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Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

Zürich · 215.12 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Anwaltsprüfung
  3. § 3 Eignungsprüfung
  4. § 4 Bewilligungen
  5. § 5 Disziplinarverfahren
  6. § 6 betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (
  7. § 7 vom Berufsgeheimnis
  8. § 8 Eintragungen
  9. § 9 Zeugnisse
  10. § 10 Begutachtungen
  11. § 11 Grundsatz
  12. § 12 Vorschuss
  13. § 13 Erlass
  14. § 14 Parteientschädigung
  15. § 15 Inkrafttreten

15 provisions

§ 1 Allgemeines

1 Grundlage für die Festsetzung der Staatsgebühr für Verfahren nach dem Anwaltsgesetz2 bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Partei. 2 In den Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.

§ 2 Anwaltsprüfung

1 Die Staatsgebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes beträgt Fr. 3000 bis Fr. 6000. 2 Bei der Festsetzung der Staatsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen. 3 Mussten Teile der Prüfung wiederholt werden, kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden. 4 Bei Rückzug oder Abweisung eines Zulassungsgesuchs und bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.

§ 3 Eignungsprüfung

1 Die Staatsgebühr für die Eignungsprüfung gemäss Art. 31 und für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)3 beträgt Fr. 1500 bis 4000. 2 Für jede Wiederholung der Eignungsprüfung beträgt die Staatsgebühr die Hälfte bis drei Viertel der Staatsgebühr gemäss Abs. 1. 3 Die weiteren Bestimmungen von § 2 gelten analog. 215.12 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

§ 4 Bewilligungen

1 Die Staatsgebühr für Bewilligungen gemäss § 5 des Anwaltsgesetzes2 (Venia) beträgt Fr. 500 bis 800. 2 Für Verlängerungen der Bewilligung kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

§ 5 Disziplinarverfahren

1 Die Staatsgebühr in Disziplinarverfahren der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und für Entscheide

§ 6 betreffend den Entzug des Anwaltspatentes (

Anwaltsgesetz2) beträgt Fr. 1000 bis 5000. 2 In besonders umfangreichen Verfahren kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrages gemäss Abs. 1 erhöht werden. 3 In Ausnahmefällen kann die Staatsgebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr gemäss Abs. 1 herabgesetzt werden. Verzicht und Wiedererteilung Anwaltspatent § 6. In Verfahren betreffend Verweigerung der Entgegennahme des Verzichts auf das Anwaltspatent und betreffend Wiedererteilung desselben beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1500. Entbindung

§ 7 vom Berufsgeheimnis

Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis beträgt die Staatsgebühr Fr. 500 bis 1000.

§ 8 Eintragungen

1 Für Verfahren betreffend Eintragung in das Anwaltsregister und die Liste gemäss Art. 28 BGFA3 sowie für strittige Eintragungen in das Verzeichnis gemäss § 16 Abs. 1 Anwaltsgesetz2 beträgt die Staatsgebühr Fr. 300 bis Fr. 1000. 2 Wird bei Löschungen ein Disziplinarverfahren durchgeführt, ist die Staatsgebühr nach § 5 zu bemessen. 3 Verfügt die Präsidentin oder der Präsident die Löschung, beträgt die Staatsgebühr Fr. 100 bis Fr. 200.

§ 9 Zeugnisse

Für die Ausstellung eines Disziplinarzeugnisses beträgt die Staatsgebühr Fr. 50 bis Fr. 100.

§ 10 Begutachtungen

Für die Begutachtung von Gesuchen zuhanden des Obergerichts, insbesondere gemäss § 21 Abs. 2 lit. e Anwaltsgesetz2, werden keine Staatsgebühren erhoben. B. Kostenbezug

§ 11 Grundsatz

Die Kosten der Verfahren nach dem Anwaltsgesetz werden nach den Vorschriften des § 37 Anwaltsgesetz2 auferlegt. Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen 215.12

§ 12 Vorschuss

Die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind vorzuschiessen.

§ 13 Erlass

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann unbemittelten Personen die Staatsgebühren gemäss §§ 2 und 3 dieser Verordnung ganz oder teilweise erlassen. C. Parteientschädigungen

§ 14 Parteientschädigung

In Verfahren nach dem Anwaltsgesetz2 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. D. Schlussbestimmung

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 1 OS 61, 349. 2 LS 215.1. 3 SR 935.61.

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