Art. 45
Frist 1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.
St. Gallen · 111.1 · constitution
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Frist 1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt fünf Monate.
Gegenvorschlag zu einer Initiative 1 Der Kantonsrat kann einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie befinden darüber, welcher Vorlage sie im Fall der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.
Initiative in der Gemeinde 1 Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen Gegenstand, Fristen und Verfahren der Initiative in der Gemeinde. 4. Abstimmungen (5.4.)
Obligatorische Abstimmung 1 Eine obligatorische Abstimmung findet statt über: a) Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung; b) eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn ihr nach Massgabe ihres Inhalts Verfassungsrang zukommt, insbesondere wenn damit die Befugnis zur Gesetzgebung übertragen wird; c) eine Initiative, wenn der Kantonsrat nicht zustimmt oder ihr einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; d) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen, und Gesetze, die solche Ausgaben auslösen.
Fakultatives Referendum a) Gegenstände 1 4000 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates können im Verfahren des fakultativen Referendums verlangen, dass eine Abstimmung stattfindet über: a) Gesetze; b) zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt; c) Beschlüsse über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen. 2 Erlasse über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte der Grundschule unterstehen nicht dem Referendum. Art. 50 b) Frist und Verfahren 1 Die Frist für die Unterschriftensammlung beträgt vierzig Tage. 2 Das Gesetz bestimmt die weiteren Anforderungen an die Gültigkeit des Referendums und legt das Verfahren fest.
Mehrheitsentscheid 1 Die Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
Abstimmung in der Gemeinde 1 Gesetz und Gemeindeordnung bestimmen die Gegenstände, die in der Gemeinde der obligatorischen Abstimmung oder dem fakultativen Referendum unterstehen, sowie Fristen und Verfahren. 5. Mitwirkung (5.5.)
Vernehmlassung 1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen und bei anderen kantonalen Vorhaben kann eine öffentliche Vernehmlassung oder eine Anhörung durchgeführt werden.
Politische Parteien 1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. 2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. VI. Behörden (6.) 1. Grundsätze (6.1.) Art. 55* Gewaltenteilung a) Grundsatz 1 Die Beschlüsse fassen je unabhängig voneinander: a) Kantonsrat, Regierung und Gerichte; b) Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat. 2 Die richterlichen Behörden handeln in der Rechtsprechung unabhängig. Sie sind ausschliesslich dem Recht verpflichtet. 3 Die von der Ortsgemeinde bezeichneten Mitglieder des Einbürgerungsrates,die dem Gemeindeparlament angehören, treten bei Beschlüssen des Gemeindeparlamentes über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts in Ausstand. Art. 56 b) Kantonsrat 1 Dem Kantonsrat gehören nicht an: a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär; b) die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die durch Gesetz bezeichneten Mitglieder anderer richterlicher Behörden; c) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung. Art. 57 c) richterliche Behörde 1 Einer richterlichen Behörde gehören nicht an: a) die Mitglieder der Regierung sowie die Staatssekretärin oder der Staatssekretär; b) die durch Gesetz bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung. Art. 58 d) Gemeindeparlament 1 Dem Gemeindeparlament gehören nicht an: a) die oder der Ratsvorsitzende und die Mitglieder des Rates sowie die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber; b) die durch Gemeindeordnung bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung. Art. 59 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer beträgt: a) für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre; b) für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr; c) für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr; d) für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre; e) für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre. 2 Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen. Art. 60 Information 1 Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. 2 Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen. Art. 61 Immunität 1 Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierung können für Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Organe strafrechtlich nicht verfolgt werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität im Einzelfall aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird. Art. 62 Haftung 1 Kanton, Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie öffentlich-rechtliche Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe, Behörden und Angestellten sowie Beauftragte bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Das Gesetz sieht die Haftung für Schäden aus rechtmässigem Handeln in Fällen vor, in denen es die Billigkeit erfordert. 