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Feuerwehrgesetz (FWG) vom 16. Mai 1990

Liechtenstein · 705.1 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Begriff
  2. Art. 1a Bezeichnungen
  3. Art. 2 Pflichten der Gemeinden
  4. Art. 3 Aufgaben der Feuerwehr
  5. Art. 4 Aufsicht
  6. Art. 5 Feuerwehrpflicht
  7. Art. 6 Gemeindefeuerwehrordnung
  8. Art. 7 Gemeindefeuerwehr
  9. Art. 8 Betriebsfeuerwehr
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Feuerwehrkommandant
  12. Art. 11 Vorbehalt
  13. Art. 12 Verleihung von Dienstgraden
  14. Art. 14 b) Obliegenheiten
  15. Art. 15 Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
  16. Art. 16 Amt
  17. Art. 17 Hilfeleistung
  18. Art. 18 Stützpunktfeuerwehr
  19. Art. 18a Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -material der Gemeindefeuerwehren
  20. Art. 19 Allgemeines
  21. Art. 20 Ausbildung
  22. Art. 21 Übungsplan
  23. Art. 22 Übungsdienst
  24. Art. 23 Inspektion
  25. Art. 24 Alarmierung
  26. Art. 25 Art der Alarmierung
  27. Art. 26 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
  28. Art. 27 Vermeidung von Gebäudeschäden
  29. Art. 28 Abklärung der Brandursache
  30. Art. 29 Brandwache
  31. Art. 30 Rapporte
  32. Art. 31 Betreten von Liegenschaften
  33. Art. 32 Requisition
  34. Art. 33 Nothilfe
  35. Art. 34 Haftpflicht
  36. Art. 35 Rückgriff
  37. Art. 35a Grundsatz
  38. Art. 35b Verfahren
  39. Art. 35c Aktualisierung
  40. Art. 35d Kosten
  41. Art. 36 Kosten von Einsätzen
  42. Art. 37 Betriebs- und Investitionskosten
  43. Art. 38 Kurskosten für Aus- und Weiterbildung
  44. Art. 39 Beschwerde
  45. Art. 40 Zuständigkeit
  46. Art. 41 Verantwortlichkeit
  47. Art. 42 Durchführungsverordnungen
  48. Art. 43 Delegation
  49. Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
  50. Art. 45 Inkrafttreten

50 provisions

Art. 1 Begriff

Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Gemeinde.

Art. 1a Bezeichnungen

Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2 Pflichten der Gemeinden

1) Jede Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Gemeindefeuerwehr zu unterhalten. 2) Besteht in einer Gemeinde ein freiwilliger Feuerwehrverein, kann dieser vom Gemeinderat als Gemeindefeuerwehr anerkannt werden, solange dieser Gewähr bietet, die Aufgaben und Anforderungen im Sinne dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 3 Aufgaben der Feuerwehr

1) Die Feuerwehr tritt bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation in Einsatz. 2) Der Feuerwehr obliegen in erster Linie die Hilfeleistung in Brandfällen und die Feuerbekämpfung. Sie trifft im weiteren die nötigen Massnahmen bei Chemie-, Explosions- und Strahlenunfällen. 3) Bei besonderen Veranstaltungen oder Vorkommnissen kann der Gemeindevorsteher die Feuerwehr oder einzelne Abteilungen der Feuerwehr zur Hilfeleistung heranziehen, soweit die Feuerwehr dafür geeignet ist.

Art. 4 Aufsicht

Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der Regierung.

Art. 5 Feuerwehrpflicht

1) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 60 Jahren sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. 2) Die Gemeinden können innerhalb dieser Altersgrenzen die Feuerwehrpflicht auf eine kleinere Zahl von Jahren beschränken. 3) Die Befreiung von der Dienstpflicht hat nach allgemein gültigen Gesichtspunkten zu erfolgen. Gesundheitliche, berufliche, dienstliche oder andere persönliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen. 4) Nach Möglichkeit soll sich die Feuerwehr aus freiwillig Dienstleistenden zusammensetzen.

Art. 6 Gemeindefeuerwehrordnung

1) Jede Gemeinde erlässt eine Feuerwehrordnung. Diese regelt Bestand und Organisation der Feuerwehr und unterliegt der Genehmigung der Regierung. 2) Die Gemeinden sind für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.

