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Taxverfügung des Stadtspitals Zürich

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 A. Spitalpauschalen für stationäre Behandlung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Spitalpauschalen für ambulante Behandlung
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Weitere Taxen
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 D. Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

17 provisions

Art. 1 A. Spitalpauschalen für stationäre Behandlung

1 Der Basispreis (Baserate) SwissDRG für ein Kostengewicht (cw) 1.0 für stationäre Aufenthalte beträgt für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler: a. mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–d ATO STZ Fr. 11 000.–; b. mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e ATO STZ Fr. 13 500.–. 2 Die Baserate ist die Berechnungsgrundlage für die Grundtaxe. 3 Die Grundtaxe ergibt sich aus dem effektiven Kostengewicht (cw) gemäss jeweils geltendem Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG3, das im einzelnen Fall mit der Baserate multipliziert wird. 4 Zusätzlich zur Grundtaxe werden Zusatzentgelte entsprechend der Anlage 2 des jeweils geltenden Fallpauschalenkatalogs der SwissDRG AG in Rechnung gestellt.

Art. 2

Der Zuschlag für die Hotellerie (Komfort, Zimmerupgrade ohne medizinische Leistungen) beträgt pro Nacht für: a. Allgemein auf Halbprivat Fr. 550.–; b. Halbprivat auf Privat Fr. 550.–; c. Allgemein auf Privat Fr. 1100.–. 1 AS 813.110 2 AS 172.101 3 Einsehbar unter http://www.swissdrg.org Grundtaxe für stationäre Aufenthalte (Art. 15 Abs. 2 ATO STZ) Zuschläge Halbprivat und Privat a. Hotellerie (Art. 16 ATO STZ) 2Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111

Art. 3

1 Den stationären halbprivat oder privat behandelten Patientinnen und Patienten wird ein zusätzliches Arzthonorar in Rechnung gestellt. 2 Die Arztbaserate beträgt für ein Kostengewicht (cw) 1.0 für: a. Allgemein auf Halbprivat Fr. 5000.–; b. Halbprivat auf Privat Fr. 2000.–; c. Allgemein auf Privat Fr. 7000.–. 3 Das zusätzliche Arzthonorar ergibt sich aus dem effektiven Kostengewicht (cw) gemäss jeweils geltendem Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG, das im einzelnen Fall mit der Arzt baserate multipliziert wird. 4 Es wird höchstens ein Kostengewicht (cw) von 10.0 in Rechnung gestellt.

Art. 4

1 Der Zuschlag für ein Einzelzimmer bei Geburt (Zimmerupgrade ohne Hotellerieleistungen und ohne medizinische Leistungen) beträgt pro Einzelzimmer und Nacht Fr. 350.–. 2 Der Zuschlag für Übernachtungsmöglichkeiten im gleichen Zimmer für eine Begleitperson von allgemeinversicherten Patientinnen beträgt pro Nacht Fr. 200.–. 3 Die Übernachtung inklusive Frühstück für eine Begleitperson bei einem Zimmerupgrade von halbprivatversicherten Patientinnen ist kostenlos.

Art. 5

1 Der Zuschlag für ein ärztliches Upgrade Geburt auf Kaderarztstufe beträgt pauschal für: a. eine vaginale Geburt Fr. 3500.–; b. einen Kaiserschnitt Fr. 4500.–. 2 Bei einer Zwillingsgeburt werden zusätzlich Fr. 1000.– in Rechnung gestellt. 3 Das ärztliche Upgrade Geburt kann nur in Kombination mit einem Zimmerupgrade für ein Einzelzimmer bei Geburt gebucht werden. b. Arzthonorare (Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 ATO STZ) Zuschlag bei Geburten a. Einzelzimmer (Art. 16 ATO STZ) b. Arzthonorare (Art. 11 Abs. 3 und Art. 17 ATO STZ) 3Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111

Art. 6 B. Spitalpauschalen für ambulante Behandlung

1 Die Taxpunktwerte für ambulante Behandlungen betragen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler: a. mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–d ATO STZ Fr. 1.10; b. mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e ATO STZ Fr. 2.–. 2 Der Taxpunktwert ist die Berechnungsgrundlage für die Taxen für ambulante Behandlungen. 3 Die Taxe ergibt sich aus der Anzahl Taxpunkte für die jeweilige ambulante Behandlung, die im einzelnen Fall mit dem Taxpunktwert multipliziert wird.

