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Privater Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena»

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sha256 f008740fb72b0a3026a5a9521719bdf7ab1b4fbe9a95d27548b0dce9c632eda8

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Der private Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena» schafft die Voraussetzungen für die Realisierung und den mit der Umgebung verträglichen Betrieb eines Eishockey-Stadions für höchstens 12 000 Zuschauende sowie Trainingshalle und Zusatznutzungen samt zugehörigen Aussen- und Infrastrukturanlagen.

Art. 2

Der private Gestaltungsplan setzt sich aus diesen Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.

Art. 3

Diese Vorschriften gelten für das im Plan bezeichnete Gebiet zwischen Vulkanstrasse und Bernerstrasse Süd.

Art. 4

1 Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung (BZO)3 und der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung, PPV)4 keine Anwendung, soweit nicht nachfolgend darauf verwiesen wird. 2 Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss dem Planungs- und Baugesetz (PBG)5 in der Fassung bis zum 28. Februar 2017. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 818 vom 4. Oktober 2017. 3 vom 23. Oktober 1991, AS 700.100. 4 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500. 5 vom 7. September 1975, LS 700.1. Zweck Bestandteile Geltungsbereich Verhältnis zu übrigem Recht

Art. 5 B. Bau- und Nutzungsvorschriften

1 Im Geltungsbereich sind folgende Nutzungen zulässig: a. Kernnutzung: Sport- und Veranstaltungsnutzungen mit zugehörigen Neben- und Infrastrukturnutzungen wie Gastronomie und Verkaufsstellen sowie Verwaltungs- und Betriebseinrichtungen; b. Zusatznutzungen mit Bezug zu Sport und Freizeit: mässig störende Handels-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Bildungs- und Medizinnutzungen sowie von Sport- und Veranstaltungsnutzungen gemäss lit. a unabhängige Gastronomienutzungen; c. Infrastrukturen für die Energieversorgung des Quartiers. 2 Im Geltungsbereich sind publikumsintensive Verkaufsnutzungen (insbesondere Einkaufszentren, Warenhäuser und dergleichen), die einen dauernden intensiven motorisierten Verkehr auslösen, sowie sexgewerbliche Salons oder vergleichbare Einrichtungen nicht zulässig.

Art. 6

1 Es werden folgende Betriebszustände unterschieden: Veranstaltungsbetrieb und Normalbetrieb. 2 Unter Veranstaltungsbetrieb werden diejenigen Betriebstage verstanden, an denen publikumsintensive Veranstaltungen in der Haupthalle oder/und auf der Terrasse stattfinden. 3 Die übrigen Betriebstage gelten als Normalbetrieb.