Art. 7 Gemeindefeuerwehr

1) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus dem Feuerwehrkader, den Fachabteilungen und der Mannschaft. 2) Dem Feuerwehrkader gehören der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter sowie weitere vom Feuerwehrkommandanten bezeichnete Mitglieder der Mannschaft an. Das Feuerwehrkader berät und unterstützt den Feuerwehrkommandanten in der Ausübung seiner Aufgaben. 3) Fachabteilungen sind: a) Motorspritzen- und Tanklöschfahrzeuggruppe; b) Öl- und Chemiewehrgruppe; c) Atemschutzgruppe; d) Aufgehoben e) weitere Gruppen nach Bedarf der Gemeinde. 4) Die Leiter der Fachabteilungen werden von der Gesamtmannschaft auf Vorschlag des Feuerwehrkommandanten gewählt.

Art. 8 Betriebsfeuerwehr

1) Grössere Betriebe und Betriebe, die wegen ihres Gefahrengutes eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, können von der Regierung verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren oder in kleineren Betrieben Löschgruppen aufzustellen, zu unterhalten und mit den der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstungen zu versehen. 2) Für Betriebsfeuerwehren sind durch die Betriebsinhaber besondere Vorschriften aufzustellen. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung. 3) Die Betriebsfeuerwehr ist in der Regel der Gemeindefeuerwehr unterstellt und hat, wenn nötig, auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Über Ausnahmefälle entscheidet die Regierung.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 10 Feuerwehrkommandant

1) An der Spitze der Gemeindefeuerwehr steht der Feuerwehrkommandant. Er und dessen Stellvertreter werden vorbehaltlich Art. 11 vom Gemeinderat gewählt und sind diesem gegenüber direkt verantwortlich. 2) Aufgehoben

Art. 11 Vorbehalt

Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäss Art. 2 Abs. 2 organisiert ist, werden der Kommandant und sein Stellvertreter vom Verein gemäss dessen Statuten gewählt. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters unterliegt der Genehmigung des Gemeinderates. Wenn während sechs Monaten der Verein keinen Kommandanten wählt, hat der Gemeinderat die Wahl vorzunehmen.

Art. 12 Verleihung von Dienstgraden

Die Verleihung von Dienstgraden richtet sich nach dem Gradierungsreglement des Liechtensteinischen Feuerwehrverbandes. Das Gradierungsreglement bedarf der Genehmigung der Regierung.

Art. 14 b) Obliegenheiten

1) Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere: a) die Begutachtung der Anschaffung von Feuerwehrgeräten, der hiefür erforderlichen Lokale und der Wasserbezugsorte sowie der persönlichen Ausrüstung der Feuerwehr; b) die Aufsicht über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr; c) Aufgehoben d) die Genehmigung von Feuerwehreinsatzplänen und nötigenfalls die Anordnung der Aktualisierung solcher Pläne nach Art. 35c Abs. 2. 2) In allen Fällen, in denen die Feuerwehrkommission Mängel im Feuerwehrwesen der Gemeinde wahrnimmt, die sie nicht von sich aus beseitigen kann, hat sie zuerst dem Gemeinderat und dann dem von der Regierung beauftragten Amt Anzeige zu machen und ihnen Vorschläge zur Behebung der betreffenden Übelstände zu unterbreiten.

Art. 15 Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegen insbesondere: a) der Oberbefehl über die gesamte Feuerwehr; b) die Erzielung eines guten Ausbildungsstandes der Gesamtmannschaft, des Kaders und der Fachabteilungen; c) die alljährliche Aufstellung eines Übungsplanes; d) die Anordnung und Überwachung der Übungen der einzelnen Abteilungen und die Leitung der Gesamtübungen; e) die unmittelbare Aufsicht über Personal und Material; f) die Erstellung von Rapporten und Abrechnungen über die Tätigkeiten der Feuerwehr gemäss Art. 3 und die Berichterstattung an den Gemeindevorsteher; g) die Durchführung der beschlossenen Neuanschaffungen und die Magazinierung der Feuerwehrgeräte; h) das Aufgebot zur Hilfeleistung; i) die Vertretung der Feuerwehr nach aussen; k) die Bereitstellung von Einsatzakten einschliesslich der Feuerwehreinsatzpläne; l) die Mitwirkung bei der Entscheidung, ob für eine Baute oder Anlage ein Feuerwehreinsatzplan erforderlich ist oder ob dieser zu aktualisieren ist. 2) Bei Verhinderung des Kommandanten tritt der Stellvertreter in dessen Funktionen ein.

Art. 16 Amt

Das von der Regierung mit dem Feuerwehrwesen beauftragte Amt überwacht die Aus- und Weiterbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und nimmt selbst oder durch die von ihm ernannten Fachleute Inspektionen in den Gemeinden vor.

Art. 17 Hilfeleistung

Die Gemeindefeuerwehren haben nötigenfalls zusätzliche Hilfeleistungen in anderen Gemeinden zu erbringen.

