St. Gallen · 853.164 · intercantonal agreement
Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 fd652300b13b1bfa0d2843e9ea1626a4aeee26a28bd317aadfdb8f21d1b5c5a2
5 provisions
Art. 1 folgende Vereinbarung:2
1 Der Kanton Bern erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten
bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen
Jagdvorschriften.
2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom
Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.
3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Art. 2
1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.
2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.
1 sGS 853.1.
2 In Vollzug ab 1. Mai 1999.
nGS 34–40
853.164
Art. 3
1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf
der Prüfungen erkundigen.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
Art. 5
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.
853.164
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–40 11.02.1999 01.05.1999
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–40