Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei und enthält die für den Polizeidienst notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht gesondert geregelt sind.
1a) Soweit Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich auf Polizeibeamte Bezug nehmen, finden sie keine Anwendung auf die zivilen Mitarbeitenden der Landespolizei (Zivilangestellte).
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 Aufgaben
1) Die Landespolizei erfüllt folgende Aufgaben:
a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b) sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Vorbeugung gegen Kriminalität;
c) sie ermittelt in Strafsachen und bringt Straftaten zur Anzeige;
d) sie leistet den Amstsstellen der Landesverwaltung, den Verwaltungsbehörden und Gerichten Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Verordnungen oder internationalen Vereinbarungen vorgesehen oder zu deren Durchführung unerlässlich ist;
e) sie unterhält die Landesnotruf- und Einsatzzentrale des Landes zur Entgegennahme sämtlicher Notrufe und zur Alarmierung der Rettungsorganisationen des In- und Auslandes; im Rahmen der Betreuung des landesweiten Sanitätsnotrufs 144 bietet sie den geeigneten Rettungsdienst auf:
1. an den Notfallort zur Versorgung von Notfallpatienten und zur Herstellung ihrer Transportfähigkeit;
2. zur Durchführung ärztlich angeordneter Verlegungen medizinisch versorgter Patienten;
f) sie unterhält die erforderliche technische Infrastruktur für den Einsatz des Landesführungsstabes und stellt die erforderlichen Führungsgehilfen;
g) sie überwacht die Einhaltung der Strassenverkehrsvorschriften, regelt den Verkehr und ahndet Widerhandlungen oder bringt diese zur Anzeige;
h) sie kontrolliert die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäss spezialgesetzlicher Aufgabenzuteilung und bringt Verstösse zur Anzeige;
i) sie nimmt bei Unfällen aller Art, insbesondere bei Verkehrs-, Betriebs-, Arbeits-, Sport-, Berg- und Lawinenunfällen, den Tatbestand auf;
k) sie leitet bei Unglücksfällen und Katastrophen die notwendigen Sofortmassnahmen ein, unterstützt die Rettungsdienste und führt die erforderlichen Ermittlungen durch;
l) sie ist um die polizeiliche Betreuung und Hilfestellung für Opfer von Verbrechen oder Unfällen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebenen besorgt;
m) sie wahrt und fördert das Vertrauen der Bevölkerung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Informierung über die polizeiliche Tätigkeit und aktuelle Vorfälle unter Abwägung der Interessen des Persönlichkeitsschutzes und ermittlungstaktischer Erfordernisse;
n) sie unterhält und pflegt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen Kontakte zu ausländischen Polizeistellen;
o) sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Verordnung oder internationale Vereinbarungen übertragen sind;
p) sie ergreift die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;
q) sie trifft die notwendigen präventiven und repressiven Massnahmen, um die Gefährdung des Staates und seiner Einrichtungen frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen.
2) Die Landespolizei kann mit den einzelnen Gemeinden Vereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung schliessen.
3) Die Landespolizei kann im Rahmen der geltenden Bestimmungen mit ausländischen Sicherheits- und Zollbehörden Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 6 des Polizeigesetzes. In dringlichen Fällen kann die Zustimmung der Regierung nachträglich eingeholt werden.
4) Die Landespolizei kann im Bedarfsfall ausländische wissenschaftliche, insbesondere rechtsmedizinische Dienste zu Hilfe ziehen.
Art. 3 Polizeibeamte
Als Polizeibeamte im Sinne dieser Verordnung gelten die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps. Diesen gleichgestellt sind:
a) vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung über die Bereitschaftspolizei die Mitglieder der Bereitschaftspolizei (Art. 10 des Polizeigesetzes);
b) die vereidigten Polizeiaspiranten (Art. 7a Abs. 2 iVm Art. 12 Abs. 1a des Polizeigesetzes).
