1) Die Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr bei Brandfällen ist unentgeltlich. Die Kosten für technische Einsätze sowie Einsätze bei Öl- und Chemieunfällen sind vom Verursacher zu tragen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, sind die Kosten für Einsätze einer Gemeindefeuerwehr von der vom Schadensereignis betroffenen Gemeinde, für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen.
2) Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr bei Ausstellungen und anderen Anlässen können dem Veranstalter belastet werden.
Art. 37 Betriebs- und Investitionskosten
1) Die Kosten für den Betrieb und die Investitionen der Gemeindefeuerwehren sind von den Gemeinden, diejenigen der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen.
2) Als Betriebs- und Investitionskosten gelten die Kosten für die Anschaffung, die Unterbringung, den Unterhalt und die Wartung von Fahrzeugen, Geräten und übrigem Material sowie die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr.
Art. 38 Kurskosten für Aus- und Weiterbildung
Die Regierung übernimmt die Kosten der Kursteilnehmer und richtet ein Taggeld aus. Es wird keine Verdienstausfallentschädigung entrichtet.
Art. 39 Beschwerde
1) Verfügungen und Entscheidungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Feuerwehrkommission kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Gemeinderat und gegen Verfügungen und Entscheidungen des Gemeinderates bei der Regierung erhoben werden.
Art. 40 Zuständigkeit
1) Wer die in den Art. 5, 24 und 33 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, wird von der Regierung mit Geldstrafe bis zu 1000 Franken bestraft.
2) Die Gemeinden sind berechtigt, in der Feuerwehrordnung weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der Gemeindevorsteher zuständig.
Art. 41 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 42 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 43 Delegation
Die Regierung kann Vollzugsaufgaben, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung, an eine Amtsstelle übertragen.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Feuerlöschgesetz vom 18. Juli 1967, LGBl. 1967 Nr. 31, wird aufgehoben.
Art. 45 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen