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Reglement über die Notwohnungen Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 849.100 · decree

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Prostitution und Drogenhandel in der Notwohnung.–
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Zweck 1Das Angebot Notwohnungen richtet sich an Familien, die nicht in der Lage sind, ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden und aufgrund ihrer Gesamtsituation auch von Wohnbauträgern, die ausdrücklich sozialen Zielsetzungen folgen, abgewiesen wurden. 2Die Einrichtung Notwohnungen bietet ambulante Betreuung und befristet Unterkunft in einer Wohnung. Zusammen mit den Familien wird eine nachhaltige Verbesserung ihrer Gesamtsituation angestrebt, um die Voraussetzungen für den Übertritt in eine eigene Wohnung auf dem freien Markt zu schaffen.

Art. 2

Adressaten 1Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Familien mit Kindern, welche in den vorangehenden zwei Jahren ohne Unterbruch den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten. 2Als Familien gelten: Ehe- und Konkubinatspaare mit mindestens einem unter-a) haltspflichtigen Kind; Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichtigenb) Kind.

Art. 3

Ablehnung von Anmeldungen Anmeldungen können abgelehnt werden: wenn die Familie wegen untragbaren Verhaltens bereitsa) aus einer Wohnung oder aus einer Einrichtung des Sozialdepartements weggewiesen wurde; wenn Suchtproblematiken und / oder psychische Erkrankun-b) gen vorliegen, aber keine therapeutische Massnahmen ergriffen wurden.

Art. 4

Untermietverträge 1Die Einrichtung Notwohnungen schliesst mit den Familien zeitlich befristete Untermietverträge ab, in der Regel für 4 bis 6 Monate. 2Je nach Entwicklung der Situation können die Verträge wiederum befristet verlängert werden, maximal auf insgesamt 24 Monate. 3In begründeten Einzelfällen kann die Direktorin / der Direktor der Sozialen Einrichtungen und Betriebe eine Verlängerung über die Maximaldauer hinaus bewilligen. 4Es besteht kein Anspruch auf Abschluss oder Verlängerung eines Untermietvertrages.

Art. 5

Ambulante Betreuung 1Die ambulante Betreuung umfasst: Regelmässige Standort- und Zielvereinbarungsgespräche– mit den Klientinnen und Klienten Fördern und Einfordern sozialen Verhaltens in den Siedlungen– Wohntraining mit Einüben der Abfallentsorgung, Raumpflege– etc. Unterstützung bei administrativen Aufgaben– Vermittlung an psychologische, soziale und Schuldenbera-– tungsstellen Schlichtung von Konflikten mit Nachbarn– Intervention bei Krisen und Gewaltvorfällen mit Beizug von– Fachdiensten Hilfestellungen bei der Einschulung von Kindern, vermitteln– von Erziehungshilfen Aktive Unterstützung bei der Wohnungssuche.– 2Die ambulante Betreuung orientiert sich an den Ressourcen der Familien.

Art. 6

Tarifordnung und Tarife 1Die Tarife richten sich nach Wohnungsgrösse und Standard. Sie berechnen sich nach den Gesamtkosten, die dem Sozialdepartement für die ambulante Betreuung der Familien, für den Betrieb der Einrichtung Notwohnungen sowie für Bereitstellung, Verwaltung und Unterhalt des benötigten Wohnraums anfallen. 2Die Tarifordnung wird von der Vorsteherin / vom Vorsteher des Sozialdepartements erlassen.

Art. 7

Besondere Vertragsbedingungen 1Mit der Vertragsunterzeichnung stimmen die Familien folgenden Bedingungen zu: Kooperation mit den Fachpersonen der Einrichtung– Regelmässige Standortgespräche und Zielvereinbarungen– Befolgen der Hausordnungen– Einhalten der ortsüblichen Regeln zu Hygiene, Lärm und– Rücksichtnahme aktive Suche nach einer Wohnlösung im freien Markt– maximale Aufenthaltsdauer von 24 Monaten ab Vertrags-– beginn Untervermietung und Beherbergung Dritter ist nicht gestattet– Haustiere sind nicht erlaubt– Nach Absprache Übernahme und Erledigung von Aufgaben– wie Treppenhausreinigung oder Gartenpflege. 2Die besonderen Vertragsbedingungen sind im Untermietvertrag festzuhalten.

Art. 8

Ausschluss der Verlängerung des Untermiet verhältnisses Die Verlängerung des befristeten Untermietverhältnisses ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: Nichterfüllen der im Untermietvertrag vereinbarten Bedin-– gungen Die Familie ist nicht in der Lage und wird voraussichtlich– auch in Zukunft nicht in der Lage sein, einen eigenen Haushalt zu führen Die Familie verweigert sich einer Umsiedlung, die aus Grün-– den der Wohnraumdisposition unumgänglich ist. Erschleichung der Notwohnung mit falschen Angaben– Gewalt und Drohungen gegen Begleitpersonen der Einrich-– tung Notwohnungen

Art. 9 Prostitution und Drogenhandel in der Notwohnung.–

Aufgaben der Einrichtung Notwohnungen Die Einrichtung Notwohnungen nimmt Anmeldungen von Familien entgegen, nimmt die er-a) forderlichen Abklärungen vor und entscheidet über die Aufnahme; schliesst die Untermietverträge ab;b) platziert die Familien in einer verfügbaren und geeignetenc) Wohnung; sorgt für die ambulante Betreuung gemäss Art.d) 5 dieses Reglements; arbeitet fallbezogen mit sozialen Institutionen und Amts-e) stellen zusammen.

Art. 10

Übergangsbestimmung Für Sozialhilfe respektive Renten mit Zusatzleistungen Beziehende gilt das Reglement ab Inkrafttreten, in den übrigen Fällen ab dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung, spätestens jedoch ab 1. Juli 2010.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1Das Reglement über das Notwohnungswesen vom 19. November 1975 wird aufgehoben. 2Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2010 in Kraft.

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