Art. 4 Anstellung und Befugnisse der Polizeibeamten
1) Polizeibeamte werden nach Massgabe des Staatspersonalgesetzes angestellt und vereidigt.
2) Polizeibeamte verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ihrer Vereidigung über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
Art. 5 Amtlicher Dienstausweis
1) Jeder Polizeibeamte erhält mit der Vereidigung einen vom Polizeichef ausgestellten amtlichen Dienstausweis, der insbesondere zu enthalten hat:
a) das kleine Staatswappen;
b) die Aufschrift "POLIZEI";
c) die Bezeichnung "Dienstausweis";
d) Name und Vorname sowie Foto, Personalnummer und Unterschrift des Ausweisinhabers;
e) die individuelle Ausweisnummer;
f) die Unterschrift des Polizeichefs.
2) Aufgehoben
3) Die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps sind verpflichtet, ihren Dienstausweis auch in der Freizeit mit sich zu führen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
4) Aufgehoben
Art. 6 Befugnisse der Zivilangestellten
1) Zivilangestellte verfügen vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 über keine hoheitlichen Rechte und üben keine polizeilichen Befugnisse aus.
2) Entsprechend ausgebildete Zivilangestellte im Bereich der Kriminaltechnik dürfen betraut werden mit:
a) folgenden Aufgaben im Rahmen der Spurensicherung und Sicherstellung von Beweismitteln:
1. Anhaltung und Identitätsfeststellung von Personen;
2. Wegweisung und Fernhaltung von Personen;
3. Durchsuchung von Personen und Sachen;
4. Betreten von nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken;
b) der Vorladung von Personen zur erkennungsdienstlichen Behandlung und deren Durchführung;
c) der Durchsuchung von Personen und Sachen zum Eigenschutz.
3) Ebenso dürfen entsprechend ausgebildete weibliche Zivilangestellte mit der Durchsuchung weiblicher Personen betraut werden.
4) Zivilangestellte nach Abs. 2 können nach entsprechender Ausbildung zum Zweck der Notwehr und Notwehrhilfe bewaffnet werden.
Art. 7 Leitbild, Ziele, Dienstvorschriften und dienstliche Weisungen
1) Die Regierung beschliesst auf Antrag des Polizeichefs die periodische Zielsetzung und das Leitbild der Landespolizei.
2) Der Polizeichef erlässt die notwendigen dienstlichen Vorschriften über die Führung und Organisation, die Aus- und Weiterbildung, die Dienstausübung und den Dienstbetrieb sowie die Führung im Polizeieinsatz.
3) Über die Delegation von Aufgaben und Weisungsrechten entscheidet der Polizeichef im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
Art. 7a Aktenverwaltung
Auf die Aktenverwaltung der Landespolizei finden im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes die Bestimmungen der LLV-Aktenverwaltungsverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die Aktenzeichen der polizeilichen Fallakten aus dem Jahr und dem Monat der Geschäftseröffnung sowie einer fortlaufenden Nummer pro Monat gebildet werden;
b) ausschliesslich die physische Akte massgeblich ist. Wesentliche Aktenstücke sind nach Möglichkeit zu digitalisieren und in das zentrale Informationssystem NPA (Art. 4 Pol-ISV) aufzunehmen.
Art. 8 Verfügungsgewalt der Polizeibeamten
1) Jeder Polizeibeamte kann im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landespolizei und seines Auftrages sofort vollstreckbare oder provisorische Verfügungen anordnen.
2) Die Verfügungen können bei besonderer Dringlichkeit mündlich ausgesprochen oder durch besondere Handzeichen und Signale angeordnet werden.
Art. 9 Gliederung
1) Die Landespolizei gliedert sich in das Kommando, in Abteilungen, Gruppen und Stabsstellen.
2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt und können nach fachlichen oder organisatorischen Kriterien in einzelne Gruppen gegliedert werden.
3) Für die Führung der Gruppen können Gruppenleiter bestellt werden.