Art. 18 Stützpunktfeuerwehr

1) Die Regierung bestimmt eine Gemeindefeuerwehr als Stützpunktfeuerwehr. 2) Die Stützpunktfeuerwehr unterstützt die Gemeindefeuerwehren bei Schadenereignissen, die den Einsatz besonderer Feuerwehrfahrzeuge, Geräte oder Maschinen erfordern, insbesondere bei Grossbränden sowie Strahlen-, Chemie- und Ölunfällen. Sie übernimmt die technischen Einsätze bei Verkehrsunfällen. 3) Die Stützpunktfeuerwehr ist von der Regierung in Absprache mit der Standortgemeinde zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten. 4) Die übrigen Gemeindefeuerwehren sind verpflichtet, die Stützpunktfeuerwehr bei Bedarf personell zu unterstützen. 5) Die Regierung kann bestimmte Aufgaben der Stützpunktfeuerwehr in Absprache mit der zuständigen Gemeinde an eine andere Gemeindefeuerwehr übertragen. 6) Die Regierung regelt das Nähere über die Organisation, die Ausbildung, die Ausrüstung und den Einsatz der Stützpunktfeuerwehr sowie die Entschädigung ihrer Mitglieder mit Verordnung.

Art. 18a Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -material der Gemeindefeuerwehren

Die von den Gemeindefeuerwehren angeschafften Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -materialien haben den von der Regierung mit Verordnung bestimmten technischen Anforderungen zu genügen.

Art. 19 Allgemeines

Für die Ausbildung der Feuerwehren sind die von der Regierung erlassenen Vorschriften massgebend.

Art. 20 Ausbildung

Die Ausbildung der Feuerwehren erfolgt in Einführungs- und Weiterbildungskursen. Sie werden von der Regierung angeordnet und umfassen Grundkurse, Kurse für das Kader und Kurse über Spezialaufgaben aus dem Feuerwehrbereich.

Art. 21 Übungsplan

Der Feuerwehrkommandat hat jährlich vor Beginn der Übungen der von der Regierung bezeichneten Amtsstelle einen Übungsplan zuzustellen.

Art. 22 Übungsdienst

1) Jede Feuerwehr hat jährlich mindestens acht Mannschaftsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind auf das ganze Jahr zu verteilen. Auf die Arbeitszeit der Feuerwehrleute ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 2) Die Fachabteilungen haben einen über Abs. 1 hinausgehenden Übungsdienst zu leisten. 3) Mindestens einmal jährlich ist eine Kaderübung abzuhalten. 4) Die Regierung ordnet gemeinsame Übungen mehrerer Gemeindefeuerwehren und weiterer Schutzorganisationen an.

Art. 23 Inspektion

1) Die Gemeindefeuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind durch die Regierung periodisch zu inspizieren. 2) Die Inspektion hat sich auf den Bestand und den Zustand des Materials, auf die persönliche Ausrüstung, die Hydrantenanlagen und sonstigen Wasserbezugsorte, auf die Dienstkenntnisse, die alarmmässige Einsatzbereitschaft, die Bereitstellung der Einsatzakten einschliesslich der Feuerwehreinsatzpläne und auf die Ausbildung der Kader- und Fachabteilungen zu beziehen und soweit als möglich die Gefahrenumstände der Gemeinden zu berücksichtigen. 3) Gemeinden, deren Einsatzbereitschaft sich als mangelhaft erweist, können nach fruchtloser Mahnung durch die Regierung zur Verbesserung der Verhältnisse veranlasst werden.

Art. 24 Alarmierung

Jedermann ist verpflichtet, Schadenereignisse im Sinne dieses Gesetzes sofort der öffentlich bekanntgemachten Alarmstelle zu melden.

Art. 25 Art der Alarmierung

1) Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch die Alarmstelle, die von der Regierung errichtet und unterhalten wird. 2) Über das arbeitsfreie Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen und bei besonderen Anlässen ist bei der Stützpunktfeuerwehr ein Pikett-Dienst einzurichten.

Art. 26 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz

1) Auf dem Schadenplatz führt dasjenige Mitglied der Mannschaft den Befehl, welches über die erforderliche Ausbildung verfügt und als erstes auf dem Schadenplatz eintrifft. Der Kommandant und dessen Stellvertreter oder - bei deren Abwesenheit - ein ranghöherer Offizier kann jederzeit die Befehlsgewalt übernehmen. Jedermann ist verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Befehlsgewalt Folge zu leisten. 2) Bei einem Schadenfall in einem Betrieb, welcher eine Feuerwehr unterhält, kann ein Mitglied der Betriebsfeuerwehr, welches über die erforderliche Ausbildung verfügt, das Kommando übernehmen. 3) Wird die Feuerwehr zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 17 aufgeboten, so bleibt sie unter ihrem eigenen Kommando, auch wenn für derartige Katastrophenfälle eine Amtsperson zuständig ist.