2. Kantonsrat (6.2.) Art. 63* Bestand 1 Der Kantonsrat besteht aus 120 Mitgliedern. Art. 64 Zuständigkeit a) Wahlen 1 Der Kantonsrat wählt: a) seine Organe nach Massgabe des Geschäftsreglements; b) seine Vertretungen in interkantonalen und internationalen parlamentarischen Versammlungen und Kommissionen; c) die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; d) auf Antrag der Regierung die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; e) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes; f) weitere durch Gesetz bezeichnete Behörden und Organe. Art. 65 b) Sachgeschäfte 1 Der Kantonsrat: a) beschliesst Verfassungsänderungen; b) beschliesst Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen; c) genehmigt Abschluss und Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang; d) erlässt ein Geschäftsreglement und legt die parlamentarischen Instrumente fest; e) informiert sich über die Aussenbeziehungen und legt Ziele für deren Ausgestaltung fest; f) beschliesst über Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Genehmigung der Rechnung; g) beschliesst über neue Ausgaben, die den im Gesetz festgelegten Betrag übersteigen; h) behandelt nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan; i) berät Berichte; j) beaufsichtigt Regierung und Staatsverwaltung; k) beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte; l) reicht nach Massgabe der Bundesverfassung Standesinitiativen ein; m) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm das Gesetz überträgt. Art. 66 Abstimmungen 1 In den Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Kantonsrates. 2 Das Geschäftsreglement kann für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates vorsehen. Art. 67 Gesetzgebung 1 Der Kantonsrat erlässt ein Gesetz mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung der Stimmberechtigten, wenn in allgemeiner Form insbesondere: a) Rechte und Pflichten von Privaten sowie von Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften festgelegt werden; b) die Grundzüge von Organisation und Verfahren in Kanton, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten geordnet werden. Art. 68 Dringlichkeit 1 Aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit kann der Kantonsrat mit Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder Gesetze oder Finanzbeschlüsse sofort in Vollzug setzen. Spätestens nach einem Jahr müssen diese dem Referendum unterstellt werden. 3. Regierung (6.3.) Art. 69 Kollegium 1 Die Regierung besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium. Art. 70 Vorsitz 1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident: a) leitet die Verhandlungen; b) überwacht den Geschäftsgang; c) vertritt die Regierung, soweit kein anderes Mitglied damit betraut wird; d) erfüllt die besonderen Aufgaben, die das Gesetz der oder dem Vorsitzenden der Kollegialbehörde überträgt. Art. 71 Zuständigkeit a) Regierungsaufgaben 1 Die Regierung bezeichnet im Rahmen der Gesetzgebung Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Sie plant und koordiniert die Staatstätigkeit. 2 Sie vertritt den Staat. 3 Sie leitet die Staatsverwaltung und bestimmt deren Organisation. Art. 72 b) Wahlen 1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist. 2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen. Art. 73 c) Sachgeschäfte 1 Die Regierung: a) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor; b) setzt Verfassung, Gesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Beschlüsse des Kantonsrates um, insbesondere durch: 1. Verordnungen; 2. Vollzugshandlungen; 3. Vertragsabschlüsse; c) berichtet dem Kantonsrat über ihre Tätigkeit; d) unterbreitet dem Kantonsrat Voranschlag und Rechnung; e) unterbreitet dem Kantonsrat nach Massgabe des Gesetzes den Aufgaben- und Finanzplan; f) erstellt Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden, soweit sie nicht nachgeordnete Stellen damit beauftragt; g) stellt die Führung in ausserordentlichen Lagen sicher; h) entscheidet in besonderen Rechtsstreitigkeiten; i) entscheidet über Begnadigungsgesuche; j) erfüllt weitere Aufgaben, die ihr das Gesetz überträgt. Art. 74 d) Aussenbeziehungen 1 Die Regierung leitet die staatliche Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und dem Ausland. 2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten: a) schliesst sie zwischenstaatliche Vereinbarungen ab; b) bezeichnet sie Vertretungen des Staates in zwischenstaatlichen Einrichtungen; c) informiert sie den Kantonsrat über die Aussenbeziehungen, insbesondere über laufende Verhandlungen zu wichtigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. 