1) Wird ein Mitarbeiter der Landespolizei durch andere Mitarbeiter in seinen Rechten verletzt und kann die Angelegenheit durch persönliche Aussprache mit dem oder den zuständigen Vorgesetzten nicht erledigt werden, kann der Betroffene Dienstbeschwerde an den Abteilungsleiter erheben.
2) Dienstbeschwerden über Abteilungsleiter sind an den Polizeichef zu richten.
Art. 40 Rapporte und Anzeigen
1) Der Polizeibeamte berichtet ohne Verzug in einem Rapport über Festnahmen, Anzeigen, Tatbestandsaufnahmen und andere Auftragserledigungen an den Vorgesetzten.
2) Der Abteilungsleiter bestimmt die Art und Weise der Aktenkontrolle und der Weiterleitung von Akten bzw. Anzeigen an andere Amtsstellen.
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Erreichbarkeit und Aufgebot
1) Der Polizeibeamte kann, ausser im Falle des Bezuges von Urlaub, bei dienstlicher Notwendigkeit auch in seiner Freizeit zum Dienst aufgeboten werden.
2) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft, der besonderen Bereitschaftsdienste (Pikettdienst) und dem Einsatzpikett (Pikettstellung) muss der Polizeibeamte jederzeit erreichbar und innert der jeweils vorgeschriebenen Frist einsatzbereit sein.
3) Gestattet es der Personalbestand nicht anders, kann die allgemeine Aufgebotsbereitschaft auf Dauer angeordnet werden.
4) Der Polizeichef regelt die Zeiten, innert derer der Dienstantritt zu erfolgen hat, für die allgemeine Aufgebotsbereitschaft, die Pikettdienste und die Pikettstellung, ferner die technischen Einrichtungen und die Pflichten des Einzelnen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit.
5) Aufgehoben
6) Jeder Polizeibeamte ist, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist, verpflichtet, die vom Polizeichef angeordneten technischen Hilfsmittel auch in der Freizeit mit sich zu führen, damit die erforderliche jederzeitige Erreichbarkeit, insbesondere auch zum Zwecke des Aufgebotes zum Dienstantritt, garantiert ist.
7) Soweit nicht in dieser Verordnung geregelt, bestimmt der Polizeichef die zum Aufgebot berechtigten Mitarbeiter.
Art. 43 Sich selbst in den Dienst versetzen
Polizeibeamte sind, sofern es ihnen zumutbar ist, verpflichtet, sich ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit selbst in den Dienst zu versetzen und polizeiliche Handlungen vorzunehmen, wenn:
a) dies zur Abwehr einer erheblichen, unmittelbar drohenden Gefährdung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist und polizeiliche Hilfe anders nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann;
b) dies zur Verhinderung und Verfolgung einer Straftat notwendig ist;
c) die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder bei der Suche nach vermissten Personen geboten ist;
d) die im Dienst stehenden Polizeibeamten Hilfe benötigen und unterstützt werden müssen.
Art. 44 Dienstkleidung und Bewaffnung
1) Der Dienst erfolgt nach Lage und Auftrag in Uniform oder in Zivilkleidung. Der Polizeichef bestimmt, welche Dienste in Uniform geleistet werden.
2) Der Dienst in Uniform und in Zivilkleidung erfolgt grundsätzlich bewaffnet, sofern nicht anders angeordnet.
3) Der Polizeibeamte ist auch ausserhalb der eingeteilten Dienstzeit berechtigt, die Dienstwaffe zu tragen.
Art. 45 Interventionsverantwortlichkeit
1) Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten richten sich grundsätzlich nach der persönlichen Stellenbeschreibung.
2) Im Rahmen konkreter Aktionen und Interventionen bestimmt der auftragerteilende Vorgesetzte den konkret verantwortlichen Polizeibeamten sowie dessen Entscheidungs- und Weisungskompetenz über die an der Aktion oder Intervention beteiligten Polizeibeamten.
3) Vorbehaltlich besonderer Regelungen gemäss Art. 71 ist in allen übrigen Fällen, insbesondere im gemischten Patrouillendienst, primär der fachlich gemäss ordentlicher Dienstzweigzuteilung zuständige Polizeibeamte und sekundär der an Dienstjahren ältere Polizeibeamte für die Aktion oder Intervention verantwortlich.
