Mitwirkungspflicht (Art. 33 GES)
1 Die in Artikel 33 GES vorgesehene Pflicht beinhaltet unter anderem für die
Begünstigten, mit sämtlichen mit der Beurteilung ihrer Situation oder mit ihrer sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung beauftragten Personen und Organen zusammen zu arbeiten; insbesondere mit:
a) den Sozialhilfebehörden;
b) sozialmedizinischen Zentren;
c) den Behörden der Arbeitslosenversicherung;
d) allen anderen Sozial- oder Privatversicherungen oder weiteren Organen, die für die Leistung einer finanziellen Hilfe oder einer Hilfe zur
sozialen oder beruflichen Eingliederung in Frage kommen.
2 Die Zusammenarbeit mit den Behörden der Arbeitslosenversicherung bedeutet, dass der Begünstigte sich als Stellensuchender anzumelden hat,
selbst wenn er keinen Anspruch auf finanzielle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, sofern er arbeitsfähig ist.
3 Die Sozialhilfebehörden können die materielle Hilfe an zu erfüllende Bedingungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der sozialen und finanziellen
Selbständigkeit des Begünstigten knüpfen. Die Person muss vorab über die
Folgen der Nichterfüllung der ihr auferlegten Bedingungen bezüglich Mitwirkung informiert werden.
Art. 42
Auskunftspflicht (Art. 34 GES)
1 Die Begünstigten müssen sämtliche Angaben zu ihrem Vermögen und ihren finanziellen Ressourcen machen. Jegliche von Dritten der Unterstützungseinheit gewährten Wirtschafts-, Finanz- oder Sachhilfen sind umgehend der Sozialhilfebehörde zu melden.
2 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit sind verpflichtet, der Behörde
sämtliche Änderungen ihrer Situation, die eine Anpassung oder eine Aufhebung des Hilfsbetrages nach sich ziehen können, ohne Verzug zu melden.
Dies gilt insbesondere für:
a) eine Änderung der Haushaltsgrösse oder -zusammensetzung, der
Lasten der Unterstützungseinheit oder des Zivilstands;
b) einen Wechsel des Aufenthaltsortes oder des Wohnsitzes;
c) eine Abweichung des monatlichen Einkommens eines Mitglieds der
Unterstützungseinheit;
d) den Erhalt einer Geldsumme (insbesondere Kapital oder Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung, Erbschaft, Lotteriegewinn,
Verwertung eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswertes, finanzielle Hilfe eines Dritten);
e) die Einreichung eines Gesuchs für finanzielle Hilfe gegenüber Dritten
(Stipendium, Alimentenbevorschussung, Sozial- oder Privatversicherung) oder ein laufendes Verfahren für den Erhalt einer Geldsumme
(Erbschaftsliquidation, gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren).
8.3 Ordentliche Sozialhilfe
Art. 43
Allgemeines (Art. 36 GES)
1 Das Departement erlässt eine Weisung zur Präzisierung der Berechnung
des Budgets der materiellen Hilfe, der Gewährungsmodalitäten sowie der
Sonderfälle vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die Feststellung des Anspruchs auf materielle Hilfe stützt sich auf das
GES, diese Verordnung, die Weisungen des Departements und subsidiär
auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
Art. 44
Sonderfälle (Art. 36 Abs. 4 GES)
a) Junge Erwachsene und Personen in Ausbildung
1 Der Grundbedarf für junge Erwachsene ist tiefer. Die Beträge und Ausnahmen werden vom Departement in einer Weisung festgelegt.
2 Der Erwerb einer beruflichen Grundausbildung ist bei Erwachsenen ohne
Ausbildung, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern.
Die Möglichkeit zu einer solchen Ausbildung ist in diesen Fällen systematisch zu prüfen.
3 Wenn er keine Ausbildung machen will, unterliegt er den normalen Grundsätzen der materiellen Hilfe. Falls er arbeitsfähig ist, muss er sich insbesondere als arbeitslos anmelden und eine Stelle suchen.
4 Das Departement legt mittels Weisung die Bedingungen, Modalitäten und
Vorgehensweisen zur Übernahme einer Ausbildung, auch für Personen über
25 Jahre oder für Zweitausbildungen, fest.
Art. 45
b) Selbstständigerwerbende
1 Als Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, gelten
Personen, die als solche einer AHV-Kasse angeschlossen sind oder sein
könnten.
2 Gleiches gilt für Personen, die als Gesellschafter, Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens oder auch als Inhaber einer finanziellen Beteiligung am Unternehmen die Entscheidungen des Arbeitgebers treffen – oder
sie erheblich beeinflussen können.
3 Grundsätzlich haben Selbstständigerwerbende keinen Anspruch auf Leistungen der materiellen Hilfe. Ausnahmsweise kann ihnen eine zeitlich begrenzte Hilfe gewährt werden, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Tätigkeit nach Ablauf dieser Frist existenzfähig ist. Bei Bedarf kann der existenzfähige Charakter von einem neutralen Spezialisten ermittelt werden.
4 Die mit dem Unternehmen verbundenen Betriebskosten sind nicht im Budget der materiellen Hilfe enthalten.
5 Das Departement legt mittels Weisung die Ausnahmen, Bedingungen und
Modalitäten sowie die Berechnung dieser Hilfe fest.
Art. 46
c) Ausländer
1 Die materielle Hilfe, die Ausländern, mit Ausnahme derer aus dem Asylbereich, gezahlt wird, wird gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung sowie den internationalen Abkommen und Vereinbarungen zum Anspruch auf materielle Hilfe von Ausländern festgelegt. Darüber hinaus gelten
die nachfolgenden Bestimmungen.