3 Die Regierung ist nach Massgabe der Bundesverfassung zuständig: 1. zur Einreichung von Standesinitiativen, soweit nicht der Kantonsrat das Recht ausübt; 2. zur Mitwirkung beim Standesreferendum. Art. 75 e) Dringlichkeit 1 Soweit unaufschiebbarer Regelungsbedarf besteht und das ordentliche Verfahren wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht durchgeführt werden kann, setzt die Regierung durch Verordnung vorläufig Recht. Sie stellt dem Kantonsrat ohne Verzug Antrag auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen. Die Verordnung wird längstens zwei Jahre angewendet. Art. 76 f) Übertragung 1 Zuständigkeiten der Regierung können nach Massgabe des Gesetzes übertragen werden auf: a) der Regierung nachgeordnete Dienststellen; b) Kommissionen mit ausführenden Befugnissen; c) öffentlich-rechtliche Anstalten; d) Private. 4. Justiz (6.4.) Art. 77 Grundsätze 1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Gesetz kann in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die richterliche Beurteilung in besonderen Fällen ausschliessen. 2 Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Verfahren der Zivil-, Straf-, Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Gerichtsorganisation. 3 Rechtspflegeverfahren und Gerichtsorganisation gewährleisten, dass rasch und verlässlich Recht gesprochen wird. Art. 78 Rechtspflege a) in Zivilsachen 1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Zivilgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. Das Gesetz kann weitere Gerichte vorsehen. 2 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Instanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn: a) die oberste Gerichtsinstanz im Kanton als einzige zuständig ist; b) Bagatellsachen zu entscheiden sind. Art. 79 b) in Strafsachen 1 Die Strafgerichtsbarkeit wird durch erstinstanzliche Strafgerichte und das Kantonsgericht ausgeübt. 2 Das Gesetz kann Verwaltungsstrafbefugnisse den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten. 3 Das Gesetz sieht vor, dass zwei ordentliche Gerichtsinstanzen Recht sprechen. Es weicht von diesem Grundsatz ab, wenn Bagatellsachen zu entscheiden sind. Art. 80 c) in Staats- und Verwaltungssachen 1 Die Rechtspflege in Staats- und Verwaltungssachen wird ausgeübt durch: a) Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden; b) das Verwaltungsgericht als oberstes Gericht; c) weitere gerichtliche Instanzen der Verwaltungsrechtspflege. Art. 81 Konkrete Normenkontrolle 1 Recht sprechende Instanzen überprüfen im konkreten Anwendungsfall eine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht. VII. Finanzordnung (7.) Art. 82 Haushaltsgrundsätze 1 Das Gesetz stellt sicher, dass die Finanzhaushalte von Kanton und Gemeinden ausgeglichen sind. 2 Kanton und Gemeinden verwenden die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam. 3 Sie berücksichtigen für Voranschlag und Rechnung die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit. Art. 83 Einnahmen a) Kanton 1 Der Kanton beschafft sich die Mittel insbesondere: a) durch Steuern und andere Abgaben; b) aus den Erträgen seines Vermögens; c) aus Beiträgen und Leistungsentschädigungen Dritter. 2 Er kann Fremdmittel zur Finanzierung von Investitionen und zur Sicherstellung der Liquidität aufnehmen. 3 Steuern werden nach Massgabe der Gleichmässigkeit, der Allgemeinheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben. Art. 84 b) Gemeinde 1 Das Gesetz bestimmt die Gemeindesteuern. 2 Die Gemeinde bestimmt ihre weiteren Einnahmen, soweit das Gesetz diese nicht festlegt. Art. 85 Finanzausgleich 1 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Dieser hat zum Ziel, den politischen Gemeinden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, finanzielle Unterschiede zwischen den Gemeinden zu verringern und übermässige Belastungen der Gemeinden auszugleichen. Art. 86 Vorteilsabgeltung 1 Das Gesetz kann die Abgeltung von Vorteilen an den Kanton vorsehen, wenn der politischen Gemeinde aus der Erfüllung von Aufgaben durch den Kanton besondere Vorteile erwachsen. 2 Es kann die Abgeltung von Vorteilen an politische Gemeinden vorsehen, wenn anderen Gemeinden oder dem Kanton aus der Erfüllung von Aufgaben besondere Vorteile erwachsen. 3 Die Mitwirkung aller Beteiligten wird gewahrt. Art. 87 Kontrolle der Finanzhaushalte 1 Die Finanzhaushalte werden nach Massgabe des Gesetzes durch unabhängige und fachkundige Organe kontrolliert. VIII. Gemeinden (8.) Art. 88 Gemeindearten 1 Gemeinden sind: a) die politische Gemeinde; b) die Schulgemeinde; c) die Ortsgemeinde. 2 Schulgemeinde und Ortsgemeinde sind Spezialgemeinden. 3 Das Gesetz kann weitere Spezialgemeinden vorsehen. Art. 89 Gemeindeautonomie 1 Die Gemeinde ist autonom, soweit das Gesetz ihre Entscheidungsfreiheit nicht einschränkt. 