Art. 79 Schäden und Mängel an Uniformen, Waffen und Ausrüstung
1) Schäden und Mängel an der persönlichen und dienstlichen Ausrüstung sind der zuständigen Stelle zu melden, erhebliche Schäden und Mängel werden auf dem Dienstweg dem Polizeichef gemeldet.
2) Änderungen oder Reparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten des Landes.
3) Für Schäden an Uniform, Waffen und Ausrüstung haftet der Polizeibeamte, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 80 Aufführungen
Die Uniform der Landespolizei darf mit Bewilligung des Polizeichefs für private Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Film oder Fernsehen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Veranstalter bzw. Schausteller verbindlich erklärt, für eine Beschädigung persönlich zu haften.
Art. 81 Grundsatz
Die Anwendung polizeilicher Mittel erfolgt nach Massgabe des Polizeigesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen.
Art. 82 bis 87
Aufgehoben
Art. 88 Körperlicher Zwang
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit körperlichen Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2) Hilfsmittel sind insbesondere der Schlagstock, der Polizeimehrzweckstock, Tränengas, Pfefferspray, Gummigeschosse sowie sonstige geeignete Ausrüstungsgegenstände.
3) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit die Umstände dies zulassen.
4) Der Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen im Sinne des Abs. 2 ist umgehend auf dem Dienstweg dem Polizeichef zu melden.
Art. 89
Aufgehoben
Art. 90 Schusswaffengebrauch
1) Der Dienst des Polizeibeamten erfolgt bewaffnet.
2) Der Einsatz von Schusswaffen richtet sich nach Art. 28 und 29 des Polizeigesetzes sowie nach den folgenden Absätzen und Dienstvorschriften.
3) Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, wenn ein Warnruf ("Halt Polizei - oder ich schiesse" oder sinngemäss) erfolglos bleibt oder die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
4) Ein Warnschuss ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen auch für einen gezielten Schusswaffengebrauch gegeben sind und wenn Dritte nicht ernsthaft gefährdet werden.
4a) Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.
5) Jeder Schusswaffengebrauch oder Einsatz der Schusswaffe ohne Schussabgabe ist dem Polizeichef umgehend auf dem Dienstweg zu melden.
Art. 91
Aufgehoben
Art. 92 Spurensicherung
Die Landespolizei hat bei Verdacht einer strafbaren Handlung ohne Verzug erste Erhebungen vorzunehmen, Spuren der Tat festzustellen sowie zu sichern und alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um eine Vernichtung oder den Untergang zu verhindern und sicherzustellen, dass Spuren nicht unbrauchbar werden.
Art. 93 Polizeitransporte
1) Zuführungen von Personen an andere Stellen gelten als Polizeitransporte und erfolgen begleitet in behördlichem Auftrag oder zur Erfüllung der Aufgaben der Landespolizei.
2) Personen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sowie kranke, gebrechliche oder fluchtgefährliche Personen sind begleitet zu transportieren.
Art. 94 Weibliche Personen
1) Zwangsmassnahmen gegen weibliche Personen sind von Polizeibeamtinnen auszuführen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
2) Die Zwangsmassnahme kann auch von einer anderen geeigneten weiblichen Person durchgeführt werden.
Art. 95 Rechtsschutz der Polizeibeamten
1) Aufgehoben
2) Sind die Voraussetzungen des Art. 17 Polizeigesetz erfüllt, kann der Betroffene einen Rechtsbeistand eigener Wahl in Anspruch nehmen.
3) Trifft den Polizeibeamten keine überwiegende Schuld, werden ihm die Kosten für den Rechtsbeistand gemäss Art. 17 des Polizeigesetzes erlassen.
Art. 96 Versicherungsschutz für Invalidität und Tod im Dienst
1) Polizeibeamte, welche aufgrund besonderer Dienste besonderen Gefahren ausgesetzt sind, haben Anspruch auf besonderen Versicherungsschutz für den Fall der Invalidität oder zum Schutze der Hinterbliebenen.
2) Dieser Schutz kann auch Bestandteil einer besonderen Zulage sein, so dass es in der Verantwortung des Betroffenen selbst liegt, in welcher Weise er für besondere Risiken Vorsorge trifft.
3) Die Regierung erlässt entsprechende Bestimmungen im Wege der Verwaltungsverordnung.
Art. 97 Kostenersatz
1) Der Berechnung des Kostenersatzes für kostenpflichtige Polizeieinsätze nach Art. 30k des Polizeigesetzes wird ein Stundenansatz von 70 Franken pro eingesetzten Mitarbeiter zu Grunde gelegt.
2) Der maximale Kostenersatz nach Art. 30k Abs. 4 des Polizeigesetzes beträgt 60 000 Franken.
Art. 98 Anschlussvoraussetzungen
1) Die Landespolizei kann auf Antrag Gefahrenmeldeanlagen bestimmter Objekte, die der Übermittlung des Alarmkriteriums "Einbruch", "Bedrohung", "Überfall" oder "Brand" dienen, zum Zweck der direkten Alarmierung an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale anschliessen.
2) Objekte nach Abs. 1 sind insbesondere:
a) Objekte, die für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastruktur);
b) Banken, Poststellen und andere ähnliche Schalterbetriebe mit hohen Bargeldumsätzen;
c) Objekte, die gefährliche Güter oder Stoffe in grösseren Mengen herstellen oder lagern;
d) Objekte mit wertvollem Inventar oder mit Kulturgütern von allgemeinem öffentlichen Interesse;
e) Objekte, die aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten sind;
f) andere Objekte, bei denen ein öffentliches Interesse an der direkten Alarmierung der Landesnotruf- und Einsatzzentrale besteht.