2 Inhaber einer Kurzaufenhaltsbewilligung (Ausweis L) und die von ihnen zu
unterstützenden Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, wenn sie eine Erwerbstätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt ausüben oder wenn sie andere in einer Weisung des
Departements festgelegte Bedingungen erfüllen. Andernfalls wird nur Nothilfe gewährt.
3 Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung müssen grundsätzlich das
Kantonsgebiet verlassen und haben keinen Anspruch auf eine ordentliche
oder eine gekürzte Sozialhilfe.
4 Das Departement legt mittels Weisung die Beträge und die Bedingungen
für die Gewährung der materiellen Hilfe für Ausländer fest.
8.4 Gekürzte Hilfe
Art. 47
Sanktion (Art. 38 und 39 GES)
1 Die Sanktion besteht entweder:
a) aus einer Kürzung des Grundbedarfs;
b) der Zahlung einer Nothilfe;
2 Die Sanktion wird grundsätzlich nur bei den Personen angewandt, die ein
fehlerhaftes Verhalten aufgezeigt haben.
3 Vorbehaltlich der Fälle von Rechtsmissbrauch muss die Person mindestens Nothilfe erhalten.
4 Das Departement legt mittels Weisung die Modalitäten der gekürzten Hilfe
fest.
Art. 48
Hypothetisches Einkommen (Art. 32, 40 und 41 GES)
1 Der Verzicht ist namentlich erwiesen, wenn eines der Mitglieder der Unterstützungseinheit:
a) auf Einkommens- oder Vermögenselemente verzichtet hat, ohne rechtlich dazu gehalten gewesen zu sein und ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben;
b) durch sein Verhalten die Festlegung oder Zahlung einer finanziellen
Hilfe, die ihm von Dritten zustehen würde, verhindert.
2 Wenn das massgebliche Einkommen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die anerkannten Ausgaben übersteigt, ist die materielle Hilfe grundsätzlich nicht mehr zu gewähren.
3 Das Departement legt in einer Weisung die Modalitäten zur Berechnung
und Berücksichtigung eines solchen Einkommens, insbesondere unter Berücksichtigung der besonders schutzbedürftigen Begünstigten, fest.
8.5 Nothilfe
Art. 49
(Art. 42 GES)
1 Die Nothilfe kann vorbehaltlich der in Artikel 43 GES vorgesehenen Fälle
einer Person auch dann nicht verweigert werden, wenn diese selbst für ihre
Lage verantwortlich ist.
2 Sie umfasst grundsätzlich:
a) eine Unterbringungslösung, auch in einer Sammelunterkunft;
b) die Aushändigung von Lebensmitteln und Hygieneartikeln;
c) die unabdingbare medizinische Versorgung;
d) bei nachgewiesenem Bedarf die Gewährung von anderen Erstversorgungsleistungen.
3 Diese Leistungen können in Form von Naturalien oder in bar gewährt werden.
8.6 Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der materiellen Hilfe
Art. 50
(Art. 43 GES)
1 Wenn die Bedingungen von Artikel 43 Absatz 1 GES erfüllt sind, hat die
Person keinen Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Artikel 42 GES.
2 Das Departement legt mittels Weisung die Fälle fest, in denen eine materielle Hilfe an eine Person, die sich nicht oder nicht mehr im Kantonsgebiet
aufhält, gezahlt werden kann.
3 Wenn die Hilfe ausgesetzt oder verweigert wird, weil die finanziellen Ressourcen oder das Vermögen die anerkannten Ausgaben oder Freibeträge
übersteigen, teilt das sozialmedizinische Zentrum oder die Sozialhilfebehörde der Person schriftlich mit, wie viele Monate sie finanziell unabhänig sein
muss und keine ordentlichen materielle Hilfe mehr beziehen kann. Das Departement legt mittels Weisung die Berechnungsmodalitäten fest.
8.7 Verfahren
Art. 51
Gesuch um materielle Hilfe
1 Das sozialmedizinische Zentrum empfängt den Gesuchsteller materieller
Hilfe in den Tagen nach der Kontaktaufnahme zu einem Gespräch.
2 Stellt die um materielle Hilfe ersuchende Person ihr Gesuch durch einen
Bevollmächtigten, wird dessen Honorar nicht als Ausgaben der materiellen
Hilfe anerkannt.
Art. 52
Beginn und Ende der Leistungen
1 Die Hilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Hilfsgesuch als
im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 GES eingereicht gilt, gewährt.
2 Der Begünstigte muss zum Nachweis seiner Bedürftigkeit monatlich ein
Dokument über seine finanzielle Situation und die Zusammensetzung seiner
Unterstützungseinheit ausfüllen und alle im Laufe des Monats eingetretenen
Veränderungen angeben.
3 Die Hilfe endet, wenn eine der Bedingungen aus Artikel 43 GES erfüllt ist.
4 Sie endet auch, wenn der Begünstige sich nicht mehr an das sozialmedizinische Zentrum wendet oder wenn er nicht die zum Nachweis seiner Bedürftigkeit und seines Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen monatlichen
Unterlagen einreicht.
Art. 53
Instruktion des Dossiers (Art. 46 GES)
1 Das sozialmedizinische Zentrum gibt den Mitgliedern der Unterstützungseinheit die für die Prüfung der Situation notwendigen Unterlagen schriftlich
bekannt und legt eine Frist für die Einreichung fest, unter Berücksichtigung
der vorgeschriebenen 30-tägigen Frist für den Erlass der Verfügung der
Sozialhilfebehörde. Es macht die Personen auf die gemäss Artikel 45 Absatz
2 GES vorgesehenen Folgen im Falle einer verspäteten Einreichung aufmerksam.
2 Wenn sich herausstellt, dass eine materielle Hilfe gerechtfertigt ist, lässt
das sozialmedizinische Zentrum sämtliche volljährigen Mitglieder der Unterstützungseinheit die für die Einreichung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen unterzeichnen.