4) Für geschlossene Aufgabenbereiche oder für Aufgaben, welche besonderes Fachwissen erfordern, können Stabsstellen oder Fachgruppen eingerichtet werden.
5) Für bestimmte Zwecke können abteilungsübergreifend ständige oder befristete Sondereinheiten gebildet werden.
6) Gruppen können auch als Kommissariate, Gruppenleiter als Kommissariatsleiter bezeichnet werden.
Art. 10 Kommando
1) Dem Kommando sind jene Aufgaben zugeordnet, welche von gesamtpolizeilicher Bedeutung sind und nicht in die alleinige Zuständigkeit einer Abteilung fallen, sofern solche Aufgaben nicht an bestimmte Stellen delegiert sind.
2) Das Kommando wird aus dem Polizeichef, dem Stabschef und weiteren zugeordneten Stellen gebildet.
Art. 11 Führungsstab
1) Der Polizeichef, der Stabschef und die Abteilungsleiter bilden den Führungsstab, welcher unter der Leitung des Polizeichefs steht.
2) Der Führungsstab:
a) sorgt für die Gewähr einer einheitlichen Führung;
b) berät den Polizeichef in dienstlichen und organisatorischen Belangen;
c) führt regelmässig Rapporte durch. Er kann zu seinen Rapporten dauernd oder fallweise beratende Fachspezialisten aus dem Polizeikorps hinzuziehen.
3) Die zuständigen Mitglieder des Führungsstabes sorgen für die Umsetzung der Beschlüsse des Führungsstabes.
Art. 12 Polizeichef
1) Der Polizeichef leitet und organisiert die Landespolizei.
2) Dem Polizeichef obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Führung der dem Kommando zugeordneten Stellen sowie der Abteilungsleiter;
b) die Vertretung der Landespolizei nach aussen und das Zeichnungsrecht;
c) Aufgehoben
d) der Erlass von Dienstanweisungen, Dienstbefehlen und sonstigen Richtlinien und Weisungen über die Ausübung des Dienstes und den Dienstbetrieb (Dienstvorschriften);
e) das Weisungsrecht über sämtliche Mitarbeiter der Landespolizei sowie die jederzeitige Dienstanordnung;
f) die Aufsicht über die Mitarbeiter der Landespolizei;
g) die Erstellung und Überwachung des Budgets der Landespolizei;
h) die Aus- und Weiterbildung;
i) die Bestellung von Gruppenleitern und deren Stellvertreter;
k) die interne Besetzung der Stellen und Zuordnung in die Abteilungen, soweit dies nicht ausdrücklich der Regierung vorbehalten ist;
l) die Versetzung nach Art. 66;
m) Aufgehoben
n) die Führung des Landesgefängnisses als Anstaltsleiter.
3) Der Polizeichef ist in folgenden Fällen sachlich zuständig:
a) die Vertretung der Landespolizei im Landesführungsstab;
b) die Information der Regierung über wichtige Ereignisse;
c) die Organisation und die Aufsicht über den Staatsschutz;
d) die polizeiliche Gesamtleitung bei Katastropheneinsätzen, Kapitalverbrechen und sicherheitspolizeilichen Grossanlässen;
e) die Leitung des Nationalen Zentralbüros (INTERPOL).
4) Der Polizeichef kann Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3 generell oder im Einzelfall an die ihm unterstellten Mitarbeiter delegieren.
Art. 13 Stabschef
1) Dem Stabschef obliegen folgende Aufgaben:
a) die Unterstützung des Polizeichefs bei den diesem obliegenden Aufgaben;
b) die Übernahme von delegierten Aufgaben des Polizeichefs.
2) Die Delegation von Aufgaben an den Stabschef kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
3) Der Stabschef ist im Rahmen der übertragenen Aufgaben im Sinne von Abs. 1 Bst. b Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter, soweit dies für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
4) Dem Stabschef kann gleichzeitig die Führung einer Abteilung übertragen werden.