4) Bei gemischten Diensten zwischen hauptberuflichen Polizeibeamten und Bereitschaftspolizisten (Hilfspolizei) ist immer der hauptberufliche Polizeibeamte interventionsverantortlich.
Art. 46 Zulagen
Die Zulagen der Landespolizei richten sich nach der Verordnung über die Nebenbezüge bei der Landespolizei (PolNV).
Art. 47 Grundsatz
Der Dienstbetrieb der Landespolizei ist rund um die Uhr und über das ganze Jahr ununterbrochen aufrecht zu erhalten.
Art. 48 Dienstzeit
1) Die Dienstzeiten richten sich nach dem Staatspersonalrecht, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt wird.
2) Die Dienstzeiten sind nach den Erfordernissen eines Schichtbetriebes zu planen und erstrecken sich auch auf Nachtzeiten sowie Samstage, Sonn- und Feiertage.
3) Für den Schichtbetrieb gilt Folgendes:
a) Die tägliche und wöchentliche Soll-Dienstzeit entspricht der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit.
b) Die tägliche Dienstzeit darf auf höchstens zwölf Stunden einschliesslich der Pausen verlängert werden.
c) Der Dienst kann unter Berücksichtigung der Kontinuität des Dienstbetriebs durch eine Pause in dem in Art. 15 Abs. 1 ArG festgelegten Umfang unterbrochen werden.
4) Der Dienst darf auf mehr als fünf aufeinander folgende Tage verlängert werden, wenn innerhalb eines Bezugszeitraums von 14 Tagen entweder zwei Zeiträume von jeweils mindestens 35 Stunden oder ein Zeitraum von mindestens 70 Stunden frei gewährt wird.
5) Die wöchentliche Dienstzeit darf auf höchstens 60 Stunden verlängert werden, sofern sie im Durchschnitt von 16 Wochen mit 48 Stunden eingehalten wird.
6) Bei einem plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignis, das polizeiliche Massnahmen erfordert, kann von den für die Landespolizei geltenden Regelungen über die Dienstzeit abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert. Solche Abweichungen sind auf das notwendige unaufschiebbare Mass zu begrenzen.
Art. 49 Formen der Dienstbereitschaft
1) Während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft kann der Polizeibeamte jederzeit aufgeboten werden, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern oder dies zur Gewähr des Dienstbetriebes unumgänglich ist.
2) Ein besonderer Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ist die befristet individuell zugeordnete und fallbezogene Einsatzbereitschaft während der regulären Dienstzeit sowie während der Freizeit, insbesondere die Unfallbereitschaft, Alarmbereitschaft, Kripobereitschaft, kriminaltechnische Bereitschaft und der Chefpikettdienst. Diese Dienste sind ununterbrochen zu gewährleisten. Welchem Polizeibeamten jeweils welcher Pikettdienst obliegt, ist dem Dienstplan zu entnehmen.
3) Wenn während der allgemeinen Aufgebotsbereitschaft die Einsatzbereitschaft (Pikettstellung) angeordnet wird, hat sich der Betroffene einsatzbezogen auszurüsten und für den sofortigen Abruf bereitzuhalten.
Art. 50 Aufgabenzuteilung
1) Die generelle und individuelle Aufgabenzuordung, Auftragszuweisung und Diensteinteilung erfolgt aufgrund der Anforderungen des Fachauftrages, der erforderlichen Spezialkenntnisse, Diensterfahrung und persönlicher Eignung.
2) Körperliche, psychische und mentale Konstitution sind dabei zu berücksichtigen.
3) Verantwortlich ist der jeweils direkte Vorgesetzte für die ihm unterstellten Mitarbeiter und Dienstzweige.
4) Dem Polizeibeamten kann nach Massgabe dienstlicher Notwendigkeiten eine neue Aufgabe zugeteilt werden, auch wenn dies eine Versetzung in eine andere Abteilung, Gruppe oder Stabsstelle zur Folge hat.
Art. 51 Erkrankungen und Unfälle
1) Die Abteilungsleiter unterrichten den Polizeichef fortlaufend über die wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes ganz oder teilweise verhinderten Polizeibeamten und Zivilangestellten.
