Art. 1
Die Stadt Schaffhausen richtet an alle Einwohner, die eine kantonale Ergänzungsleistung zur AHV oder IV erhalten, auf begründetes Gesuch hin eine städtische Zulage aus. 2)
Propose a changeSchaffhausen (city) · 870.2 · regulation
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Die Stadt Schaffhausen richtet an alle Einwohner, die eine kantonale Ergänzungsleistung zur AHV oder IV erhalten, auf begründetes Gesuch hin eine städtische Zulage aus. 2)
Propose a changeAntragsberechtigt sind: - Kantonsbürger nach einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer in der Stadt Schaffhausen von fünf Jahren, - übrige Schweizer, wenn sie zehn Jahre in Schaffhausen wohnhaft sind - und Ausländer, wenn sie zwanzig Jahre in Schaffhausen wohnhaft sind. 2 Für Stadtbürger besteht keine Karenzfrist. 3 Ehemalige Stadt- und Kantonsbürgerinnen, die durch Heirat das Stadt- und Kantonsbürgerrecht verloren haben, wenn sie verwitwet, geschieden oder gerichtlich getrennt sind, werden wie Stadt- bzw. Kantonsbürger behandelt.
Propose a changeDie Bezugsberechtigung entfällt, wenn das Vermögen bei Einzelpersonen Fr. 15'000.– Ehepaaren Fr. 20'000.– übersteigt. Nicht oder nur schwer realisierbare Vermögenswerte werden zu einem Drittel angerechnet. Richtlinien über städtische Beihilfen 870.2
Propose a change1 Die Zulage beträgt: für Einzelpersonen pro Jahr Fr. 1'000.– für Ehepaare pro Jahr Fr. 1'500.– für Kinder und Jugendliche, die im gleichen Haushalt leben, bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung, längstens aber bis zum 25. Altersjahr pro Jahr Fr. 800.– 2 Die Auszahlung erfolgt jährlich jeweils im Herbst durch die Zentralverwaltung. 2)
Propose a changeDiese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Fussnoten: 1 Volksabstimmung vom 10. Juni 1956 und 1960. Beschlüsse Stadtrat vom 4. August 1981 / 23. Juni 1987 / 9. Juni 1990. 2 Beschluss Grosser Stadtrat vom 15. September 2015. In Kraft gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016.
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