Art. 14 Abteilungsleiter
1) Die Abteilungsleiter führen die ihrer Abteilung zugeteilten Mitarbeiter und setzen die Ziele der Gesamtorganisation in ihren Abteilungen um.
2) Die Abteilungsleiter erlassen die notwendigen Weisungen und Dienstbefehle in ihren Zuständigkeitsbereichen.
3) Die Abteilungsleiter sind für die Dienstplanung, die Erledigung der Aufgaben in ihrer Abteilung, die Geschäftskontrolle sowie die Qualitätssicherung verantwortlich und können jederzeit den Dienst der ihnen unterstellten Mitarbeiter anordnen.
4) Die Abteilungsleiter können einzelne Aufgaben und Kompetenzen an Mitarbeiter ihrer Abteilung, insbesondere an ihre Stellvertreter oder Gruppenleiter, im Einzelfall oder auf Dauer delegieren.
Art. 15 Gruppenleiter
1) Die Gruppenleiter führen als Dienstvorgesetzte die Mitarbeiter der ihnen zugeteilten Gruppe.
2) Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Gruppenleiter werden in der jeweiligen Stellenbeschreibung festgelegt.
Art. 16 Stellvertretungen
1) Für sämtliche Führungsfunktionen sowie ausgeprägte Fachspezialisten ist grundsätzlich ein Stellvertreter zu bestellen. In begründeten Fällen können auch zwei Stellvertreter bestellt werden.
2) In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung eines Stellvertreters verzichtet werden, sofern dadurch die Kontinuität des Dienstbetriebes nicht gefährdet wird.
3) Art und Umfang der Stellvertretung bestimmt der Polizeichef.
4) Erforderlichenfalls können auch befristete Ad-hoc-Stellvertretungen angeordnet werden.
Art. 17 Pikettchef
1) Ausserhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere nachts, an Feiertagen und Wochenenden, obliegt dem Pikettchef die Oberleitung und Verantwortung für sämtliche polizeiliche Einsätze und Eingriffsmassnahmen der Landespolizei. Der Chefpikettdienst ist ununterbrochen zu gewährleisten.
2) Die Funktion des Pikettchefs üben die Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreter gemäss Rotationsprinzip aus. Der Polizeichef kann im Einzelfall aus fachlichen oder organisatorischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
3) Der Pikettchef ist in besonderen Fällen polizeilicher Führung verantwortlich für die Veranlassung der erforderlichen Sofortmassnahmen und weiteren Vorkehren bis zur Übernahme der Leitung durch den fachlich zuständigen Abteilungsleiter, den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab. In fach- bzw. abteilungsübergreifenden Einsätzen bleibt er bis zur Beendigung des Einsatzes für dessen Koordination und Durchführung hauptverantwortlich vorbehaltlich der Übernahme der Führung durch den Polizeichef, den Polizeisonderführungsstab oder den Landesführungsstab.
4) Die Fälle, in welchen der Pikettchef zu benachrichtigen ist und in welchen dieser für die Massnahmen der Landespolizei verantwortlich ist, werden mittels Dienstvorschrift festgelegt.
5) Fälle gemäss Abs. 4 betreffen insbesondere:
a) Kapitalverbrechen;
b) Vermisstmeldungen;
c) schwere Unfälle;
d) Grossbrände, bedeutende Naturereignisse und Katastrophen;
e) unbewilligte Demonstrationen;
f) Einsätze der Interventionseinheit;
g) aussergewöhnliche Todesfälle;
h) vorläufige Verwahrungen und Verhaftungen sowie den sicherheitspolizeilichen oder fürsorgerischen Gewahrsam; im Falle fremdenpolizeilich begründeter Festnahmen kann per Dienstvorschrift auf die Verständigung des Pikettchefs ganz oder teilweise verzichtet werden;
i) jeglicher Einsatz von Waffen;
k) jegliche Fälle von Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) oder tätlichem Angriff auf einen Beamten (§ 270 StGB);
l) Unfälle oder Todesfälle im Dienst von Angehörigen der Landespolizei;
m) Flucht von inhaftierten Personen oder Flucht bei Festnahmen.