2) Wer aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses für längere Zeit oder dauerhaft bestimmte Polizeidienste nicht bzw. nicht mehr verrichten kann, wird innerhalb der Landespolizei in einen zumutbaren Dienst versetzt. Lässt sich kein geeigneter Polizeidienst finden, kann der Betroffene auch mit zivilen Aufgaben beauftragt werden.
3) Aufgehoben
Art. 52 Todesfall
1) Im Falle des Ablebens eines Polizeibeamten während seiner aktiven Dienstzeit (im oder ausser Dienst) legt der Polizeichef in Absprache mit den Familienangehörigen die Mitwirkung der Landespolizei bei der Bestattung fest.
2) Die durch die Mitwirkung entstandenen Kosten trägt der Staat.
Art. 53 Personalbeurteilung
1) Die Personalbeurteilung der Polizeibeamten sowie der Zivilangestellten wird grundsätzlich durch den direkten Vorgesetzten wahrgenommen und jährlich persönlich besprochen.
2) Die Personalbeurteilung kann auch im Beisein des Abteilungsleiters durchgeführt werden.
Art. 54 Verpflegung und Entschädigung
1) Soweit die Verpflegung während der Dienstzeit erfolgen muss, übernimmt das Land die Kosten der Verpflegung. Die Landespolizei sorgt für die erforderliche Verpflegung.
2) Das Land stellt die notwendige Infrastruktur für die Verpflegung der Polizeibeamten zur Verfügung.
3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, haben Polizeibeamte für die Kosten der Verpflegung selbst aufzukommen, wobei die hauseigene Infrastruktur genutzt werden kann.
Art. 55
Aufgehoben
Art. 56 Bewerbungsvoraussetzungen
1) Als Polizeiaspirant kann sich bewerben, wer folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
b) körperliche, intellektuelle und charakterliche Eignung;
c) Unbescholtenheit;
d) abgeschlossene Berufslehre bzw. gleichwertige Ausbildung oder Matura;
e) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren;
f) bestandener Eignungstest nach Abs. 2.
2) Der Eignungstest nach Abs. 1 Bst. f ist nach den Vorgaben der Polizeischule durchzuführen und beinhaltet insbesondere eine Prüfung:
a) der intellektuellen Eignung:
1. verbale und nummerische Intelligenz;
2. schlussfolgerndes Denken;
3. Merkfähigkeit;
b) der körperlichen Leistungsfähigkeit.
Art. 57 Auswahlverfahren
1) Die Bewerber haben ein von der Landespolizei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation durchgeführtes Auswahlverfahren zu durchlaufen.
2) Das Auswahlverfahren umfasst:
a) eine Aufnahmeprüfung, bestehend aus:
1. einem Persönlichkeitstest;
2. einem Test über die Sprachkompetenz;
3. einem Allgemeinbildungstest;
b) ein Assessment-Gespräch mit jenen Bewerbern, die die Aufnahmeprüfung bestanden haben;
c) einem Bewerbungsgespräch mit dem Polizeichef;
d) eine amtsärztliche Untersuchung.
3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 Bst. a nicht bestehen, können diese zwei Mal wiederholen. Wird anlässlich des Assessment-Gesprächs (Abs. 2 Bst. b) festgestellt, dass ein Bewerber aus Gründen, die in seiner Persönlichkeit liegen, nicht für den Polizeiberuf geeignet ist, so ist eine neuerliche Teilnahme am Auswahlverfahren frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
Art. 58 Anstellung
1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens stellt das Amt für Personal und Organisation im Einvernehmen mit dem Polizeichef die ausgewählten Polizeiaspiranten befristet bis zum Abschluss ihrer Ausbildung an.
2) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
Art. 60 b) Erstes Ausbildungsjahr
1) Das erste Ausbildungsjahr des Polizeiaspiranten findet an der Polizeischule statt und dient der Erlangung seiner Einsatzfähigkeit.
2) Der Inhalt der Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Polizeischule.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule hat der Polizeiaspirant ein Einführungspraktikum von drei Monaten zu absolvieren, das ihn in die praktische polizeiliche Arbeit einführt und auf die Vorprüfung vorbereitet. Während des Einführungspraktikums wird der Polizeiaspirant von einem entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten betreut.
4) Der Polizeiaspirant ist vor Antritt des Einführungspraktikums durch den Regierungschef zu vereidigen.