Art. 54
Dringlichkeitsmassnahmen (Art. 46 Abs. 4 GES)
1 Auf Gesuch der Person erlässt die Sozialhilfebehörde ohne Verzug eine
Verfügung über Dringlichkeitsmassnahmen, aber spätestens innert 5 Tagen
nach Eingang des Gesuchs.
2 Werden die Dringlichkeitsmassnahmen von der Sozialhilfebehörde abgelehnt oder entscheidet diese nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen
Frist, kann der Gesuchsteller beim Staatsrat Beschwerde erheben. Die
Dienststelle ist berechtigt, Dringlichkeitsmassnahmen zu ergreifen.
3 Die Dienststelle erlässt eine formelle Verfügung über Dringlichkeitsmassnahmen und eröffnet diese den Parteien. Das sozialmedizinische Zentrum
bevorschusst die beschlossenen Beträge. Die Sozialhilfebehörde ist wegen
des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht befugt, die Verfügung anzufechten.
Art. 55
Verfügung der Sozialhilfebehörde (Art. 47 GES)
1 Ausser auf ausdrückliches Verlangen des Gesuchstellers ist die Behörde
bei einfachen Auskunftsbegehren nicht verpflichtet, eine formelle Verfügung
zu erlassen.
2 Entscheidet sie nicht innerhalb der in Artikel 47 GES vorgesehenen Frist,
wird ihr Stillschweigen einem ablehnenden Entscheid gleichgesetzt.
3 Verfügt die Sozialhilfebehörde innerhalb dieser Frist nicht über sämtliche,
für die Budgeterstellung notwendigen Informationen, ohne dass ein Verschulden des Gesuchstellers vorliegt und ist die Bedürftigkeit bewiesen, erlässt sie eine provisorische Verfügung. Die Gemeinde eröffnet diese dem
Gesuchsteller und informiert ihn darüber, dass eine endgültige Verfügung erlassen wird, sobald sie im Besitz aller zweckdienlicher Unterlagen und Informationen ist. Bei Bedarf gewährt die Gemeinde dem Gesuchsteller eine
Frist, um die fehlenden Unterlagen einzureichen.
4 Ist ein Budget erstellt worden, wird dieses dem Gesuchsteller zusammen
mit der Verfügung eröffnet, damit er von der für die Verfügung massgeblichen Berechnung Kenntnis erhält.
5 Wenn sich die persönlichen Umstände häufig ändern oder wenn ein unregelmässiges Einkommen vorliegt, so kann die Verfügung als Rahmenverfügung erstellt werden und lediglich die Berechnungsprinzipien enthalten. Das
sozialmedizinische Zentrum erarbeitet anschliessend monatliche Budgets
aufgrund der tatsächlichen Situation. Die Budgets werden dem Sozialhilfeempfänger auf Gesuch ausgehändigt.
Art. 56
Abänderung (Art. 48 GES)
1 Wenn eine Verfügung abgeändert oder widerrufen werden muss, erlässt
die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine neue Verfügung.
2 Das Gesuch um erneute Überprüfung kann vom Begünstigten mündlich
oder schriftlich gestellt werden.
Art. 57
Beschwerde (Art. 49 GES)
1 Hat die Sozialhilfebehörde ihre Verfügung nicht innert der Frist von 30 Tagen seit dem Gesuch um materielle Hilfe eröffnet, kann der Gesuchssteller
jederzeit beim Staatsrat Beschwerde erheben. Er muss unter Berücksichtigung seiner Bedürftigkeitssituation innerhalb einer vernünftigen Frist handeln.
2 Die Kosten des Rechtsvertreters werden begrenzt und nur für besonders
komplexe Situationen anerkannt.
Art. 58
Erstbeurteilungsverfahren (Art. 51 GES)
1 Die Erstbeurteilung ist für alle Mitglieder der Unterstützungseinheit über 16
Jahren verpflichtend.
2 Vom Beurteilungsverfahren befreit werden können:
a) Personen, die einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit von mindestens 80 Prozent nachgehen oder in den 6 Monaten vor dem Gesuch
nachgegangen sind;
b) Personen in schulischer oder beruflicher Ausbildung;
c) Personen, deren Arbeitsunfähigkeit über 50 Prozent durch ein weniger
als einen Monat altes ärztliches Zeugnis bescheinigt wird;
d) Personen, die alleine die elterliche Sorge eines Kindes von unter 4
Monaten ausüben;
e) Personen, die das Frührentenalter nach dem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben;
f) Personen, die in den 6 Monaten vor dem Gesuch mindestens einen
Monat lang an einer Massnahme eines anerkannten Organisators teilgenommen haben;
g) weitere Personen aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Gesuchs des sozialmedizinischen Zentrums, welches der Dienststelle zur
Genehmigung vorgelegt wird.
3 Das sozialmedizinische Zentrum informiert die Dienststelle über das geplante Beurteilungsverfahren oder die Befreiungsgründe.
4 Wenn die Erstbeurteilung in Form einer Massnahme erfolgt, gelten die Artikel 27 GES und Artikel 29 und folgende dieser Verordnung entsprechend.
5 Innert 3 Monaten nach dem Unterstützungsentscheid leitet die Sozialhilfebehörde der Dienststelle für Sozialwesen den Beurteilungsbericht weiter.
Dieser umfasst:
a) die zu Beginn der Beurteilung vereinbarten Ziele;
b) die während der Beurteilung durchgeführten Massnahmen;
c) die Bewertung der Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit;
d) die zweckdienlichen Empfehlungen für die Ausfertigung des Eingliederungsvertrags.
6 Wenn der Befreiungsgrund nicht länger gegeben ist, entscheidet das
sozialmedizinische Zentrum, ob eine Beurteilung erforderlich ist und führt sie
gegebenenfalls durch.