6) Der Pikettchef kann die Einsatzleiter und deren Auftrag bestimmen. Die Oberleitung und Verantwortung bleibt beim Pikettchef bis zur Übernahme gemäss Abs. 3. Im Falle eines Einsatzes der Interventionseinheit muss ein dafür besonders qualifizierter Einsatzleiter den unmittelbaren Einsatz leiten.
7) Der Pikettchef entscheidet über die Benachrichtigung des zuständigen Abteilungsleiters und des Polizeichefs. Bei gebotener Dringlichkeit muss der Pikettchef direkt die Regierung informieren. Wo es angezeigt erscheint, kann ausserdem auch der örtlich zuständige Gemeindevorsteher informiert werden.
8) Der Pikettchef ist verantwortlich für die Information oder Alarmierung ausländischer Sicherheitsbehörden.
9) Der Pikettchef ist im Ereignisfall Dienstvorgesetzter sämtlicher polizeilicher Einsatzkräfte und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Angehörige der Landespolizei zum Dienst aufbieten.
Art. 18 Polizeisonderführungsstab
1) Im Falle grösserer Ereignisse, in welchen jedoch nicht der Landesführungsstab tätig wird, deren Bewältigung jedoch den regulären Dienstbetrieb der Landespolizei stört, kann ein besonderer Polizeisonderführungsstab zur Leitung und Bewältigung dieses Ereignisses eingesetzt werden.
2) Dem Polizeisonderführungsstab werden die erforderlichen Führungsgehilfen aus den verschiedenen Abteilungen zugeteilt.
3) Die Abteilungen gewährleisten die Fortführung des ordentlichen Dienstbetriebes und die Erfüllung der regulär zugeordneten Aufgaben.
4) Der Polizeichef bestimmt die Mitglieder des Polizeisonderführungsstabes und die erforderlichen Führungsgehilfen.
Art. 19 Einsatzleiter und Platzchefs
1) Der Einsatzleiter ist für die Art und Weise der Durchführung eines polizeilichen Einsatzes verantwortlich und übt die Befehlsgewalt über die am Einsatz beteiligten Polizeikräfte aus.
2) Der Einsatzleiter entscheidet über die polizeitaktische Vorgehensweise. Entscheide von besonderer Bedeutung oder Tragweite erfolgen nach Rücksprache und mit Zustimmung des verantwortlichen Dienstvorgesetzten.
3) Werden Einsatzkräfte an unterschiedlichen Einsatzorten tätig, können vom Einsatzleiter für jeden Einsatzort Platzchefs bestimmt werden.
4) Der Platzchef ist Dienstvorgesetzter vor Ort und dem Einsatzleiter verantwortlich.
Art. 20 Abteilungen
1) Die Landespolizei gliedert sich in die Abteilungen:
a) Polizeitechnik und Infrastruktur;
b) Zentrale Polizeidienste;
c) Sicherheits- und Verkehrspolizei;
d) Kriminalpolizei.
1a) Das für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat der Kollegialregierung wesentliche Änderungen des Organigramms der Landespolizei zur Kenntnis zu bringen.
2) Die Abteilungen werden von den Abteilungsleitern geführt.
3) Die Abteilungen unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung, soweit dies aus sachlichen, organisatorischen, betrieblichen oder personellen Gründen geboten ist.
Art. 21 Polizeitechnik und Infrastruktur
1) Der Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur obliegen insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
a) die zentrale Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung sowie deren Planung;
b) die Sicherstellung der polizeilichen Infrastruktur;
c) die Belange der Polizeiinformatik.
2) Sämtliche technische Aufgaben werden zentral durch die Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Der Polizeichef kann der Abteilung Polizeitechnik und Infrastruktur weitere Aufgaben übertragen.
