Kanton St.Gallen
1 Der Kanton St.Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.
4 Hauptstadt ist St.Gallen.
1 Abgekürzt KV. nGS 37–73. Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 2000; in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 10. Juni 2001; gewährleistet durch
Bundesbeschlüsse vom 4. und 13. Juni 2002; in Vollzug ab 1. Januar 2003.
nGS 37–73
II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns (2.)
1. Grundrechte (2.1.)
Art. 2
Grundrechte
a) nach Bundesverfassung
1 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich:
a) Achtung und Schutz der Menschenwürde;
b) Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von
Frau und Mann;
c) Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;
d) Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit;
e) Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;
f) Recht auf Hilfe in Notlagen;
g) Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Missbrauch persönlicher
Daten;
h) Recht auf Ehe und Familie;
i) Glaubens- und Gewissensfreiheit;
j) Meinungs- und Informationsfreiheit;
k) Medienfreiheit;
l) Sprachenfreiheit;
m) Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;
n) Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;
o) Kunstfreiheit;
p) Versammlungsfreiheit;
q) Vereinigungsfreiheit;
r) Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;
s) Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung
sowie Ausschaffung;
t) Eigentumsgarantie;
u) Wirtschaftsfreiheit;
v) Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;
w) Petitionsrecht;
x) freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.
Art. 3 b) nach Kantonsverfassung
1 Diese Verfassung gewährleistet überdies:
a) das Recht, Privatschulen zu gründen und zu führen sowie zu besuchen;
b) den Anspruch von Schulpflichtigen auf Unterstützung, wenn sie beim Schulbesuch wegen der Lage ihres Wohnortes, wegen Behinderung oder aus sozialen Gründen benachteiligt sind;
c) den Anspruch auf Beihilfen für die Aus- und Weiterbildung über den Grundschulunterricht hinaus nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der bewerbenden Person und ihrer Eltern;
d) das Recht, auf eine Petition innert angemessener Frist eine Antwort zu erhalten.
Art. 4 c) in Verfahren
1 Jede Person hat in Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen nach
Massgabe der Bundesverfassung namentlich das Recht auf:
a) gleiche und gerechte Behandlung;
b) Beurteilung innert angemessener Frist;
c) rechtliches Gehör;
d) unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand;
e) Beurteilung durch unabhängige Gerichte;
f) Schutz im Fall eines Freiheitsentzugs;
g) ein faires Strafverfahren.
Art. 5 d) Einschränkungen
1 Staatliche Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Massgabe der
Bundesverfassung einer gesetzlichen Grundlage, ausgenommen bei ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
3 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
2. Grundpflichten (2.2.)
Art. 6
Grundsatz
1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die
Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
Art. 7
Persönliche Dienstleistungen
1 Jede Person kann zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet werden, namentlich
zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit bei Katastrophen und in Notlagen.
2 Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen.
3. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (2.3.)
Art. 8
Rechtmässigkeit
1 Grundlage staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig
sein.
3 Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.
Art. 9 III. Staatsziele (3.)
Grundsatz
1 Stimmberechtigte und Behörden von Kanton und Gemeinden streben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der verfügbaren Mittel die Erfüllung der Staatsziele an.
2 Aus den Staatszielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
Art. 10
Bildung
a) Kinder und Jugendliche eine auf den Grundlagen ihrer Eignungen und Neigungen aufbauende Bildung und Erziehung erhalten;
b) die Chancengleichheit auf allen Stufen gegeben ist;
c) öffentliche Bildungseinrichtungen sowie vielfältige Bildungsangebote von hoher Qualität bestehen;
d) durch Weiterbildung die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden können.
2 Er fördert insbesondere die geistigen, sozialen, schöpferischen, emotionalen und
körperlichen Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen sowie die Zusammenarbeit
von Schule und Eltern in Erziehung und Bildung.
3 Er tritt dafür ein, dass in Unterricht, wissenschaftlicher Lehre und Forschung
Verantwortung gegenüber Mensch und Mitwelt wahrgenommen und vermittelt
wird.
Art. 11
Kultur
a) kulturelle Werte geschaffen und entfaltet werden;
b) kulturelles Erbe bewahrt und überliefert wird;
c) zeitgenössisches Kulturschaffen vermittelt wird.
Art. 12
Soziale Sicherung
1 Der Staat setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater
Initiative die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten, zum Ziel.