Art. 59
Eröffnung eines Dossiers (Art. 50 GES)
1 Die Dienststelle legt die zur Eröffnung eines Dossiers materieller Hilfe erforderlichen Unterlagen fest.
2 Diese Unterlagen sind innerhalb von 30 Tagen nach dem Entscheid über
die materielle Hilfe von der Sozialhilfebehörde der Dienststelle zu übermitteln.
Art. 60
Zahlungsmodalitäten der materiellen Hilfe
1 Die materielle Hilfe ist grundsätzlich in den ersten Tagen des Monats für
den laufenden Monat zu zahlen.
2 Kann das Budget aufgrund eines Verschuldens des Empfängers nicht erstellt werden, so ist die Behörde befugt, die Bedürftigkeit der Person anzweifeln. Sie kann die Gewährung von materieller Hilfe mit der Einreichung von
Belegen innert einer festgelegten Frist verbinden. Werden die Belege ohne
guten Grund nach dieser Frist eingereicht, prüft die Behörde, ob die Hilfe nur
für die verbleibenden Tage des laufenden Monats gezahlt werden muss.
3 Im Allgemeinen wird die materielle Hilfe in bar durch Überweisung auf ein
Bank- oder Postkonto gewährt. Das sozialmedizinische Zentrum prüft monatlich und mit Sorgfalt den Zustand der finanziellen und familiären Situation
des Empfängers, insbesondere die Verwendung der gewährten Beträge
oder die aussergewöhnlichen Geldeingänge.
4 Wenn der Empfänger die Beträge der materiellen Hilfe nicht für seinen Unterhalt oder für den der von ihm zu unterstützenden Personen verwendet
oder wenn er erwiesenermassen nicht dazu fähig ist, kann die Behörde die
erforderlichen Vorkehrungen treffen, insbesondere:
a) Überweisen der Hilfe in Raten;
b) direktes Bezahlen gewisser Rechnungen, insbesondere des Mietzinses, medizinischer Kosten, Stromkosten, Versicherungsprämien;
c) ausbezahlen der finanziellen Leistungen an ein Mitglied der Unterstützungseinheit, welches über bessere Verwaltungsfähigkeiten verfügt;
d) gewähren gewisser Leistungen in Naturalien in aussergewöhnlichen
Fällen.
5 Diese besonderen Modalitäten müssen das Verhältnismässigkeitsprinzip
beachten und die Person dazu ermutigen, ihre Selbstständigkeit in der Führung ihrer Angelegenheiten schrittweise wiederzuerlangen. Diese Modalitäten sind Gegenstand einer schriftlichen Übereinkunft zwischen den Parteien
oder einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung.
6 Reichen die ergriffenen Massnahmen nicht aus, untersucht das sozialmedizinische Zentrum die Zweckmässigkeit, den Fall der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen.
8.8 Rückerstattung
Art. 61
Rechtmässig bezogene ordentliche Sozialhilfeleistungen (Art.
52 GES)
1 In den in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben f und g GES vorgesehenen Fällen
prüft die Sozialhilfebehörde ob die Rückerstattung der gezahlten Leistungen
zu verlangen ist.
2 Die Rückerstattung muss in Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe
b GES gefordert werden, wenn der Begünstigte einen über die im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (ELG) vorgesehenen Freibeträge hinausgehenden Betrag
erhält.
3 Das Departement erlässt eine Weisung über die Bedingungen, die Berechnung und die Modalitäten der Rückerstattungen.
4 Die Sozialhilfebehörde kann nach Vormeinung der Dienststelle von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen Erlass
gewähren.
5 Die in Artikel 52 Absatz 4 GES genannten Personen sind auch bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe f GES nicht zur Rückerstattung verpflichtet. *
Art. 62 Verjährungsfrist (Art. 53 GES)
1 Hat ein Sozialhilfeempfänger die zuständige Behörde wissentlich über seine finanzielle Situation irregeleitet, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Moment zu laufen, ab welchem der Irrtum entdeckt worden ist, wenn diese Entdeckung nach dem Ende der Ausrichtung von materieller Hilfe erfolgt ist.
Art. 63 Rückerstattung von unberechtigterweise überwiesenen Leistungen (Art. 54 GES)
1 Die Hilfe wird aufgrund des Verhaltens des Begünstigten zu Unrecht gezahlt, insbesondere:
a) wenn dieser nicht gutgläubig war;
b) wenn die Leistungen infolge von falschen oder unvollständigen Angaben des Begünstigten gezahlt wurden oder wenn dieser Sachverhalte
verschwiegen hat;
c) wenn der Begünstigte die Sozialhilfebehörden auf irgendeine sonstige
Weise irregeführt oder in ihrem Irrtum bestärkt hat.
2 In dem in Artikel 54 Absatz 2 GES vorgesehenen Fall ist die Rückerstattung mit einem Zinssatz von 5 Prozent ab der Zahlung der unrechtmässigen
Leistung unverzüglich fällig.
3 Ist die Person noch Bezügerin von materiellen Hilfeleistungen, so nimmt
die Behörde eine Verrechnung der unberechtigterweise bezogenen Beträge
mit den künftigen Leistungen vor:
a) indem sie im in Artikel 54 Absatz 2 GES vorgesehenen Fall mindestens Nothilfe gemäss Artikel 42 des Gesetzes garantiert;
b) indem sie im in Artikel 54 Absatz 3 GES vorgesehenen Fall den
Grundbedarf um höchstens 15 Prozent kürzt.
4 Wenn die Hilfe von einer nicht mehr für die Zahlung der materiellen Hilfe
zuständigen Sozialhilfebehörde zu Unrecht bezogen wurde, fordert die aktuell zuständige Sozialhilfebehörde die nicht geschuldeten Beträge gemäss
entsprechender Anwendung von Absatz 3 zurück und leitet die erhaltenen
Beträge an die andere Sozialhilfebehörde weiter.