Art. 7

Der Zuschlag für Zusatzleistungen im Bereich Hotellerie und medizinische Leistungen für ambulant behandelte Patientinnen und Patienten beträgt pauschal Fr. 1200.–.

Art. 8 C. Weitere Taxen

Abweichend von den in Art. 1 und 6 aufgeführten Spitalpauschalen gelten in den Bereichen der ambulanten und stationären Behandlung für die im Anhang definierten Leistungen die jeweiligen Spezialpauschalen.

Art. 9

1 Selbstzahlerinnen und Selbstzahler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a–e ATO STZ leisten für Eintritte über die Notfallaufnahme eine Vorauszahlung. 2 Die Vorauszahlung für die Notfallbehandlung beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 2000.–. 3 Die Höhe der zu leistenden Vorauszahlung wird anhand folgender Kriterien bestimmt: a. Behandlung auf der Notfallstation; b. Behandlung in der Notfallpraxis; c. Dringlichkeit. 4 Für die Notfallversorgung in der Frauenklinik wird die im Anhang aufgeführte Spezialpauschale in Rechnung gestellt. Taxen für ambulante Behandlungen (Art. 13 ATO STZ) Zuschläge Hotellerie und Arzthonorare Spezialpauschalen Notfallversorgung a. Vorauszahlung 4Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111

Art. 10

1 Die Spitalpauschale gemäss Art. 1–5 und die weiteren Taxen gemäss Art. 8 sowie Art. 11–15 werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn im Anschluss an die Behandlung auf der Notfallstation oder in der Notfallpraxis eine stationäre Behandlung notwendig ist. 2 Die Spitalpauschale gemäss Art. 6 und 7 und die weiteren Taxen gemäss Art. 8 sowie Art. 12–15 werden zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn im Anschluss eine ambulante Behandlung notwendig ist.

Art. 11

Für Hotellerie, Betreuung und Eigenanteil Pflege werden den Wartepatientinnen und -patienten pauschal Fr. 350.– pro Nacht in Rechnung gestellt.

Art. 12

Krankentransporte werden gemäss Rettungsdiensttarif Stadt Zürich4 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 13

1 Für das Einbetten und Einsargen von im Stadtspital Zürich verstorbenen Patientinnen und Patienten mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich werden pauschal Fr. 200.– in Rechnung gestellt. 2 Das Einbetten und Einsargen ist für verstorbene Patientinnen und Patienten mit letztem zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich unentgeltlich.

Art. 14

1 Das Stadtspital Zürich legt die Ansätze und Bedingungen für allfällige Depotleistungen fest. 2 Die Höhe des zu leistenden Depots wird anhand folgender Kriterien bestimmt: a. Leistungskategorie; b. durchschnittliches Kostengewicht (cw) der behandelnden Klinik, der behandelnden Abteilung oder des behandelnden Instituts; c. Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland.

Art. 15

1 Für Behandlungen, die nicht oder nicht rechtzeitig angetreten werden, wird eine Pauschale in Rechnung gestellt. 2 Die Höhe der zu leistenden Pauschale wird anhand des dem Stadtspital Zürich entstandenen Einnahmeverlusts berechnet. 4 vom 22. Juni 2011, AS 810.200. b. weitergehende Behandlung Wartepatientinnen und -patienten (Art. 19 ATO STZ) Kranken transporte (Art. 18 ATO STZ) Einbetten und Einsargen Depotleistungen (Art. 6 Abs. 3 ATO STZ) Verzug 5Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111

Art. 16 D. Schlussbestimmungen

Die Taxverfügung des Stadtspitals Zürich vom 27. März 2020 wird aufgehoben.

Art. 17

Diese Taxverfügung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 6Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111 Anhang Spezialpauschalen Augenklinik Sonderkunstlinsen Implantation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit Torisch, Preis pro Auge Fr. 3280.– Pauschalpreis, Sonderkunstlinsen Implantation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit Trifokal, Preis pro Auge Fr. 3650.– Pauschalpreis, Sonderkunstlinsen Implantation zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit Torisch und Trifokal, Preis pro Auge Fr. 4050.– Pauschalpreis, Sonderkunstlinsen Implantation bei Grauem Star (Katarakt) Torisch, Preis pro Auge Fr. 1280.– Pauschalpreis, Sonderkunstlinsen Implantation bei Grauem Star (Katarakt) Trifokal, Preis pro Auge Fr. 1650.– Pauschalpreis, Sonderkunstlinsen Implantation bei Grauem Star (Katarakt) Torisch und Trifokal, Preis pro Auge Fr. 2050.– Pauschalpreis, Urologie Vasektomie in Lokalanästhesie Fr. 1000.– Pauschalpreis, Vasektomie in Narkose Fr. 1500.– Pauschalpreis, Vaso-Vasostomie Fr. 9000.– Pauschalpreis, Frauenklinik Notfall Frauenklinik Fr. 1000.– Depot, im Voraus zu hinterlegen Monalisa Einlage oder Wechsel Fr. 460.– Pauschalpreis, Gynefix Einlage oder Wechsel Fr. 540.– Pauschalpreis, Jaydess Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, Depo Provera einschliesslich Material Fr. 160.– Pauschalpreis, 7Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111 Mirena Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, Mirena Einlage oder Wechsel mit Narkose, einschliesslich ärztliche Leistungen und Material Fr. 1350.– Pauschalpreis, Kyleena Einlage oder Wechsel Fr. 600.– Pauschalpreis, Kyleena Einlage oder Wechsel mit Narkose, einschliesslich ärztliche Leistungen und Material Fr. 1350.– Pauschalpreis, Implanon Einlage Fr. 740.– Pauschalpreis, Implanon Wechsel (Entfernung und Einlage) Fr. 840.– Pauschalpreis, Implanon Wechsel (Entfernung und Einlage) mit Ultraschall Fr. 990.– Pauschalpreis, Hymenrekonstruktion Fr. 2150.– Pauschalpreis, Labienrekonstruktion Fr. 2150.– Pauschalpreis, Labienrekonstruktion während einer anderen OP Fr. 650.– Pauschalpreis, Laproskopische Sterilisation Fr. 2700.– Pauschalpreis, Laproskopische Sterilisation während einer anderen OP Fr. 800.– Pauschalpreis, Laproskopische Sterilisation während einer normalen Geburt Fr. 800.– Pauschalpreis, Laproskopische Sterilisation während einer Sectio Fr. 500.– Pauschalpreis, Operative Interruptio: Abortbehandlung bis und mit 12. Schwangerschaftswoche Fr. 2000.– Depot, im Voraus zu hinterlegen Interruptio Medikamentös: Mifegyn Fr. 800.– Depot, im Voraus zu hinterlegen Hebammengespräche Fr. 85.– Rechnung an die Patientin Laserbehandlung eine Brustwarze (10–15 Min.) Fr. 25.– Rechnung an die Patientin Laserbehandlung beide Brustwarzen (je 10–15 Min.) Fr. 50.– Rechnung an die Patientin Stillberatung Fr. 85.80 Rechnung an die Patientin 8Taxverfügung des Stadtspitals Zürich 813.111 Weitere Leistungen Mastopexie einseitig (Bruststraffung) Fr. 9000.– Pauschalpreis, Mastopexie beidseits (Bruststraffung) Fr. 12 000.– Pauschalpreis, Mammareduktion einseitig (Brustverkleinerung) Fr. 10 000.– Pauschalpreis, Mammareduktion beidseits (Brustverkleinerung) Fr. 13 000.– Pauschalpreis, Reduktion Gynäkomastie einseitig (Vergrösserung Brustdrüse beim Mann) Fr. 7000.– Pauschalpreis, Reduktion Gynäkomastie beidseitig (Vergrösserung Brustdrüse beim Mann) Fr. 11 000.– Pauschalpreis, Narbenkorrektur gross Fr. 7000.– Pauschalpreis, Narbenkorrektur mittel Fr. 3000.– Pauschalpreis, Narbenkorrektur klein Fr. 1450.– Pauschalpreis, Mikro Sklerotherapie, Therapiesitzung, ein Bein Fr. 280.– Pauschalpreis, Mikro Sklerotherapie, Therapiesitzung, beide Beine Fr. 470.– Pauschalpreis,

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