2 In der Rechtsetzung hat die Gemeinde Entscheidungsfreiheit, wenn das Gesetz keine abschliessende Regelung trifft oder die Gemeinde ausdrücklich zur Rechtsetzung ermächtigt. 3 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. Art. 90 Aufgaben 1 Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, sowie im Rahmen ihrer Autonomie Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selbst wählt. Art. 91 Politische Gemeinde 1 Das Gebiet des Kantons St.Gallen ist in politische Gemeinden gegliedert. 2 Das Gesetz bestimmt Zahl und Namen. 3 Die politische Gemeinde erfüllt die Gemeindeaufgaben, soweit diese nicht von Spezialgemeinden wahrgenommen werden. Art. 92 Schulgemeinde 1 Die Schulgemeinde erfüllt die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben im Schul- und Bildungsbereich. Art. 93 Ortsgemeinde 1 Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute. Art. 94 Organisation a) Grundlagen 1 Das Gesetz regelt die politischen Rechte sowie die Grundzüge von Organisation und Finanzhaushalt der Gemeinde. 2 Die Gemeinde erlässt eine Gemeindeordnung, die insbesondere Organisation und Zuständigkeit der Behörden regelt. Art. 95* b) Gemeindeorgane 1 Organe der Gemeinde sind: a) die Bürgerschaft, die in der Bürgerversammlung oder an der Urne entscheidet; b) der Rat; bbis) der Einbürgerungsrat; c) das Parlament in Gemeinden ohne Bürgerversammlung; d) die Geschäftsprüfungskommission in Gemeinden mit Bürgerversammlung. 2 Das Gesetz kann weitere Gemeindebehörden einsetzen. Art. 96* Zusammenarbeit a) Grundsatz 1 Die Gemeinde arbeitet durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden zusammen, insbesondere durch: a) Übertragung oder gemeinsame Erfüllung von Aufgaben; b) Schaffung von: 1. Gemeindeverbänden zur Erfüllung mehrerer Aufgaben; 2. Zweckverbänden zur Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Aufgaben. Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können dem Zweckverband angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben. 2 Das Gesetz regelt das Verfahren und fördert die Zusammenarbeit. 3 Es kann vorsehen, dass Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden, wenn eine gebotene Zusammenarbeit unterbleibt. Art. 97* b) Gemeindeverband und Zweckverband 1 Die Gemeinde entscheidet über die Mitgliedschaft im Gemeindeverband oder im Zweckverband. Sie kann nach Massgabe des Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet werden, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen. 2 Die Stimmberechtigten der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Gemeinden bilden die Verbandsbürgerschaft. Diese entscheidet nach Massgabe der Verbandsvereinbarung. 3 Die Bürgerschaften der in einem Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheiden nach Massgabe von Verbandsvereinbarung und Gemeindeordnung. Art. 98 Änderungen im Bestand der Gemeinden a) Verfahren 1 Das Gesetz regelt: a) die Vereinigung von Gemeinden zu einer neuen Gemeinde; b) die Abtrennung von Gemeindeteilen zur Vereinigung mit einer anderen Gemeinde oder zur Bildung einer neuen Gemeinde; c) die Aufhebung von Gemeinden, die keine Aufgaben im öffentlichen Interesse mehr erfüllen. 2 Es regelt den Übergang von Rechten und Pflichten. Art. 99 b) Förderung der Vereinigung 1 Das Gesetz fördert die Vereinigung von Gemeinden im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes oder einer wirksamen Aufgabenerfüllung. 2 Unterbleibt eine gebotene Vereinigung oder werden andere Gemeinden in der Aufgabenerfüllung erheblich behindert, kann es vorsehen, dass: a) Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder Beiträge herabgesetzt werden; b) Gemeinden vereinigt werden. Art. 100 Aufsicht 1 Die Gemeinde steht unter der Aufsicht des Kantons. Die Aufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit. 2 Sie umfasst ausserhalb der Gemeindeautonomie die Überprüfung von Rechtmässigkeit und Angemessenheit, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht. IX. Einbürgerung (9.) Art. 101 Grundsatz 1 Das Gemeindebürgerrecht der politischen Gemeinde ist Grundlage des Kantonsbürgerrechts. Art. 102 Erteilung des Gemeindebürgerrechts 1 Politische Gemeinde und Ortsgemeinde wirken bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts zusammen. Die um das Bürgerrecht nachsuchende Person bezeichnet die zuständige Ortsgemeinde, wenn im Gebiet der politischen Gemeinde mehrere Ortsgemeinden bestehen. 2 Besteht keine Ortsgemeinde, ist die politische Gemeinde allein zuständig. Art. 103 Einbürgerungsrat 1 Von den Räten der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde bezeichnete Ratsmitglieder bilden einen paritätisch zusammengesetzten Einbürgerungsrat. Die Präsidentin oder der Präsident des Rates der politischen Gemeinde führt den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit. 2 Besteht keine Ortsgemeinde, erfüllt der Rat der politischen Gemeinde die Aufgaben des Einbürgerungsrates. 