Art. 27 Vermeidung von Gebäudeschäden

1) Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu geschehen. 2) Der Inhaber der Befehlsgewalt hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben. 3) Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit es für die völlige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 4) Wird die Feuerwehr zu weitergehender Aufräumungsarbeit beigezogen, hat sich der Gebäudeeigentümer mit der Gemeinde bezüglich der Entschädigung zu verständigen.

Art. 28 Abklärung der Brandursache

Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Sicherung der Spuren dienlich sein kann.

Art. 29 Brandwache

Nach einem Brand muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr auf eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.

Art. 30 Rapporte

Ueber den Verlauf eines Einsatzfalles, bei welchem die Feuerwehr in Aktion getreten ist, hat der Feuerwehrkommandant den Gemeindevorsteher und dem von der Regierung bezeichneten Amt Bericht zu erstatten. Er meldet die Ereignisse, die zum Einsatz der Feuerwehr Anlass gegeben haben, sowie die getroffenen Massnahmen.

Art. 31 Betreten von Liegenschaften

Die Feuerwehr ist berechtigt, unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften zu betreten.

Art. 32 Requisition

Jedermann kann durch das Feuerwehrkommando verpflichtet werden, bei Einsatzfällen der Feuerwehr persönliche und sachliche Leistungen (Maschinen, Fahrzeuge, Geräte usw.) zu erbringen.

Art. 33 Nothilfe

Privatpersonen können bei Schadenereignissen vom Feuerwehrkommando im Bedarfsfalle zur Mithilfe angehalten werden. Für allfällige Unfälle solcher Personen hat die Gemeinde aufzukommen.

Art. 34 Haftpflicht

1) Die Gemeinden sind gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Dienstpflichtige in Ausübung des Dienstes schuldhaft zugefügt wird. 2) Für Schaden an requirierten Fahrzeugen und requiriertem Material sowie für Schaden, der bei übungsweisem Betreten von Liegenschaften entsteht, haftet die Gemeinde ohne Nachweis eines Verschuldens der Feuerwehr.

Art. 35 Rückgriff

Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

Art. 35a Grundsatz

1) Für Bauten und Anlagen, die aufgrund von Art, Grösse, Lage, Brandgefahren, oder Personenbelegung ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, ist vom Eigentümer ein Feuerwehreinsatzplan zu erstellen. 2) Der Feuerwehreinsatzplan enthält alle für einen raschen und wirksamen Einsatz der Feuerwehr bedeutsamen Angaben einschliesslich der erforderlichen Pläne zur Baute oder Anlage, insbesondere: a) die Bezeichnung und den Standort der Baute oder Anlage; b) die Zufahrt; c) die Art der Nutzung und die Bauart; d) besondere Gefahrenpotenziale; e) Flucht- und Rettungswege; f) Alarm- und Löscheinrichtungen; g) Wasserbezugsorte. 3) Die Regierung legt das Nähere mit Verordnung fest, insbesondere: a) den Inhalt des Feuerwehreinsatzplans; b) die Bauten und Anlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen.

Art. 35b Verfahren

1) Das Amt für Hochbau und Raumplanung entscheidet nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten der Standortgemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob für eine Baute oder Anlage im Einzelfall ein Feuerwehreinsatzplan zu erstellen ist. 2) Der Eigentümer der Baute oder Anlage hat den Feuerwehreinsatzplan der Feuerwehrkommission der Standortgemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 35c Aktualisierung

1) Der Feuerwehreinsatzplan ist vom Eigentümer der Baute oder Anlage aktuell zu halten. Das für den Vollzug der Brandschutzvorschriften zuständige Kontrollorgan der Gemeinde prüft nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten mindestens alle fünf Jahre oder bei massgeblichen Nutzungs- oder sonstigen Änderungen an der Baute oder Anlage, ob eine Anpassung des Feuerwehreinsatzplans notwendig ist. 2) Kommt der Eigentümer der Baute oder Anlage seiner Pflicht zur Vorlage eines aktualisierten Feuerwehreinsatzplans nicht nach, ist von der Feuerwehrkommission eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach unbenutzt abgelaufener Frist hat die Feuerwehrkommission den Feuerwehreinsatzplan auf Kosten des Eigentümers aktualisieren zu lassen.

Art. 35d Kosten

Die Kosten für die Erstellung und Aktualisierung eines Feuerwehreinsatzplanes sind vom Eigentümer der Baute oder Anlage zu tragen.

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