Art. 13
Schutz der Familie
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die Familie zu schützen und zu fördern.
2 Er fördert insbesondere geeignete Bedingungen für die Kinderbetreuung.
Art. 14
Soziale Integration
1 Der Staat setzt sich die soziale Integration zum Ziel.
Art. 15
Gesundheit
a) die Bevölkerung zu für sie tragbaren Bedingungen eine ausreichende Gesundheitsversorgung erhält;
b) eine wirksame und breit gefächerte Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung bestehen;
c) die Bevölkerung Sport betreiben kann.
Art. 16
Umweltschutz
a) der Mensch und die natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen bewahrt werden;
b) die Erneuerungsfähigkeit der natürlichen Lebensgrundlagen erhalten wird;
c) die Lasten von denen angemessen getragen werden, die sie verursachen.
Art. 17
Raumplanung
a) das Land geordnet besiedelt wird;
b) der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt wird;
c) die Landschaft geschützt wird.
Art. 18
Verkehr
a) der ganze Kanton verkehrsmässig ausreichend erschlossen ist;
b) öffentliche und private Verkehrsmittel sinnvoll und bedarfsgerecht eingesetzt
werden.
2 Er berücksichtigt die Bedürfnisse von schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen
und Verkehrsteilnehmern.
Art. 19
Wirtschaft und Arbeit
a) eine vielseitige und wettbewerbsfähige Wirtschaft besteht, die ein gesichertes
und vielfältiges Arbeitsplatzangebot bereitstellt sowie der Förderung der allgemeinen Wohlfahrt dient;
b) die Sozialpartnerschaft gepflegt wird;
c) Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
d) Kanton und Gemeinden für Menschen und Unternehmungen als Wirtschaftsstandorte attraktiv sind.
Art. 20
Land- und Waldwirtschaft
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur,
Mensch und Wirtschaft erfüllen kann.
Art. 21
Versorgung und Entsorgung
a) die Versorgung mit Wasser und Energie gesichert ist und der Verbrauch sparsam erfolgt;
b) mit Ressourcen schonend umgegangen wird;
c) Abfälle vermieden, vermindert und wieder verwertet werden.
Art. 22
Sicherheit und Ordnung
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren.
Art. 23
Aussenbeziehungen
1 Der Staat setzt sich zum Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland insbesondere:
a) Aufgaben gemeinsam zu lösen;
b) das gegenseitige Verständnis der Bevölkerungen auf- und auszubauen sowie
einen Beitrag zur Bewahrung des Friedens zu leisten.
2 Er tritt dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.
Art. 24 IV. Staatsaufgaben (4.)
Grundsatz
1 Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der
Staatsziele an.
2 Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
Art. 25
Erfüllung
1 Der Staat erfüllt nach Gesetz Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden müssen, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
2 Er erfüllt Staatsaufgaben insbesondere, wenn:
a) die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist;
b) ein Nutzen gleichmässig anfallen soll.
3 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Übertragung der Erfüllung von
Staatsaufgaben an Private sowie den Rechtsschutz und die Aufsicht.
Art. 26
Zuteilung an Kanton und Gemeinden
1 Das Gesetz teilt Staatsaufgaben dem Kanton zur Erfüllung zu, wenn die Gemeinden nicht in der Lage sind, sie allein oder in Zusammenarbeit mit anderen
Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Wenn Gemeinden Staatsaufgaben erfüllen, entscheiden sie über die Art der Erfüllung und sind für die Finanzierung verantwortlich.
3 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.
Art. 27
Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton erfüllt Staatsaufgaben dezentral, wenn insbesondere die Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.
Art. 28
Monopole und Regale
1 Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, durch Gesetz Monopole begründen und wahrnehmen.
2 Bestehende Regalrechte und Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 29
Gewässerhoheit
1 Dem Staat steht die Hoheit über die Gewässer zu.
2 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
Art. 30
Überprüfung
1 Staatsaufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und
finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und wirksam erfüllt werden.
V. Politische Rechte (5.)
1. Stimmrecht (5.1.)
Art. 31
Stimmfähigkeit
1 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die:
a) das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Art. 32
Stimmberechtigung
1 Stimmfähige sind stimmberechtigt:
a) in kantonalen Angelegenheiten, wenn sie im Kanton wohnen;
b) in Gemeindeangelegenheiten, wenn sie in der betreffenden Gemeinde wohnen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
2 Wer stimmberechtigt ist, kann in Kanton und Gemeinden an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Referenden und Initiativen unterzeichnen.
