Law

Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen

Obwalden · 410.811 · other

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d87ff42942aa6e2da84326b52275a20066ae5ec8f0c09d87910297e106fb4731

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Anerkannte Vertragsschulen 1 Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte2) aufgeführten Ausbildungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.

Art. 2

Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: a. Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und b. Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechenden Verband empfohlen. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport. 1) GDB 410.8 2) GDB 410.8; der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden OGS 2016, 86 410.811 3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnergemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes3) sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches4) zur Hälfte an den Beiträgen.

Art. 3

Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Kultur 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Kulturbereich, gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht ( zum Beispiel mit Expertenbericht) und b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Fachstelle Kulturförderung. 3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.

Art. 4

Kriterien für die Kostengutsprache in weiteren Bereichen 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution in weiteren Bereichen nebst Sport und Kultur gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie a. weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht (zum Beispiel mit Expertenbericht) und b. können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und 3) GDB 418.1 4) GDB 418.111 410.811 c. zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, falls notwendig auf Basis eines Expertengutachtens. 3 Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. 410.811 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2016 01.08.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 86 410.811 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2016 01.08.2017 Erstfassung OGS 2016, 86

← Find another law