5 Im in Artikel 54 Absatz 3 GES vorgesehenen Fall, kann die Sozialhilfebehörde, wenn die Person durch die Rückerstattung der materiellen Hilfe in eine finanzielle Notlage gerät, nach Vormeinung der Dienststelle von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen Erlass
gewähren.
Art. 64 Rückerstattung der durch eine freiwillige Hypothek oder eine
andere Garantie gesicherten Hilfe (Art. 55 GES)
1 Eigentümer von Immobilien, die nicht mit einem Grundpfand belastet sind
oder deren Pfandbetrag tiefer ist als ihr Veräusserungswert, verfügen über
Vermögen; sie erfüllen grundsätzlich die Bedingungen zur Gewährung von
ordentlicher Sozialhilfe nicht.
2 Es besteht kein Anspruch auf Erhaltung einer Immobilie.
3 Wenn der Verkauf verlangt wird, alle zum Verkauf erforderlichen Massnahmen veranlasst wurden, die Person kurzfristig keine verfügbaren Ressourcen hat und sofern eine Rückerstattung im Sinne von Absatz 4 oder 5
gewährleistetet ist, kann die materielle Hilfe für die zum Verkauf der Immobilie erforderliche Dauer als Vorschuss gewährt werden und ist zurückzuerstatten, sobald das Immobilienvermögen verwertet wurde.
4 Wenn die Person eine materielle Hilfe als Vorschuss erhalten möchte,
muss sie der Eintragung eines Grundpfands zugunsten der Sozialhilfebehörde im Grundbuch zustimmen, damit die Sozialhilfebehörde die geleisteten
Vorschüsse zurückfordern kann.
5 Ausnahmsweise kann die Sozialhilfebehörde nach Vormeinung der Dienststelle auf diese Eintragung verzichten. In diesem Fall hat der Begünstigte
sich schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge
umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.
6 Mit einem Grundpfand belastet werden können die im Grundbuch auf den
Namen eines der volljährigen Mitglieder der Unterstützungseinheit eingetragenen Immobilien. Ist die Immobilie im Miteigentum, so erfolgt die Eintragung des Pfandes auf dem Anteil des Sozialhilfeempfängers.
7 Verlangt der Eintrag eines Grundpfandes die Zustimmung eines Dritten
und dieser verweigert sie, insbesondere im Falle einer Erbschaft, entscheidet die Sozialhilfebehörde, ob sie vom Begünstigten die Einleitung der
Schritte zur Verwertung der Immobilie velangen soll und verlangt, dass er
sich schriftlich verpflichtet, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten gemäss Absatz 3.
8 Die Sozialhilfebehörde bestimmt sowohl die Form des Grundpfandes, das
heisst eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief im Sinne von
Artikel 793 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs als auch
den Notar. Sie legt den einzutragenden Betrag fest, indem sie die bereits
überwiesene materielle Hilfe und die voraussichtliche materielle Hilfe für die
kommenden 2 Jahre berücksichtigt.
9 Der auf dem Grundpfand eingetragene Höchstzinssatz beträgt 5 Prozent.
Er findet nur bei in betrügerischer Absicht erhaltener materieller Hilfe Anwendung.
10 Bei Verwertung der Immobilie wird die Sozialhilfebehörde unverzüglich
vergütet, unabhängig von der finanziellen Situation des Eigentümers. Die
Rückerstattung der Leistungen ist ebenfalls zumutbar, sobald der Sozialhilfeempfänger die in Artikel 52 GES vorgesehenen ordentlichen Voraussetzungen erfüllt.
11 Das Departement legt die Bedingungen in Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Verkauf, den Eintrag sowie die Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen fest.
Art. 65 Immobilien im Ausland (Art. 55 GES)
1 Wenn sich die Immobilie im Ausland befindet, muss sie verkauft werden.
2 Das Departement legt die Ausnahmen von diesem Grundsatz in einer Weisung fest.
3 Der Begünstigte hat sich in jedem Fall schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der
Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als
Schuldanerkenntnis.
4 Wenn der Verkauf verlangt wird, aber noch nicht durchgeführt ist, wird die
materielle Hilfe degressiv gezahlt, sofern die Person nachweist, dass alle für
den Verkauf erforderlichen Massnahmen am Laufen sind. Das Departement
legt in einer Weisung die Modalitäten dieser degressiven Hilfe fest.
5 Weigert die Person sich, die erforderlichen Massnahmen zu veranlassen
oder fortzuführen, wird die materielle Hilfe verweigert oder eingestellt.
Art. 66 Bewegliches Vermögen (Art. 55 Abs. 5 GES)
1 Ist der Begünstigte Eigentümer von beweglichem Vermögen, dessen Wert
den für die Unterstützungseinheit zulässigen Freibetrag übersteigt, muss
grundsätzlich die Verwertung verlangt werden.
2 Ist dies nicht kurzfristig möglich und hat die Person kurzfristig keine anderen verfügbaren Ressourcen, kann die materielle Hilfe für die zur Verwertung des Vermögens erforderliche Dauer als Vorschuss gewährt werden und
ist zurückzuerstatten, sobald das Vermögen verwertet wurde.
3 Wenn es zweckmässig ist, auf die Verwertung zu verzichten, muss die
Gewährung der materiellen Hilfe grundsätzlich an die Errichtung eines
Faustpfands geknüpft werden.
4 Ist die Errichtung eines Faustpfands nicht möglich oder zweckmässig, hat
der Begünstigte sich schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach der Verwertung oder der Übertragung des
Vermögens zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.