3) Die Landespolizei kann im Einzelfall festlegen:
a) technische Vorgaben für den Anschluss der Gefahrenmeldeanlagen;
b) organisatorische Vorgaben über das Verhalten im Alarmfall;
c) allfällige Massnahmen bei einer Häufung von Alarmen;
d) aufwandsabhängige Gebühren für den Anschluss, bei Auslösung von Fehlalarmen und bei Mutationen.
Art. 99 Vereinbarungen mit privaten Systemanbietern
1) Die Landespolizei kann mit privaten Anbietern von Systemen, die der Übertragung von Alarmkriterien dienen, Vereinbarungen über den Anschluss von Alarmübertragungsplattformen zur direkten Übermittlung von Alarmkriterien geschützter Objekte an die Landesnotruf- und Einsatzzentrale abschliessen.
2) Systemanbieter können im Rahmen der Vereinbarungen nach Abs. 1 verpflichtet werden:
a) die technischen Vorgaben der Landespolizei zu beachten;
b) sämtliche bei der Landespolizei im Zusammenhang mit dem Anschluss und der Wartung der Alarmübertragungsplattformen anfallenden Kosten zu tragen.
Art. 100
Aufgehoben
Art. 101
Aufgehoben
Art. 102
Aufgehoben
Art. 103
Aufgehoben Besondere Mittel zur Datenbeschaffung
Art. 104 a) Anordnungsverfahren
1) Der Einsatz besonderer Mittel zur Datenbeschaffung nach Art. 34a Abs. 2 des Polizeigesetzes darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Sobald die Voraussetzungen für die Datenbeschaffung weggefallen sind, ist der Einsatz sofort zu beenden. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, sofern die Notwendigkeit aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist.
2) Die schriftliche Begründung nach Art. 34a Abs. 5 des Polizeigesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) den Zweck der angeordneten Massnahme (Art. 34a Abs. 1 Bst. c des Polizeigesetzes);
b) den mutmasslichen Gefährder sowie allfällige betroffene Kontakt- oder Begleitpersonen;
c) die konkreten Anhaltspunkte, welche die Anordnung begründen, sowie die Notwendigkeit der Massnahme;
d) die besonderen Mittel, die eingesetzt werden sollen;
e) die Dauer, während der die besonderen Mittel eingesetzt werden sollen, oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist.
3) Der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Datenbeschaffung mit besonderen Mitteln richtet sich nach Art. 35c des Polizeigesetzes.
Art. 105 b) Genehmigungsverfahren
1) Der Polizeichef legt dem Landgericht die schriftlich begründete Anordnung betreffend die Datenbeschaffung in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zwecke des Staatsschutzes mit besonderen Mitteln nach Art. 34a Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes unverzüglich zur Genehmigung vor.
2) Das Landgericht prüft gestützt auf die vorgelegte Anordnung, ob die Voraussetzungen, der Zweck und der beabsichtigte Vollzug des besonderen Mittels zur Datenbeschaffung den Bestimmungen des Polizeigesetzes entspricht.
Art. 106 Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit über polizeilich relevante Ereignisse oder Vorfälle erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 107 Information der Medien
1) Die Landespolizei informiert unter dem Kürzel "lpfl" die Medien so rasch als möglich durch Medienmitteilung über relevante polizeiliche Ereignisse und Vorfälle.
2) Die Landespolizei kann periodisch oder ereignisbezogen Medienkonferenzen veranstalten, um über polizeiliche Ereignisse und Vorfälle im Einzelfall oder über bestimmte Zeiträume hinweg zu informieren; ferner auch über anstehende oder durchgeführte betriebsinterne Projekte, welche von öffentlichem Interesse sind, soweit dem keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3) Der Polizeichef bestimmt die zur Information der Medien zuständigen Mitarbeiter.
Art. 108 Öffentlichkeitsarbeit
1) Die Landespolizei bemüht sich um eine aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung:
a) des Bewusstseins der Bürger um die Sicherheit im Lande;
b) des Bewusstseins der Bürger über den Leistungsauftrag und die Arbeit der Landespolizei;
c) der Bürgernähe und des Bewusstseins der Bürger um die Bedeutung der Zusammenarbeit der Bevölkerung und der Polizei.
2) Die Landespolizei unternimmt Anstrengungen zur Prävention von Unfällen und Kriminalität durch geeignete Massnahmen, insbesondere durch:
a) die Wahrnehmung der Verkehrserziehung an den Schulen des Landes;
b) die Durchführung von Aufklärungsaktionen im Bereiche des Jugendschutzes, insbesondere zum Drogenkonsum, in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen;
c) das Angebot von Beratungsdienstleistungen im Bereiche der Prävention.
Art. 109 Unterstützung von Polizeivereinen
1) Polizeivereine, die aktiv Öffentlichkeitsarbeit leisten oder zur Förderung der Leistungsfähigkeit und zur Kameradschaft innerhalb der Landespolizei beitragen, werden von der Regierung unterstützt.
2) Die Regierung beschliesst im Einzelfall.
Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dienstinstruktion für das Sicherheitskorps vom 31. Januar 1964 und die Disziplinarvorschrift für das fürstlich liechtensteinische Sicherheitskorps vom 18. September 1933 werden aufgehoben.
Art. 111 Umsetzungsfristen
Soweit zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung der Erlass von Verwaltungsverordnungen, Dienstvorschriften oder die Vornahme organisatorischer Massnahmen erforderlich ist, hat dies innert einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
Art. 112 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef