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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

St. Gallen · 853.164 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 folgende Vereinbarung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 folgende Vereinbarung:2

1 Der Kanton Bern erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen Jagdvorschriften. 2 Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. 3 Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

1 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. 2 Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen. 1 sGS 853.1. 2 In Vollzug ab 1. Mai 1999. nGS 34–40 853.164

Art. 3

1 Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet. 853.164 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–40 11.02.1999 01.05.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.02.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–40

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