die Höhe der Anreizzulagen, die dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Budget gezahlt werden, sowie die Betreuungskosten festgelegt.
Art. 31
Subsidiarität (Art. 26 Abs. 5 GES)
1 Die in Anwendung des GES umgesetzten Massnahmen sind subsidiär, insbesondere gegenüber den Massnahmen der Arbeitslosenversicherung, der
Unfallversicherung und der Invalidenversicherung.
Art. 32
Teilnahmepflicht (Art. 33 Abs. 1 Bst. f und 36 Abs. 1 Bst. c GES)
1 Personen, die eine materielle Hilfe beantragen, sind verpflichtet, an den zumutbaren Massnahmen, d.h. solchen, die zur Verbesserung der Fähigkeit
zur sozialen und/oder beruflichen Eingliederung, zur Förderung der teilweisen oder vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit geeignet sind
oder die Möglichkeit zu neuen, an die Situation angepassten Verdienstmöglichkeiten bieten, teilzunehmen.
2 Im Falle einer unbegründeten Weigerung gelten die Bestimmungen zur gekürzten Hilfe.
Art. 33
Begünstigte (Art. 26 Abs. 6 GES)
1 Das Departement legt per Weisung die Massnahmen fest, die den Personen, die keine materielle Hilfe beziehen, offenstehen.
2 Um eine Armutssituation zu vermeiden oder wenn es aufgrund einer besonderen Situation gerechtfertigt ist, kann die Dienststelle entscheiden, ausnahmsweise einer Person, die keine materielle Hilfe bezieht, die Teilnahme
an einer anderen Massnahme zu erlauben.
Art. 34
Verfahren (Art. 26 Abs. 8 GES)
1 Das sozialmedizinische Zentrum legt für jedes Dossier, bei Bedarf mithilfe
der interinstitutionellen Zusammenarbeit, die Art der für den Begünstigten
geeigneten Massnahmen fest.
2 Der Massnahmenvorschlag wird der Dienststelle zur Stellungnahme eingereicht. Es werden nur die Kosten in Zusammenhang mit Massnahmen, für
die eine positive Stellungnahme abgegeben wurde, in die Verteilung aufgenommen.
3 Vor Beginn der Massnahmen wird ein Vertrag zwischen folgenden Parteien
abgeschlossen:
a) dem Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b) der Sozialhilfebehörde, und/oder
c) dem Organisator oder dem Arbeitgeber.
4 In diesem Vertrag werden die mit der Massnahme verfolgten Ziele, ihre
Dauer, der Beschäftigungsgrad, der Organisator oder der Arbeitgeber, die
eventuellen Kosten und Anreizzulagen sowie die Finanzierung festgelegt.
5 Nach Vertragsende oder im Falle eines Abbruchs wird der Dienststelle eine
Beurteilung übermittelt.
6 Im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb des Kantons werden die laufenden Massnahmen fortgesetzt. Sie können, wenn dies gerechtfertigt ist, einem anderen Organisator übertragen werden.
7 Bei Streichung der materiellen Hilfe, namentlich aufgrund einer Arbeitsaufnahme, können die laufenden Massnahmen bis zum vorgesehenen Termin
für den Begünstigten und die übrigen Mitglieder der Unterstützungseinheit
fortgesetzt werden, wenn dies zweckmässig ist.
Art. 35
Entwicklung (Art. 26 Abs. 9 und 10 GES)
1 Die Dienststelle achtet darauf, dass die verfügbaren Massnahmen für die
Bedürfnisse der Begünstigten geeignet sind.
2 Die Dienststelle kann Pilotversuche durchführen.
Art. 36
Kantonaler Fonds für die berufliche und soziale Eingliederung
(Art. 27 GES)
1 Der Fonds wird von der mit dem Sozialwesen beauftragen Dienststelle verwaltet für die beruflichen und sozialen Eingliederungsmassnahmen zugunsten derjenigen Personen, welche in den Zuständigkeitsbereich dieser
Dienststelle fallen.
2 Es gelten die üblichen Regeln zu finanziellen Zuständigkeiten.
3 Jegliche Zahlungen aus dem Fonds erfolgen auf Basis einer Verfügung
oder eines Leistungsauftrags.