Art. 21a Zentrale Polizeidienste
1) Der Abteilung Zentrale Polizeidienste obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Gewährleistung von Betrieb, Unterhalt und Einsatzbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur für den Polizeinotruf, der sonstigen Notrufe aller angeschlossenen Rettungsorganisationen des Landes, den Betrieb der Landesnotruf- und Einsatzzentrale sowie den Unterhalt der erforderlichen Infrastruktur für den Landesführungsstab;
b) die Führung einer zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation;
c) der Betrieb und die Verwaltung des Landesgefängnisses.
2) Sämtliche fallbezogenen Querschnittsdienstleistungen werden zentral durch die Abteilung Zentrale Polizeidienste wahrgenommen, soweit sie nicht den Fachabteilungen übertragen sind.
3) Die Landesnotruf- und Einsatzzentrale bildet die zentrale Alarmierungs- und erforderlichenfalls Einsatzkoordinationsstelle für die daran angeschlossenen Rettungsorganisationen. Die Landespolizei sorgt für den ununterbrochenen Betrieb in der dafür erforderlichen personellen Stärke und für die Betriebsbereitschaft der erforderlichen Infrastruktur, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
4) Der zentralen Stelle für die internationale Polizeikooperation obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Betrieb einer zentralen Kontaktstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten sowie den EU/Schengen-Staaten;
b) operative Führung des Nationalen Zentralbüros Vaduz der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Art. 24);
c) Führung des liechtensteinischen SIRENE-Büros nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes;
d) Durchführung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und obis des Gesetzes;
e) Betrieb der nationalen Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fussballspielen von internationaler Bedeutung;
f) nationale und internationale Fahndungsadministration.
5) Der Polizeichef kann der Abteilung Zentrale Polizeidienste weitere Aufgaben übertragen.
Art. 22 Sicherheits- und Verkehrspolizei
Der Abteilung Sicherheits- und Verkehrspolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:
a) der allgemeine polizeiliche Ersteinsatz (Erstangriff) im gesamten Aufgabenbereich der Landespolizei;
b) sämtliche polizeilichen Aufgaben im Bereich Strassenverkehr;
c) die sicherheitspolizeilichen Belange, soweit diese durch Dienstanweisung nicht abteilungsübergreifend organisiert werden;
d) übertragene Vollzugsaufgaben der Verwaltungsgesetzgebung;
e) die Vollzugshilfe zugunsten anderer Behörden;
f) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.
Art. 23 Kriminalpolizei
Der Abteilung Kriminalpolizei obliegen folgende Aufgabenbereiche:
a) die Führung von Ermittlungen und Vorerhebungen auf Anzeige zu den Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechtes, soweit dies über den Ersteinsatz hinaus erforderlich ist;
b) die Erledigung von Aufträgen der Staatsanwaltschaft und des Landgerichtes zur Durchführung von Vorerhebungen und anderen strafprozessualen Massnahmen, insbesondere Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, soweit letztere nicht den Einsatz von Spezialkräften erfordern;
c) die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Führung von Vorermittlungen, wenn hinreichend Grund zur Annahme besteht, dass strafbare Handlungen begangen worden sind oder begangen werden sollen, die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten und die Kriminalprävention;
d) der präventive Staatsschutz;
e) weitere, vom Polizeichef zugewiesene Aufgaben.
Art. 24 Nationales Zentralbüro
1) Die Landespolizei übernimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros gemäss Art. 32 Satz 1 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO-INTERPOL (Anhang 2) und sorgt für die Verbindung zu den verschiedenen Behörden des Landes, zu den als Nationale Zentralbüros tätigen Dienststellen anderer Länder sowie zum Generalsekretariat der Organisation.
2) Das Nationale Zentralbüro (NZB) unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es polizeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den inländischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt, vorbehaltlich der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach Massgabe der Statuten und der besonderen Reglemente von INTERPOL.
3) Das NZB teilt ausländischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden Informationen mit, die für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen von Bedeutung sind.