Art. 67 Rückerstattung der materiellen Leistungen, die als Vorschuss
für eine finanzielle Leistung ausgezahlt wurden (Art. 56 GES)
1 Wenn die materielle Hilfe als Vorschuss auf eine Leistung gezahlt wird, informiert die Sozialhilfebehörde unverzüglich den betroffenen Dritten, wobei
sie bei Bedarf die vom Begünstigten unterzeichnete Abtretung vorlegt.
2 Die gewährten Vorschüsse sind unabhängig von der finanziellen Lage des
Begünstigten zu diesem Zeitpunkt umgehend bei Erhalt der Leistung rückzahlbar.
Art. 68 Verfahren (Art. 58 GES)
1 Zur Berechnung des zurückzuerstattenden Betrags berücksichtigt die Sozialhilfebehörde die gesamte Unterstützungsschuld vor der Verteilung gemäss
dem Harmonisierungsgesetz.
2 Die erhaltenen Rückerstattungen werden dem Unterstützungskonto zugeschrieben, welches der Verteilung zwischen Kanton und Gemeinde unterliegt. Der anwendbare Ansatz entspricht dem zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Harmonisierungsgesetz geltenden Ansatz.
9 Dringende Pflege und Transporte
Art. 69 Dringende Pflege und Transporte (Art. 59 GES)
1 Die Übernahme der Kosten für dringende Pflege oder Transporte unterliegt
dem Subsidiaritätsprinzip und kann erst nach Ausschöpfen der gesetzlichen
Möglichkeiten für die Eintreibung der Forderung durch Betreibung oder über
eine Inkassofirma erfolgen.
2 Nicht als Unterstützungsausgaben anerkannt und daher von der Übernahme durch die Sozialhilfe ausgeschlossen sind:
a) die Kosten für erfolglose Suchaktionen;
b) die aufgewandten Kosten, wenn es keine beteiligte Person gibt oder
wenn die Identität der beteiligten Person nicht bekannt ist;
c) die mit dem Verfahren für die Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten der Pflege- oder Transportorgane, insbesondere Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten;
d) die von der Dienststelle wegen fehlender Sorgfalt des Transportunternehmens, des Spitals oder des Arztes zurückgewiesenen Rechnungen.
3 Die unter Absatz 2 Buchstabe a und b erwähnten Kosten werden von der
Kantonalen Walliser Rettungsorganisation übernommen. Die unter Absatz 2
Buchstabe c und d erwähnten Kosten gehen ausschliesslich zulasten der
Pflege- oder Transportorgane.
4 Im Falle von mangelnder Sorgfalt der Gemeinde unterliegen die als Unterstützungsausgaben anerkannten Kosten nicht der Verteilung gemäss Harmonisierungsgesetz und werden gesamthaft von der entsprechenden
Gemeinde getragen.
5 Im Falle einer Ablehnung der Übernahme oder der Verteilung der Kosten
wegen mangelnder Sorgfalt erlässt die Dienststelle auf Gesuch des Pflege-
oder Transportorgans oder der Gemeinde eine Verfügung.
6 Das Departement regelt per Weisung die Modalitäten und das Verfahren
der Übernahme.
10 Datenschutz und Informationsaustausch
Art. 70 Amtsgeheimnis und Schweigepflicht (Art. 60 GES)
1 Artikel 60 GES betrifft insbesondere die Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren, der Dienststelle sowie der privaten Institutionen und Organisationen, die mit der Anwendung des Gesetzes befasst sind, die Mitglieder
der Organe der Vereinigung der Gemeinden und der Gemeindebehörden.
2 Amtsgeheimnis und Schweigepflicht bleiben über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
3 Gemäss Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) wird
wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung
seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, auf
Antrag mit Busse bestraft.
Art. 61 bis Art. 71 Datenaustausch (
63 GES)
1 Die Daten können auf Gesuch oder von Amtes wegen mündlich, schriftlich
oder über das EDV-Programm übermittelt und eingeholt werden.
Artikel 62
GES genannten Personen und Behörden Auskünfte eingeholt werden können.
3 Die gemäss Artikel 62 GES eingeholten Auskünfte sind Bestandteil des
Dossiers der Person, welche sie auf Gesuch jederzeit einsehen kann.
Art. 63 Art. 72 Auskunftsrecht (
GES)
1 Die in Artikel 63 Absatz 2 GES genannten Behörden können einen Onlinezugang zum EDV-Programm beantragen, um personenbezogene Daten,
einschliesslich sensiblen Daten und Persönlichkeitsprofile, abzurufen, die sie
benötigen, um zu erfahren:
a) ob die Person Sozialhilfeleistungen bezieht oder bezogen hat sowie
die Höhe der Sozialhilfeschuld;
b) ob ein Rechtsübergang zugunsten einer Sozialhilfebehörde besteht.
11 Fachinspektion
Art. 65 Art. 73 Inspektionsauftrag (
GES)
1 Der Inspektionsauftrag wird von der Dienststelle für Sozialwesen von
Amtes wegen oder auf Gesuch der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und
Arbeitsverhältnisse (DAA), durch deren für die Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektion zuständige Abteilung erteilt.
2 Der Auftrag muss den Verdacht begründenden Sachverhalt und die zur
Durchführung der Ermittlung erforderlichen Daten enthalten.
3 Die Fachinspektoren werden vereidigt und müssen über die zur Ausübung
des Auftrags erforderlichen Rechts- und Ermittlungskenntnisse verfügen.
Art. 67 Art. 74 Observation (
GES)
1 Die Dauer der Observation muss verhältnismässig bleiben. Bei Vorliegen
ausreichender Gründe kann der Chef der mit der Inspektion beauftragten
Abteilung beim Vorsteher des mit dem Sozialwesen beauftragten Departements eine Verlängerung der in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehenen Frist beantragen.
