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Feuerwehrgesetz (FWG) vom 16. Mai 1990

Liechtenstein · 705.1 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Begriff
  2. Art. 1a Bezeichnungen
  3. Art. 2 Pflichten der Gemeinden
  4. Art. 3 Aufgaben der Feuerwehr
  5. Art. 4 Aufsicht
  6. Art. 5 Feuerwehrpflicht
  7. Art. 6 Gemeindefeuerwehrordnung
  8. Art. 7 Gemeindefeuerwehr
  9. Art. 8 Betriebsfeuerwehr
  10. Art. 9
  11. Art. 10 Feuerwehrkommandant
  12. Art. 11 Vorbehalt
  13. Art. 12 Verleihung von Dienstgraden
  14. Art. 14 b) Obliegenheiten
  15. Art. 15 Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
  16. Art. 16 Amt
  17. Art. 17 Hilfeleistung
  18. Art. 18 Stützpunktfeuerwehr
  19. Art. 18a Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, -geräte und -material der Gemeindefeuerwehren
  20. Art. 19 Allgemeines
  21. Art. 20 Ausbildung
  22. Art. 21 Übungsplan
  23. Art. 22 Übungsdienst
  24. Art. 23 Inspektion
  25. Art. 24 Alarmierung
  26. Art. 25 Art der Alarmierung
  27. Art. 26 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
  28. Art. 27 Vermeidung von Gebäudeschäden
  29. Art. 28 Abklärung der Brandursache
  30. Art. 29 Brandwache
  31. Art. 30 Rapporte
  32. Art. 31 Betreten von Liegenschaften
  33. Art. 32 Requisition
  34. Art. 33 Nothilfe
  35. Art. 34 Haftpflicht
  36. Art. 35 Rückgriff
  37. Art. 35a Grundsatz
  38. Art. 35b Verfahren
  39. Art. 35c Aktualisierung
  40. Art. 35d Kosten
  41. Art. 36 Kosten von Einsätzen
  42. Art. 37 Betriebs- und Investitionskosten
  43. Art. 38 Kurskosten für Aus- und Weiterbildung
  44. Art. 39 Beschwerde
  45. Art. 40 Zuständigkeit
  46. Art. 41 Verantwortlichkeit
  47. Art. 42 Durchführungsverordnungen
  48. Art. 43 Delegation
  49. Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
  50. Art. 45 Inkrafttreten

50 provisions

Art. 36 Kosten von Einsätzen

1) Die Hilfeleistung der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr bei Brandfällen ist unentgeltlich. Die Kosten für technische Einsätze sowie Einsätze bei Öl- und Chemieunfällen sind vom Verursacher zu tragen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, sind die Kosten für Einsätze einer Gemeindefeuerwehr von der vom Schadensereignis betroffenen Gemeinde, für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen. 2) Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr bei Ausstellungen und anderen Anlässen können dem Veranstalter belastet werden.

Art. 37 Betriebs- und Investitionskosten

1) Die Kosten für den Betrieb und die Investitionen der Gemeindefeuerwehren sind von den Gemeinden, diejenigen der Stützpunktfeuerwehr vom Land zu tragen. 2) Als Betriebs- und Investitionskosten gelten die Kosten für die Anschaffung, die Unterbringung, den Unterhalt und die Wartung von Fahrzeugen, Geräten und übrigem Material sowie die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindefeuerwehren und der Stützpunktfeuerwehr.

Art. 38 Kurskosten für Aus- und Weiterbildung

Die Regierung übernimmt die Kosten der Kursteilnehmer und richtet ein Taggeld aus. Es wird keine Verdienstausfallentschädigung entrichtet.

Art. 39 Beschwerde

1) Verfügungen und Entscheidungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden. 2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Feuerwehrkommission kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Gemeinderat und gegen Verfügungen und Entscheidungen des Gemeinderates bei der Regierung erhoben werden.

Art. 40 Zuständigkeit

1) Wer die in den Art. 5, 24 und 33 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, wird von der Regierung mit Geldstrafe bis zu 1000 Franken bestraft. 2) Die Gemeinden sind berechtigt, in der Feuerwehrordnung weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der Gemeindevorsteher zuständig.

Art. 41 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.

Art. 42 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 43 Delegation

Die Regierung kann Vollzugsaufgaben, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung, an eine Amtsstelle übertragen.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Feuerlöschgesetz vom 18. Juli 1967, LGBl. 1967 Nr. 31, wird aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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