5) Das erste Ausbildungsjahr wird mit der Vorprüfung abgeschlossen.
6) Wird die Vorprüfung nicht bestanden, so kann sie am nächst möglichen Termin einmal wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht zum zweiten Ausbildungsjahr (Art. 60a) zugelassen.
Art. 60a c) Zweites Ausbildungsjahr
1) Das zweite Ausbildungsjahr beinhaltet ein einjähriges Berufspraktikum bei der Landespolizei und dient dem Erwerb und der Festigung von Erfahrungswissen.
2) Während des Berufspraktikums wird der Polizeiaspirant von einem entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten betreut.
3) Nach Abschluss des Berufspraktikums hat der Polizeiaspirant die eidgenössische Berufsprüfung "Polizist/Polizistin" abzulegen. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann das Amt für Personal und Organisation in Absprache mit dem Polizeichef den Polizeiaspiranten bis zum nächst möglichen Wiederholungstermin befristet weiterbeschäftigen. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, so wird der Polizeiaspirant nicht in die Landespolizei aufgenommen.
Art. 61 Aufnahme in die Landespolizei
Nach bestandener Berufsprüfung nach Art. 60a wird der Polizeiaspirant in einem feierlichen Akt in das Korps der Landespolizei aufgenommen.
Art. 62 Grundsatz
1) Der Polizeibeamte ist zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
2) Die vom Polizeichef angeordnete führungs- und fachtechnische Weiterbildung und Wiederholungsschulung erfolgt auf Kosten des Landes.
3) Der Polizeichef bestimmt, ob und in welchem Ausmass Fakultativ- oder Pflichtkurse als Dienstzeit angerechnet werden.
Art. 63 Freiwillige Weiterbildung
1) Der Polizeibeamte kann sich freiwillig weiterbilden, soweit dies mit der Dienstplanung vereinbar ist. Im Zweifel entscheidet der Polizeichef.
2) Die Weiterbildung der Polizeibeamten kann im In- oder Ausland erfolgen.
3) Die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, für welche bestimmte Qualifikationen erforderlich sind, kann von der erfolgreichen Absolvierung einschlägiger Weiterbildungen abhängig gemacht werden.
Art. 64 Regelmässige polizeiliche Schulung
Der Polizeichef bestimmt, in welchen Bereichen periodische oder wiederholte Schulungen durchgeführt werden müssen, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, taktisches Verhalten, Kommunikation und Rechtskunde.
Art. 65
Aufgehoben
Art. 66 Versetzung
Der Polizeibeamte kann bei dienstlicher, betrieblicher oder persönlicher Notwendigkeit innerhalb der Landespolizei versetzt werden.
Art. 67 Beförderungen
1) Beförderungen auf Funktionsstellen sind abhängig von der Eignung, der erforderlichen Erfahrung und den erforderlichen Fachkenntnissen des Polizeibeamten sowie dem Bedarf der Landespolizei. Unter Funktionsstellen sind Stellen mit qualifiziertem Fachauftrag oder mit Führungsauftrag zu verstehen.
2) Beförderungen können provisorisch oder definitiv erfolgen.
3) Aufgehoben
Art. 68 Weitere Voraussetzungen
1) Befördert werden nur Polizeibeamte, die gutes dienstliches Verhalten zeigen und entweder überdurchschnittliche berufliche Leistungen erbringen oder über besonderes Spezialwissen verfügen.
2) Insbesondere ist erforderlich:
a) eine gute Personalbeurteilung, in der Regel während drei aufeinanderfolgender Jahre; sowie
b) eine ausgewiesene Berufserfahrung.
3) In den Entscheid über eine Beförderung sind die Ergebnisse der Weiterbildung einzubeziehen.
Art. 69 Zuständigkeit
Beförderungen erfolgen:
a) für die Funktionsstellen des Polizeichefs, des Stabschefs, der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter durch die Regierung;
b) für alle anderen Funktionsstellen und deren Stellvertreter durch den Polizeichef.
Art. 70 Neueinstufung
Die Neueinstufung bei einem korpsinternen Stellenwechsel richtet sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
Art. 71
Aufgehoben
Art. 72 Uniformreglement
1) Die Regierung bestimmt die Uniform der Landespolizei.