4) Benötigt eine Strafverfolgungsbehörde des Landes zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung von Strafen oder Massnahmen Informationen einer ausländischen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörde, so kann sie das NZB ersuchen, ihre Anfrage an Nationale Zentralbüros anderer Staaten und an das Generalsekretariat INTERPOL zu übermitteln. Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
5) Das NZB kann zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten natürliche und juristische Personen orientieren und von ihnen Informationen einholen:
a) zur Abwendung einer drohenden Gefahr;
b) wenn die Mitteilung im Interesse der betroffenen Person erfolgt und ihre Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
6) Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem Nationalen Zentralbüro und dem Generalsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 3) anwendbar.
7) Aufgehoben
Art. 25 Interventionseinheit
1) Die Interventionseinheit wird bei Einsätzen von besonderer Gefährlichkeit aufgeboten, insbesondere zur Verhaftung von gefährlichen Personen sowie für den Personenschutz.
2) Der Eintritt in den Dienst der Interventionseinheit ist freiwillig, verpflichtet jedoch zu mehrjähriger Dienstausübung.
3) In die Interventionseinheit können nur Polizeibeamte aufgenommen werden, welche die besonderen körperlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
4) Die Mitglieder der Interventionseinheit werden nach den Erfordernissen ihrer Einsätze ausgebildet.
5) Es sind regelmässige Übungen und Leistungstests zu absolvieren und zu bestehen.
6) Der Interventionseinheit werden zum Zwecke der Aufgabenerfüllung besondere Ausrüstungen, Waffen und Schutzmittel zur Verfügung gestellt.
Art. 26 Diensthundewesen
1) Der Polizeichef bestimmt das Programm für die Ausbildung sowie die Voraussetzungen für den Einsatz der Diensthunde.
2) Die Diensthundeführer erhalten eine durch die Regierung festgesetzte Entschädigung für die Anschaffung, die Haltung, die Ausbildung und den Einsatz der Diensthunde.
3) Die Ausrichtung der monatlichen Entschädigung setzt regelmässige Übungen sowie die Einsatzfähigkeit des Diensthundes voraus und kann vom erfolgreichen Abschluss von Leistungsprüfungen abhängig gemacht werden. Die Junghunderziehung bis zur Einsatzfähigkeit wird ebenfalls entschädigt.
4) Sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungsbeiträgen nicht oder nicht vollständig erfüllt, können die Entschädigungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden.
5) Verunfallt oder erkrankt ein Diensthund im Dienst oder Diensttraining, so übernimmt das Land die tierärztlichen Kosten.
6) Die Haftpflicht für Schadensereignisse im Diensteinsatz wird vom Land übernommen.
Art. 27 Sonderkommissionen
1) Für die Behandlung einzelner Fälle oder Fallbereiche können zeitlich befristet Sonderkommissionen eingesetzt werden.
2) Die Sonderkommissionen können teil- oder vollzeitlich eingesetzt werden.
Art. 28 Weitere Sondereinheiten
Die Landespolizei kann weitere auf bestimmte polizeiliche Aufgaben und Massnahmen spezialisierte Sondereinheiten bilden.
Art. 29 Instruktoren
1) Für die Aus- und Weiterbildung der Polizeibeamten werden fachspezifisch besonders qualifizierte Polizeibeamte als Instruktoren eingesetzt.
2) Zur Ausübung von Instruktionsdiensten ist der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung erforderlich.
3) Der Polizeichef bestimmt Art und Weise der Instruktorenausbildung.
Art. 30 Stellenbeschreibung
1) Die Stellenbeschreibung regelt die dem Stelleninhaber zugeordneten Aufgaben, Kompetenzen und die damit verbundene Verantwortung sowie die persönliche Eingliederung in die Organisation.
2) Jeder Mitarbeiter erhält bei Dienstantritt eine Stellenbeschreibung.
3) Die vorübergehende oder dauernde Übernahme neuer Aufgaben kann angeordnet werden. Im letzteren Fall ist die Stellenbeschreibung entsprechend anzupassen.