2 Als öffentlich zugängliche Orte gelten sämtliche öffentlichen oder privaten
Bereiche, bei denen im Allgemeinen ein Zutritt der Öffentlichkeit toleriert
wird.
3 Nicht als von einem öffentlich zugänglichen Ort aus frei einsehbar gelten
sämtliche Orte, die unter die Privatsphäre der zu observierenden Person fallen, insbesondere:
a) das Innere einer Wohnung, einschliesslich der von aussen durch ein
Fenster einsehbaren Zimmer;
b) die direkt zu einem Haus gehörenden umschlossenen Plätze, Höfe
und Gärten, die gewöhnlich nicht von aussen einsehbar sind.
Art. 75 Aufbewahrung, Konsultation und Vernichtung des gesammelten
Materials (Art. 69 Abs. 4 GES)
1 Das gesammelte Material wird auf sichere und geeignete Weise aufbewahrt, so dass es nicht beschädigt werden kann.
2 Abweichend von Artikel 69 Absatz 2 GES obliegt es, wenn die Ermittlung
zu einer Strafanzeige führt, der Strafbehörde, über das Recht des Begünstigten auf Zugang zu den gesammelten Daten zu entscheiden.
3 Die zusammengetragenen Daten, die nicht als Beweis verwendet werden
oder nicht verwendbar sind, müssen unverzüglich vernichtet werden.
4 Die von der DAA aufbewahrten Daten sind spätestens 5 Jahre nach ihrer
Übermittlung an die Sozialhilfebehörden zu vernichten. In anderen Gesetzen
vorgesehene längere Aufbewahrungsfristen bleiben vorbehalten.
5 Die von der Sozialhilfebehörde, dem sozialmedizinischen Zentrum und der
Dienststelle aufbewahrten Daten werden ebenso behandelt wie das Sozialhilfedossier der Person.
12 Strafrechtliche Bestimmungen
Art. 70 Art. 76 Strafrechtliche Sanktionen (
LIAS)
1 Die Behörde, die die materielle Hilfe gewährt, zeigt den Strafbehörden jegliche von Amtes wegen verfolgten Widerhandlungen, die nicht bereits von
den Fachinspektoren angezeigt wurden, an.
2 Im Falle einer auf Anzeige verfolgten Widerhandlung kann die Behörde auf
eine Anzeige verzichten, sofern eine Vereinbarung über die Rückerstattung
der zu Unrecht bezogenen oder nicht zurückgezahlten Beträge abgeschlossen wurde. Die Vereinbarung, die in Kopie zur Information der Dienststelle
übermittelt wird, gilt als Schuldanerkenntnis im Sinne des Gesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs für den angegebenen Betrag.
3 Im Falle einer Verletzung der Schweigepflicht aus Artikel 60 GES sind die
Sozialhilfebehörde und die Dienststelle für die Erstattung der Anzeige zuständig.
13 Organisationen mit sozialem Charakter
Art. 71 Art. 77 Definition (
GES)
1 Als Organisationen mit sozialem Charakter im Sinne des GES können insbesondere anerkannt werden:
a) die mit einem spezifischen Auftrag im Bereich soziale Begleitung, Bildung, Schuldensanierung oder Vorbeugung des Ausschlusses beauftragten Organisationen;
b) die Sozialunternehmen, die Sozialhilfeempfänger beschäftigen;
c) die mit der Eingliederung und Betreuung von Sozialhilfeempfängern
bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern betrauten Organisationen;
d) die mit der Unterbringung und Unterstützung von armutsbetroffenen
Personen betrauten Institutionen.
Art. 78 Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Art. 74 GES)
1 Um als gemeinnützig im Sinne des GES anerkannt zu werden, müssen Organisationen mit sozialem Charakter folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) sie müssen eine juristische Person sein;
b) sie dürfen nicht gewinnorientiert, sondern müssen von allgemeinem interesse im sozialen Bereich sein, und
c) sie müssen ihr Vermögen und ihre Einnahmen ausschliesslich und unwiderruflich für das gemeinnützige Ziel einsetzen.
2 Das Departement kann per Weisung zusätzliche Bedingungen festlegen.
3 Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt werden möchten, müssen
bei der Dienststelle ein Gesuch einreichen; diese gibt eine Stellungnahme
ab und übermittelt es zur Entscheidung an das Departement. Die Dienststelle benennt die erforderlichen Unterlagen und kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von der Organisation einfordern.
Art. 79 Finanzielle Hilfe (Art. 73 und 75 GES)
1 Organisationen, die finanzielle Hilfe erhalten möchten, müssen ein Gesuch
entsprechend dem Subventionsgesetz zusammen mit einem ausführlichen
Bericht einreichen.
2 Das Departement legt in einer Weisung die Form der Hilfen sowie die
Gewährungs- und Kontrollmodalitäten fest.
Art. 71 bis Art. 80 Rechtsmittel (
76 GES)
1 Gegen Verfügungen über die Gewährung, den Widerruf oder die Rückerstattung einer Hilfe kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei
der Entscheid fällenden Behörde Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde geführt
werden.
3 Im Übrigen gilt die kantonale Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
14 Kostenaufteilung
Art. 81 Beträge, die nicht der Kostenaufteilung unterliegen (Art. 77 Abs.
3 GES)
1 Sind nicht Gegenstand der Kostenaufteilung:
a) die materielle Hilfe, die nicht den Bedingungen, Weisungen oder den
im Kanton anwendbaren Grundsätzen entspricht;
b) die Leistungen, die entrichtet worden sind, obwohl die Verpflichtungen
bezüglich Prüfung der Situation durch die kommunalen Behörden oder
die sozialmedizinischen Zentren nicht befolgt worden sind;
c) die Verwaltungskosten der Sozialhilfebehörden unter Vorbehalt der
durch die Dienststelle ausdrücklich zugelassenen Kosten.