Art. 33
Wählbarkeit
a) Grundsatz
1 Wählbar in Behörden ist, wer stimmfähig ist.
2 Das Gesetz kann für die Wählbarkeit in die Gerichte besondere Voraussetzungen
bestimmen.
Art. 34 b) Ausschliessungsgründe
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Personen, die in eheähnlichen
Verhältnissen zusammenleben, Grosseltern und Enkelkinder, Schwägerinnen und
Schwäger sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder gehören nicht gleichzeitig
der gleichen Behörde an. Das Gesetz kann weitere Ausschliessungsgründe vorsehen.
2 Die Ausschliessungsgründe gelten nicht für den Kantonsrat und das Gemeindeparlament.
3 Niemand darf einer Behörde angehören, die ihn unmittelbar beaufsichtigt. Das
Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 35
Ausübung des Amtes
1 Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie die Voraussetzungen
der Stimmberechtigung erfüllt.
2 Das Gesetz kann Ausnahmen vom Wohnsitzerfordernis vorsehen.
2.Wahlen (5.2.)
Art. 36
Umfang
1 Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Mitglieder des Kantonsrates;
b) die Mitglieder der Regierung;
c) die Mitglieder des Ständerates und nach Bundesrecht die Mitglieder des Nationalrates;
d) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen die durch Gesetz bezeichneten Spezialrichterinnen und Spezialrichter;
e) die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Räte der
Gemeinden;
f) die Mitglieder der Gemeindeparlamente;
g) die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden.
Art. 37
Kantonsrat
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach Proporz gewählt.
2 Sie werden in den Wahlkreisen St.Gallen, Rorschach, Rheintal, Werdenberg, Sarganserland, See-Gaster, Toggenburg und Wil gewählt.
3 In jedem Wahlkreis werden so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an
der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton entspricht. Das Gesetz
bezeichnet die Grundlage der Berechnung.
Art. 38
Regierung und Ständerat
1 Die Mitglieder der Regierung und des Ständerates werden nach Majorz gewählt.
2 Der Kanton bildet einen Wahlkreis.
Art. 39
Erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte
1 Präsidentinnen und Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte werden nach Majorz gewählt.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise fest.
Art. 40
Gemeindebehörden
1 Die Mitglieder der Gemeindeparlamente werden nach Proporz gewählt. Die
Gemeinden können Wahlkreise festlegen.
2 Legen die Gemeinden Wahlkreise fest, werden in jedem Wahlkreis so viele Mitglieder gewählt, als es seinem Anteil an der Zahl der Einwohnerinnen und
Einwohner in der Gemeinde entspricht. Gesetz und Gemeindeordnung regeln die
Berechnung und das Verfahren.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Räte sowie die Mitglieder weiterer durch Gesetz bezeichneter Behörden der Gemeinden werden nach
Majorz gewählt.
3. Initiative (5.3.)
Art. 41
Verfassungsinitiative
1 8000 Stimmberechtigte können mit der Verfassungsinitiative verlangen:
a) die Gesamtrevision der Kantonsverfassung;
b) in Form der allgemeinen Anregung oder des ausformulierten Entwurfs eine
Teilrevision der Kantonsverfassung.
Art. 42
Gesetzesinitiative
1 6000 Stimmberechtigte können in Form des ausformulierten Entwurfs den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes verlangen.
Art. 43
Einheitsinitiative
1 4000 Stimmberechtigte können mit der Einheitsinitiative in Form der allgemeinen Anregung dem Kantonsrat einen Rechtsetzungsauftrag erteilen.
2 Der Kantonsrat erfüllt den Rechtsetzungsauftrag durch eine Teilrevision der
Kantonsverfassung oder durch Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes.
Art. 44
Zulässigkeit
1 Das Gesetz bestimmt die Anforderungen an die Zulässigkeit und legt das Verfahren fest.
2 Initiativen sind insbesondere ganz oder teilweise unzulässig, wenn sie:
a) gegen übergeordnetes Recht verstossen;
b) undurchführbar sind;
c) die Einheit der Materie oder der Form nicht wahren.