2) Der Polizeichef erlässt ein Reglement über die Uniformierung sowie die dienstliche und die persönliche Ausrüstung und Bewaffnung.
Art. 73 Schutz der Uniform und Abzeichen
1) Privatpersonen, insbesondere auch Angehörigen von privaten Sicherheitsdiensten, ist es untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, welche denjenigen der Landespolizei ähnlich sehen.
2) Der Schriftzug "Polizei" darf als solcher oder in Wortverbindungen von Privatpersonen überhaupt nicht geführt werden, insbesondere nicht auf Kleidungsstücken, Fahrzeugen, als Wort- oder Bildmarke, Name oder Firmenbezeichnung.
3) Davon ausgenommen ist Kinderspielzeug, welches als solches deutlich erkennbar ist.
4) Die Gemeindepolizeien verwenden den Schriftzug "Gemeindepolizei".
Art. 74 Persönliche Ausrüstung
1) Dem Polizeibeamten werden die Uniform, eine Faustfeuerwaffe und weitere Waffen und Ausrüstungsgegenstände für den allgemeinen Polizeidienst persönlich zugeteilt.
2) Weitere Waffen, insbesondere der Polizeimehrzweckstock, werden persönlich zugeteilt, sobald der Polizeibeamte die dafür erforderliche Zusatzausbildung absolviert hat, sofern diese nicht Teil der Grundausbildung an der Polizeischule war.
3) Für jene Polizeibeamte, die Sonderdienste versehen oder in Sondereinheiten dienen, können weitere Ausrüstungsgegenstände und Waffen persönlich zugeteilt werden.
4) Die persönliche Ausrüstung bleibt im Eigentum des Landes.
5) Dem Polizeibeamten kann gestattet werden, anstelle der zugeteilten Dienstwaffe eine private Faustfeuerwaffe vergleichbaren Kalibers im Dienst zu tragen. Voraussetzung ist die Bewilligung durch den Polizeichef.
Art. 75 Pflege, Ersatz und Überlassung
1) Der Polizeibeamte sorgt für die einwandfreie Pflege der persönlichen Ausrüstung.
2) Einzelne Teile der Dienstkleidung werden nach der im Reglement über die Dienstkleidung festgelegten Nutzungsdauer oder bei Bedarf ersetzt, die Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf.
3) Ausrüstungs- bzw. Kleidungsstücke, welche ersetzt werden müssen, gelten als wertlos und werden ausgemustert. Sofern diese privat verwendet werden, etwa als Arbeitskleidung, sind sämtliche Abzeichen und Hoheitszeichen zu entfernen.
4) Scheidet ein Polizeibeamter nach einer Dienstdauer von mindestens 25 Jahren aus dem Dienst, können ihm die Dienstwaffe sowie Uniformteile unentgeltlich überlassen werden. Scheidet der Polizeibeamte vorher aus dem Dienst, kann ihm auf Antrag die Dienstwaffe unter Anrechnung des Zeitwertes überlassen werden.
Art. 76 Tragen im Dienst
1) Die Polizeibeamten der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei versehen ihren Dienst grundsätzlich in Uniform.
2) In begründeten Fällen kann der Abteilungsleiter die Verrichtung des Dienstes in Zivilkleidung bewilligen bzw. anordnen.
3) Die Verrichtung des Dienstes in Uniform kann für alle Polizeibeamten und für die Verrichtung bestimmter Dienste angeordnet werden.
4) Der Polizeibeamte trägt die Uniform nach Vorschrift. Zur Uniform dürfen ausser dem Schuhwerk keine zivilen Kleidungsstücke sichtbar getragen werden.
Art. 77 Tragen ausser Dienst, Weitergabe
1) Die Uniform oder Uniformteile dürfen ausserhalb des Dienstes und des Arbeitsweges nur mit besonderer Bewilligung des Polizeichefs getragen werden.
2) Einzelstücke der Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur mit Bewilligung des Polizeichefs an Dritte weitergegeben werden, insbesondere auch ausgemusterte Gegenstände ohne Vermögenswert.
Art. 78 Dienstliche Ausrüstung
Ausrüstungsgegenstände und Waffen, die nicht persönlich zugeteilt werden, zählen zur dienstlichen Ausrüstung und werden nur bei Bedarf zur Verfügung gestellt.