3 Trifft das Gesetz keine besondere Regelung, gelten sachgemäss die Bestimmungen über den Rat der politischen Gemeinde. Art. 104* Einbürgerung im Allgemeinen a) Verfahren 1 Der Einbürgerungsrat beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Er gibt die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt und legt seinen Beschluss mit Informationen über die Eignung der gesuchstellenden Person für die Einbürgerung öffentlich auf. 2 Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim Einbürgerungsrat nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Der Einbürgerungsrat gibt der um das Bürgerrecht nachsuchenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Über die Einbürgerung, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet in Gemeinden mit Bürgerversammlung die Bürgerversammlung, in Gemeinden mit Parlament das Gemeindeparlament. 4 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist. Art. 104a* b) ergänzendes Recht 1 Das Gesetz kann Mindestvoraussetzungen für die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufstellen. 2 Das Gesetz regelt: a) das weitere Verfahren; b) die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Einsprache, insbesondere die Anforderungen an die Begründung; c) den Rechtsschutz. Art. 105 Besondere Einbürgerung a) Schweizerinnen und Schweizer 1 Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen. Art. 106 b) ausländische und staatenlose Jugendliche 1 Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie: a) das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen; b) insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde. 2 Das Gesetz regelt die weiteren Voraussetzungen. Art. 107 c) Zuständigkeit 1 Der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der politischen Gemeinde. 2 Mit der Erteilung des Bürgerrechts der politischen Gemeinde erwirbt die eingebürgerte Person auch das Ortsbürgerrecht der zugehörigen Ortsgemeinde. 3 Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, nachdem das Gemeindebürgerrecht erteilt worden ist. Art. 108 d) Verfahren 1 Das Gesetz regelt Verfahren und Rechtsschutz. X. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (10.) Art. 109 Bestand und Anerkennung 1 Als öffentlich-rechtliche Körperschaften sind folgende Religionsgemeinschaften anerkannt: a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden; b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden; c) die Christkatholische Kirchgemeinde; d) die Jüdische Gemeinde. 2 Das Bistum St.Gallen, die Evangelische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde bestehen nach ihrem Selbstverständnis. Art. 110 Autonomie 1 Die Religionsgemeinschaften sind autonom. 2 Das Gesetz kann ihnen Steuerhoheit gewähren und den Steuerbezug durch den Staat vorsehen. Art. 111 Organisation 1 Die Religionsgemeinschaften regeln die Grundzüge ihrer Organisation in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist. 2 Die Regierung genehmigt den Erlass, wenn: a) Stimmrecht und staatskirchenrechtliche Organisation demokratischen Grundsätzen entsprechen; b) der Finanzhaushalt den Grundsätzen von Transparenz und Öffentlichkeit entspricht; c) kein Widerspruch zu Bundes- und kantonalem Recht besteht. XI. Revision der Verfassung (11.) 1. Revisionsverfahren (11.1.) Art. 112 Grundsatz 1 Die Kantonsverfassung wird durch Gesamt- oder Teilrevision geändert. 2 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Revision im Verfahren der Gesetzgebung. 2. Gesamtrevision (11.2.) Art. 113 Einleitung 1 Das Verfahren der Gesamtrevision der Kantonsverfassung wird mit einem Beschluss des Kantonsrates oder einer Verfassungsinitiative eingeleitet. Art. 114 Vorabstimmung 1 Die Stimmberechtigten stimmen in einer Vorabstimmung über die Durchführung der Gesamtrevision ab. 2 Sie übertragen in der gleichen Vorabstimmung dem Kantonsrat oder einem Verfassungsrat die Durchführung. Art. 115 Verfassungsrat 1 Ist die Durchführung einem Verfassungsrat übertragen worden, wählen die Stimmberechtigten diesen in sachgemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Kantonsrates. 2 Der Verfassungsrat besteht aus 180 Mitgliedern. 3 Die Bestimmungen dieser Verfassung über die Gewaltenteilung für den Kantonsrat und über die Amtsdauer werden nicht angewendet. Art. 116 Abstimmung 1 Der vom Kantonsrat oder vom Verfassungsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen den Stimmberechtigten vorgelegt. 2 Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig. 3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist den Stimmberechtigten eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert. 3. Teilrevision (11.3.) Art. 117 Einleitung 1 Das Verfahren der Teilrevision der Kantonsverfassung wird eingeleitet mit: a) einem Beschluss des Kantonsrates von sich aus oder auf Grund einer Einheitsinitiative; b) einer Verfassungsinitiative. XII. Schlussbestimmungen (12.) Art. 118 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) die Verfassung des Kantons St.Gallen vom 16. November 1890;2 b) der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912;3 2 nGS 25–61 (sGS 111.1). 