Art. 31 Gewissenhaftigkeit und pflichtgemässes Ermessen
1) Unbeschadet der ihm aus anderen Gesetzen obliegenden Dienstpflichten erfüllt der Polizeibeamte die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie innert nützlicher Frist.
2) Der Polizeibeamte prüft jeweils, ob er verpflichtet ist, tätig zu werden oder ob es in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
Art. 32 Unbestechlichkeit
1) Dem Polizeibeamten ist es untersagt, im Zusammenhang mit dienstlichen Angelegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern.
2) Ohne Bezug zu bestimmten dienstlichen Angelegenheiten ist es dem Polizeibeamten ebenfalls untersagt, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, sich versprechen zu lassen oder zu fordern, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass diese Vorteile im Hinblick auf den Berufsstand in Aussicht gestellt oder gewährt werden sollen.
3) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 33 Unbefangenheit und Auftreten in und ausser Dienst
1) Der Polizeibeamte erfüllt seine Aufgaben ohne Ansehen der Person. Fühlt er sich in der Dienstausübung befangen, meldet er dies ohne Aufschub dem Vorgesetzten.
2) Der Polizeibeamte ist im Kontakt mir der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt.
3) Der Polizeibeamte vemeidet in und ausser Dienst jedes Verhalten, das seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Landespolizei schadet.
Art. 34 Amtsverschwiegenheit
1) Die interne und externe Weitergabe von Informationen über dienstliche Wahrnehmungen ist nur soweit zulässig, als dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Verschwiegenheit umfasst auch Angelegenheiten, die den Dienstbetrieb betreffen, insbesondere, wenn deren Bekanntwerden die Sicherheit der Polizeibeamten oder von Drittpersonen oder das Ansehen der Landespolizei beeinträchtigen können.
3) Nimmt der Polizeibeamte Missstände betreffend den Dienstbetrieb oder die Dienstausübung wahr, meldet er diese seinem Vorgesetzten. Verschafft dieser keine Abhilfe, ist die nächst höhere Vorgesetztenstelle zu informieren.
4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.
5) Die strafrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen über die Informationspflicht der Öffentlichkeit.
Art. 35 Dienstpflicht
1) Der Polizeibeamte ist zum Dienst verpflichtet.
2) Der Dienstantritt und Dienstzeiten können entsprechend den betrieblichen Erfordernissen angeordnet werden.
3) Polizeibeamte haben aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für ihre Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Gefahr in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Eingriffes steht.
4) Der Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
Art. 36 Zusammenarbeit
1) Die Angehörigen der Landespolizei begegnen sich höflich, korrekt und hilfsbereit und leisten sich im Einsatz gegenseitig Beistand und Schutz.
2) Wichtige dienstliche Angelegenheiten und Vorfälle sind dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.
Art. 37 Dienstsport
1) Der Polizeibeamte hat sich in guter körperlicher Verfassung und Fitness zu halten.
2) Der Polizeichef kann sportliches Diensttraining anordnen und sportliche Mindestleistungen für die Erfüllung bestimmter Polizeiaufgaben festsetzen.
3) Der Polizeichef kann zur Förderung der körperlichen Fitness der Polizeibeamten die Möglichkeit zu freiwilligem Dienstsport zur Verfügung stellen.
Art. 38 Dienstweg und Aussprache
1) Der Polizeibeamte hält sich in dienstlichen Angelegenheiten grundsätzlich an den Dienstweg.
2) Der Dienstweg richtet sich nach dem Organigramm, den Führungsstufen oder der spezifischen Projektorganisation und ist grundsätzlich ohne Überspringen einzelner Stufen einzuhalten.
3) Wird ausnahmsweise in begründeten Fällen eine Stufe übersprungen, so ist diese so rasch wie möglich zu informieren.
4) Jeder Polizeibeamte kann von seinem Vorgesetzten persönliche Aussprachen verlangen.