2 Die dem Eigentümer einer Immobilie als Vorschuss ausgerichtete materielle Hilfe wird in der Kostenaufteilung zugelassen, sofern die Eintragung des
Grundpfands im Grundbuch erfolgt ist und eine Kopie des Aktes der Dienststelle übermittelt worden ist. Wird auf die Eintragung einer Hypothek nach
Vormeinung der Dienststelle verzichtet, werden sie zugelassen, sofern die
schriftliche Rückerstattungserklärung des Begünstigten der Dienststelle vorgelegt wird.
3 Die Dienststelle kann die Verteilung der von einer Gemeinde oder einem
sozialmedizinischen Zentrum gezahlten materiellen Hilfe auch ablehnen,
wenn die in Artikel 12 Absatz 3 vorgesehenen Formen und Fristen zur Ankündigung und Übermittlung der Unterlagen nicht eingehalten wurden:
a) bei der Eröffnung des Dossiers (Art. 59 Abs. 2);
b) bei der halbjährlichen Aufstellung (Art. 78 Abs. 4 GES).
4 Die nicht anerkannten Kosten sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.
Art. 82 Bestattungskosten (Art. 77 Abs. 3 Bst. a GES)
1 Bestattungskosten gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und werden nicht
in die Verteilung aufgenommen.
2 Diese Kosten werden, insoweit sie einem bescheidenen Begräbnis entsprechen, von der Unterstützungswohnsitzgemeinde übernommen, wenn sie
trotz Sorgfalt des Leistungserbringers nicht von den Erben oder der Person,
die die Leistung in Auftrag gegeben hat, eingetrieben werden können.
3 Wenn der Verstorbene keinen Unterstützungswohnsitz in der Schweiz hatte, werden die Kosten von der Aufenthaltsgemeinde übernommen, sofern
sich der Verstorbene seit mehr als 30 Tagen dort aufgehalten hat, andernfalls werden sie vom Staat übernommen.
4 Das Departement kann in einer Weisung die Bedingungen und Verfahren,
die einzuhalten sind, sowie die Beträge, die übernommen werden können,
festlegen.
Art. 83 Krankenversicherung (Art. 77 Abs. 3 Bst. e GES)
1 Die Verpflichtung der Gemeinden besteht in der Kontrolle des Versicherungsbeitritts der versicherungspflichtigen Personen gemäss Artikel 4
des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung.
2 Im Falle eines Mangels an Sorgfalt verbleiben die Spital-, Pflege-, oder
Transportkosten, die nicht eingefordert werden können, ausschliesslich zulasten der Gemeinde.
Art. 78 Art. 84 Verfahren (
GES)
1 Die Sozialhilfebehörde übermittelt der Dienststelle halbjährlich innerhalb
der in Artikel 78 Absatz 3 GES festgelegten Fristen eine ausführliche Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für jede Unterstützungseinheit.
2 Die Dienststelle legt die der Verteilung unterliegenden Beträge fest.
3 Sie lässt die nicht der Verteilung unterliegenden Beträge sowie den daraus
entstehenden finanziellen Schaden ausschliesslich die Gemeinden tragen.
4 Gegen den gemäss Artikel 77 Absatz 6 GES gefällten Entscheid kann beim
Staatsrat Beschwerde geführt werden.
5 Die Dienststelle kümmert sich um die kommunale Verteilung der anerkannten Beträge und um die Erstellung der Abrechnung für jede Gemeinde entsprechend den Bestimmungen des Harmonisierungsgesetzes.
Art. 85 Rechnungsstellung für Leistungen des sozialmedizinischen
Art. 79 Zentrums (
GES)
1 Die anerkannten Betriebskosten der sozialmedizinischen Zentren betreffen
lediglich die mit der Anwendung des GES verbundenen Leistungen.
2 Nicht anerkannt werden die Kosten in Zusammenhang mit anderen Leistungen, insbesondere mit solchen, die im Auftrag anderer Organe wie AHV-
Stelle oder Berufsbeistandschaft getätigt wurden.
3 Die sozialmedizinischen Zentren führen eine Betriebsabrechnung, die die
Identifizierung der Kosten der verschiedenen Leistungen erlaubt.
15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 87
Übergangsbestimmungen
1 Die Rückerstattung der nach altem Recht bezogenen Sozialhilfe ist weiterhin geschuldet, wenn eine finanzielle Besserstellung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes formell festgestellt wurde.
Art. 88
Schlussbestimmungen
1 Das Departement wacht über die Einhaltung dieser Verordnung und erlässt
die erforderlichen Weisungen.
2 Das Departement erlässt eine Weisung betreffend die finanzielle Unterstützung der Personen aus dem Asylbereich, wobei es sich namentlich auf das
Bundesasylgesetz und die internationalen Übereinkommen stützt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.04.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-047
09.10.2024 01.10.2024 Art. 16 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 16 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 36 Abs. 5 geändert RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 38 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 38 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2024-110
09.10.2024 01.10.2024 Art. 61 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2024-110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.04.2021 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-047
Art. 16 Abs. 3, a) 09.10.2024 01.10.2024 geändert RO/AGS 2024-110
Art. 16 Abs. 3, b) 09.10.2024 01.10.2024 geändert RO/AGS 2024-110
Art. 36 Abs. 5 09.10.2024 01.10.2024 geändert RO/AGS 2024-110
Art. 38 Abs. 1 09.10.2024 01.10.2024 geändert RO/AGS 2024-110
Art. 38 Abs. 1, a) 09.10.2024 01.10.2024 eingefügt RO/AGS 2024-110
Art. 38 Abs. 1, b) 09.10.2024 01.10.2024 eingefügt RO/AGS 2024-110
Art. 61 Abs. 5 09.10.2024 01.10.2024 eingefügt RO/AGS 2024-110