3 nGS 18–2 (sGS 111.11). c) der Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung zwecks Ermöglichung des Finanzreferendums vom 20. Januar 1924.4 Art. 119 Anpassung bestehender Gesetze 1 Der Kantonsrat passt bestehende Gesetze, die mit dieser Verfassung nicht übereinstimmen, innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieser Verfassung an. 2 Der Kantonsrat kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn es sich aus triftigen Gründen als unmöglich erweist, die Anpassung vorzunehmen. Art. 120 Übergangsbestimmungen a) Amtsdauer 1 Organe und Behörden von Kanton und Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. Für Ersatzwahlen gilt das bisherige Recht. Art. 121 b) Wahl des Kantonsrates 1 Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen nach Art. 37 Abs. 2 dieser Verfassung bestehen: a) der Wahlkreis St.Gallen mit den politischen Gemeinden St.Gallen, Eggersriet, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Waldkirch, Andwil, Gossau und Gaiserwald; b) der Wahlkreis Rorschach mit den politischen Gemeinden Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Rorschacherberg, Rorschach und Thal; c) der Wahlkreis Rheintal mit den politischen Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi; d) der Wahlkreis Werdenberg mit den politischen Gemeinden Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau; e) der Wahlkreis Sarganserland mit den politischen Gemeinden Sargans, Vilters- Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten; f) der Wahlkreis See-Gaster mit den politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St.Gallenkappel; g) der Wahlkreis Toggenburg mit den politischen Gemeinden Wildhaus, Alt St.Johann, Stein, Nesslau, Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St.Peterzell, Krinau, Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Mogelsberg und Ganterschwil; 4 nGS 18–3 (sGS 111.12). h) der Wahlkreis Wil mit den politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil. Art. 122 c) Initiative und Referendum 1 Für Initiativbegehren, die vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung zulässig erklärt und angemeldet worden sind, wird für Unterschriftenzahlen und Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet. 2 Die Behandlung von Einheitsinitiativen richtet sich sachgemäss nach den für die Gesetzesinitiative geltenden Bestimmungen des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967.5 3 Für Gesetze sowie Beschlüsse über zwischenstaatliche Vereinbarungen und neue Ausgaben, die dem fakultativen Referendum unterstehen, wird für die Frist für die Unterschriftensammlung das bisherige Recht angewendet, wenn die Schlussabstimmung im Grossen Rat vor Vollzugsbeginn dieser Verfassung erfolgte. Art. 123 d) Ortsgemeinden 1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Verfassung bestehenden Ortsgemeinden sind als Spezialgemeinden anerkannt, wenn sie gemeinnützige, kulturelle oder andere Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen und über Vermögen verfügen. 2 Die Regierung stellt die Aufhebung der Ortsgemeinden fest, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllen. Rechte und Pflichten gehen an die politische Gemeinde über. Art. 124 e) Bürgerrecht 1 Bürgerinnen und Bürger einer Ortsgemeinde erhalten ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung ohne weiteres das Gemeindebürgerrecht nach neuem Recht. Art. 125 f) Einbürgerung 1 Die Zuständigkeit für Einbürgerungen richtet sich ab Vollzugsbeginn dieser Verfassung nach deren Bestimmungen. Art. 126 Vollzugsbeginn 1 Diese Verfassung wird ab 1. Januar 2003 angewendet. 5 sGS 125.1. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–73 10.06.2001 01.01.2003 Art. 55 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 63 geändert ABl 2007, 447 ff. 11.03.2007 12.03.2007 Art. 95 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 96 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe Art. 97 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe Art. 104 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 104a eingefügt 45–79 17.05.2009 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 10.06.2001 01.01.2003 Erlass Grunderlass 37–73 11.03.2007 12.03.2007 Art. 63 geändert ABl 2007, 447 ff. 17.05.2009 keine Angabe Art. 55 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 95 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 96 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe Art. 97 geändert 44–95 17.05.2009 keine Angabe Art. 104 geändert 45–79 17.05.2009 keine Angabe Art. 104a eingefügt 45–79