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11 provisions
Art. 1
Zweck
1Das Angebot Notwohnungen richtet sich an Familien, die nicht
in der Lage sind, ihre Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden und aufgrund ihrer Gesamtsituation auch von Wohnbauträgern, die ausdrücklich sozialen Zielsetzungen folgen, abgewiesen wurden.
2Die Einrichtung Notwohnungen bietet ambulante Betreuung und
befristet Unterkunft in einer Wohnung. Zusammen mit den Familien wird eine nachhaltige Verbesserung ihrer Gesamtsituation
angestrebt, um die Voraussetzungen für den Übertritt in eine
eigene Wohnung auf dem freien Markt zu schaffen.
Art. 2
Adressaten
1Das Angebot richtet sich ausschliesslich an Familien mit Kindern, welche in den vorangehenden zwei Jahren ohne Unterbruch den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten.
2Als Familien gelten:
Ehe- und Konkubinatspaare mit mindestens einem unter-a)
haltspflichtigen Kind;
Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltspflichtigenb)
Kind.
Art. 3
Ablehnung von Anmeldungen
Anmeldungen können abgelehnt werden:
wenn die Familie wegen untragbaren Verhaltens bereitsa)
aus einer Wohnung oder aus einer Einrichtung des Sozialdepartements weggewiesen wurde;
wenn Suchtproblematiken und / oder psychische Erkrankun-b)
gen vorliegen, aber keine therapeutische Massnahmen ergriffen wurden.
Art. 4
Untermietverträge
1Die Einrichtung Notwohnungen schliesst mit den Familien zeitlich befristete Untermietverträge ab, in der Regel für 4 bis 6 Monate.
2Je nach Entwicklung der Situation können die Verträge wiederum befristet verlängert werden, maximal auf insgesamt 24 Monate.
3In begründeten Einzelfällen kann die Direktorin / der Direktor der
Sozialen Einrichtungen und Betriebe eine Verlängerung über die
Maximaldauer hinaus bewilligen.
4Es besteht kein Anspruch auf Abschluss oder Verlängerung
eines Untermietvertrages.
Art. 5
Ambulante Betreuung
1Die ambulante Betreuung umfasst:
Regelmässige Standort- und Zielvereinbarungsgespräche–
mit den Klientinnen und Klienten
Fördern und Einfordern sozialen Verhaltens in den Siedlungen–
Wohntraining mit Einüben der Abfallentsorgung, Raumpflege–
etc.
Unterstützung bei administrativen Aufgaben–
Vermittlung an psychologische, soziale und Schuldenbera-–
tungsstellen
Schlichtung von Konflikten mit Nachbarn–
Intervention bei Krisen und Gewaltvorfällen mit Beizug von–
Fachdiensten
Hilfestellungen bei der Einschulung von Kindern, vermitteln–
von Erziehungshilfen
Aktive Unterstützung bei der Wohnungssuche.–
2Die ambulante Betreuung orientiert sich an den Ressourcen
der Familien.
Art. 6
Tarifordnung und Tarife
1Die Tarife richten sich nach Wohnungsgrösse und Standard.
Sie berechnen sich nach den Gesamtkosten, die dem Sozialdepartement für die ambulante Betreuung der Familien, für den
Betrieb der Einrichtung Notwohnungen sowie für Bereitstellung,
Verwaltung und Unterhalt des benötigten Wohnraums anfallen.
2Die Tarifordnung wird von der Vorsteherin / vom Vorsteher des
Sozialdepartements erlassen.
Art. 7
Besondere Vertragsbedingungen
1Mit der Vertragsunterzeichnung stimmen die Familien folgenden Bedingungen zu:
Kooperation mit den Fachpersonen der Einrichtung–
Regelmässige Standortgespräche und Zielvereinbarungen–
Befolgen der Hausordnungen–
Einhalten der ortsüblichen Regeln zu Hygiene, Lärm und–
Rücksichtnahme
aktive Suche nach einer Wohnlösung im freien Markt–
maximale Aufenthaltsdauer von 24 Monaten ab Vertrags-–
beginn
Untervermietung und Beherbergung Dritter ist nicht gestattet–
Haustiere sind nicht erlaubt–
Nach Absprache Übernahme und Erledigung von Aufgaben–
wie Treppenhausreinigung oder Gartenpflege.
2Die besonderen Vertragsbedingungen sind im Untermietvertrag
festzuhalten.
Art. 8
Ausschluss der Verlängerung des Untermiet
verhältnisses
Die Verlängerung des befristeten Untermietverhältnisses ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Nichterfüllen der im Untermietvertrag vereinbarten Bedin-–
gungen
Die Familie ist nicht in der Lage und wird voraussichtlich–
auch in Zukunft nicht in der Lage sein, einen eigenen Haushalt zu führen
Die Familie verweigert sich einer Umsiedlung, die aus Grün-–
den der Wohnraumdisposition unumgänglich ist.
Erschleichung der Notwohnung mit falschen Angaben–
Gewalt und Drohungen gegen Begleitpersonen der Einrich-–
tung Notwohnungen
Art. 9 Prostitution und Drogenhandel in der Notwohnung.–
Aufgaben der Einrichtung Notwohnungen
Die Einrichtung Notwohnungen
nimmt Anmeldungen von Familien entgegen, nimmt die er-a)
forderlichen Abklärungen vor und entscheidet über die Aufnahme;
schliesst die Untermietverträge ab;b)
platziert die Familien in einer verfügbaren und geeignetenc)
Wohnung;
sorgt für die ambulante Betreuung gemäss Art.d) 5 dieses
Reglements;
arbeitet fallbezogen mit sozialen Institutionen und Amts-e)
stellen zusammen.
Art. 10
Übergangsbestimmung
Für Sozialhilfe respektive Renten mit Zusatzleistungen Beziehende gilt das Reglement ab Inkrafttreten, in den übrigen Fällen
ab dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung, spätestens jedoch ab
1. Juli 2010.
Art. 11
Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1Das Reglement über das Notwohnungswesen vom 19. November 1975 wird aufgehoben.
2Dieses Reglement tritt auf 1. Januar 2010 in Kraft.