4 Die Dienststelle reicht am Ende jedes Rechnungsjahres dem kantonalen
Finanzinspektorat als Kontrollorgan die Abrechnung des Fonds ein.
5 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Modalitäten für die Verwendung
des Fonds fest. *
8 Materielle Hilfe
8.1 Allgemeines
Art. 37
Allgemeines (Art. 28 GES)
1 Die materielle Hilfe ist unübertragbar und unpfändbar.
2 Die materielle Hilfe orientiert sich am Bedarfsdeckungsprinzip. Sie erbringt
nur Leistungen, die auf eine konkrete und aktuelle Bedürftigkeit bezogen
sind. Sie richtet keine rückwirkenden Leistungen aus.
3 Das Departement legt in einer Weisung die Modalitäten zur Erstellung des
Budgets, auch für besondere Situationen und die Festlegung des finanziellen Beitrags Dritter, namentlich im Falle von Konkubinat und besonderer
Haushaltszusammensetzung, vorbehaltlich der nachfolgenden Artikel fest.
Art. 38
Begriff der Unterstützungseinheit (Art. 29 GES)
1 Die zur Unterstützungseinheit gehörenden Kinder, sind die Kinder, die nicht
finanziell selbstständig sind und die: *
a) * minderjährig sind, oder
b) * volljährig sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich
in Ausbildung befinden, ohne eine angemessene Ausbildung abgeschlossen zu haben.
2 Die zu unterstützenden Kinder, die sich aufgrund eines Studiums oder einer Ausbildung vorübergehend nicht am Wohnsitz des Hilfesuchenden aufhalten, werden als mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt
lebende Personen betrachtet. Der Betrag für den Grundbedarf wird jedoch
entsprechend angepasst.
Art. 39
Inhaber des Dossiers (Art. 29 Abs. 3 GES)
1 Wenn die Unterstützungseinheit aus mehreren Personen besteht, wird das
Dossier auf den Namen der volljährigen Mitglieder eröffnet.
2 Im Falle einer Platzierung und in den gemäss den Weisungen des Departements vorgesehenen Fällen wird das Dossier auf den Namen des minderjährigen Kindes oder des jungen Erwachsenen eröffnet.
Art. 40
Subsidiarität (Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 30 GES)
1 Die materielle Hilfe ist subsidiär, insbesondere gegenüber:
a) den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit oder selbständigen Tätigkeit oder jedweder sonstigen Tätigkeit;
b) den Leistungen der Sozial- und/oder Privatversicherungen;
c) den Stipendien und Ausbildungsdarlehen;
d) den sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Leistungen;
e) den Spenden und freiwilligen Hilfen Dritter, in bar oder Naturalien;
f) den gesetzlichen oder freiwilligen Beiträgen der Verwandtschaft;
g) den vom Staat gezahlten Vorschüssen auf Unterhaltsbeiträgen;
h) dem beweglichen oder unbeweglichen Vermögen in der Schweiz oder
im Ausland.
2 Wenn die Person über eine infolge der finanziellen Garantieerklärung eines
Dritten gewährte Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die materielle Hilfe gegenüber dem Beitrag des besagten Dritten in bar oder Naturalien subsidiär.
3 Die materielle Hilfe greift ein, wenn die Person aufgezeigt hat, dass sie mit
ihren eigenen Mitteln nur ungenügend oder nicht rechtzeitig für ihren
Lebensunterhalt aufkommen kann. In Erwartung einer finanziellen Leistung,
insbesondere aus einer Sozial- oder Privatversicherung, der Verwertung eines Vermögenswertes, der Erbteilung oder aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kann Sozialhilfe unter gewissen Voraussetzungen gewährt
werden.
4 Das Departement legt mittels Weisung die Berechnung des Budgets der
materiellen Hilfe fest, insbesondere die Höhe der berücksichtigten Ressourcen und des berücksichtigten Vermögens sowie die Berechnung des Beitrags der Verwandtschaft an den Kosten der materiellen Hilfe und den Platzierungskosten.
8.2 Verpflichtungen des Sozialhilfeempfängers