Art. 7

1 Die maximal zulässige Baumasse im Sinne von § 254 Abs. 2 in Verbindung mit § 258 PBG6 beträgt insgesamt 540 000 m3. 2 Innerhalb der Baumasse gemäss Abs. 1 ist eine anrechenbare Geschossfläche für Nutzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b in allen Geschossen von insgesamt höchstens 7500 m2 zulässig. Art. 8 1 Gebäude sind innerhalb der Baubegrenzungslinien anzuordnen. 2 Vorbehältlich der Baulinienbereiche dürfen folgende Gebäudeteile höchstens 3 m über die Baubegrenzungslinien hinausragen: a. Dachvorsprünge; b. Einzelne oberirdische Vorsprünge wie Vordächer, Erker, Balkone und dergleichen, jedoch höchstens auf einem 6 LS 700.1 Nutzweise Betriebszustände Baumasse, Ausnützung Baubegrenzungslinie Drittel der betreffenden Fassadenlänge und nur sofern sie einen Vertikalabstand von mindestens 5 m ab gestaltetem Terrain einhalten; c. Technische Anlagen wie Kamine, Zu-/Abluftrohre, Absturzsicherungen, Anlagen zur Fassadenreinigung, Sende- und Empfangsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Beschriftungen, Fahnenmasten, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen. Art. 9 1 Vorbehältlich der Baulinienbereiche sind besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG7 auch ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig. 2 Ausserhalb der Baubegrenzungslinien darf die Gebäudegrundfläche von besonderen Gebäuden insgesamt 500 m2 nicht überschreiten. Art. 10 1 Untergeschosse sind innerhalb der Baubegrenzungslinien zulässig. 2 Vorbehältlich der Baulinienbereiche sind Untergeschosse auch ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig, aber nur im Umfang von höchstens 500 m2. Art. 11 1 Die zulässige maximale Gebäudehöhe ist als Gebäudehöhenkote im Plan in m ü. M. festgelegt. 2 Im Rahmen der im Plan definierten Gebäudehöhenkote ist ein Hochhaus zulässig. Art. 12 1 Es sind nur Flachdächer zulässig. 2 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort, wo Solaranlagen installiert sind. Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen, besteht, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Art. 13 1 Über die tatsächliche Gebäudehöhe hinaus sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Lüftungsrohre, Sende- und Empfangsanlagen, Oberlichter, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gebäudesicherung (wie Blitzableiter), Anlagen zur Fassadenreinigung sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen zulässig. Für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie gilt eine maximale Höhe von 1,20 m. 2 In den Bereichen mit den maximal zulässigen Gebäudehöhenkoten von 412,00 und 417,00 m ü. M. sind über die tatsächliche 7 LS 700.1 Besondere Gebäude Untergeschosse Gebäudehöhenkote Dachgestaltung Dachaufbauten Gebäudehöhe hinaus neben den in Abs. 1 genannten Aufbauten folgende Anlagen zulässig: Liftaufbauten, Treppenhäuser, Fahnenmasten, Überdachungen sowie Beleuchtungsanlagen. 3 Anlagen zur Fassadenreinigung dürfen im Ruhezustand aus dem Projektperimeter vom Niveau des gestalteten Terrains nicht in Erscheinung treten. Art. 14 1 Die Zahl der anrechenbaren Geschosse ist im Rahmen des PBG8 frei. 2 Dachgeschosse sind nicht zulässig. Art. 15 1 Es darf auf die Baubegrenzungslinien gebaut werden. 2 Unter Vorbehalt einwandfreier hygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände arealintern unterschritten werden. Art. 16 1 An den zur Baubegrenzungslinie orientierten Fassaden zwischen den Koordinatenpunkten 05, 01, 02 und 06 sind Abgrabungen bis höchstens 1,5 m unter das gewachsene Terrain zulässig. 2 Ansonsten sind nur geringfügige Abgrabungen zulässig. 3 Im ganzen Geltungsbereich sind zwecks Ausgleich der Geländeunebenheiten Aufschüttungen bis zur Kote von 397,00 m ü. M. zulässig. Zusätzlich erlaubt sind Anrampungen aus verkehrlichen Gründen. C. Freiraum Art. 17 1 Die Gestaltung sowie die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung der Freiräume hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen, das mit dem Baugesuch einzureichen ist. Das Gesamtkonzept hat die unterschiedlichen Ansprüche von Normal- und Veranstaltungsbetrieb sowie adäquate Übergänge zu den Nachbargrundstücken sicherzustellen. 2 Für den Normalbetrieb sind attraktive Begegnungsorte mit Aufenthaltsqualität und Baumstandorten in angemessenem Umfang zu schaffen. Zwischen ZSC Lions Arena und Vulkanstrasse ist ein Ort mit Platzcharakter nachzuweisen. 3 Für den Veranstaltungsbetrieb sind die funktionalen und verkehrlichen Bedürfnisse zu erfüllen und die entsprechenden Anlagen zulässig. Art. 18 Die Versiegelung von Flächen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. 8 LS 700.1 Geschosszahl Abstände Abgrabungen und Aufschüttungen Gesamtkonzept Freiraum Versiegelung Art. 19 Bei der Erstellung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Flächen und Räume ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. D. Gestaltung Art. 20 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und Beleuchtungen. E. Erschliessung und Parkierung Art. 21 1 Die Erschliessung für den Fuss- und Radverkehr ist auf die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und auf das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz auszurichten. 2 Für eine öffentliche Passerelle für den Fuss- und Radverkehr über die Autobahn A1 zur Bernerstrasse Nord darf im Geltungsbereich der südliche Fusspunkt erstellt werden. 3 Im Bereich zwischen östlicher Geltungsbereichsgrenze und östlicher Baubegrenzungslinie ist zwischen Vulkanstrasse und Bernerstrasse Süd jederzeit eine angemessen dimensionierte öffentlich nutzbare Arealquerung für Fuss- und Radverkehr sicherzustellen. Art. 22 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr darf an den im Plan bezeichneten Bereichen ab Bernerstrasse Süd und Vulkanstrasse erfolgen, wobei die östliche Erschliessung an die Bernerstrasse Süd nur für den Verkehr im Zusammenhang mit der ZSC Lions Arena und unter Rücksichtnahme auf die öffentlich nutzbare Arealquerung zur Verfügung steht. 2 Solange auf der Bernerstrasse Süd das Einbahnverkehrsregime stadteinwärts gilt, darf die östliche Erschliessung an diese nur zur Ausfahrt und nur im Veranstaltungsbetrieb mit mehr als 6000 bereitgestellten Besucherplätzen (einschliesslich Auf- und Abbau) benutzt werden. Eine freie Durchfahrt zwischen Vulkan- und Bernerstrasse Süd ist zu verhindern. Art. 23 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich mindestens 280 sichere und gut zugängliche Abstellplätze für Fahrräder anzubieten. Sicherheit Gestaltung Erschliessung Fuss- und Radverkehr Erschliessung motorisierter Individualverkehr Parkierung für Fahrräder AL8211 AL7925 AL7708 AL7750 AL8272 AL7924 430.00 412.00 Punkt 07 Punkt 04 Punkt 03 Punkt 01 Punkt 05 Punkt 08 ERZ Kanal Vulkanstrasse 394.80 * Rechtsverbindlich ist der Originalplan Mst. 1:1000 vom 30.08.2017, der Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses war. 417.00 430.00 412.00 Verkehrsbaulinie Gebäudehöhenkoten AL7655 AL6632 AL8552 AL8708 AL8553 AL7926 AL8505 AL7582 AL7583 AL8445 417.00 Punkt 06 Punkt 02 Bernerstrasse Nord Bernerstrasse Süd 0m 10m 20m 50m 04.09.2012 1 Privater Gestaltungsplan «ZSC Lions Arena» Zürich – Altstetten Plan im Massstab 1:1000 (Format A3) Die Baurechtnehmerin ZSC Lions Arena Immobilien AG Zürich, ……………………....……………..….. c/o ZLE Betriebs AG Siewerdtstrasse 105, 8050 Zürich …………………………………………………. ……………………………………………….…. Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr. …………………. vom ………………….……. Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: …………………………………………………. Die Sekretärin / Der Sekretär: ………………………………………………….. Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ………………. vom …………………..…… Für die Baudirektion ………………………………………………….. In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom ………………….. auf den …………………...….. Vor-Entwurf vom 23.11.2016 04.09.2012 Privater Gestaltungsplan «ZS Zürich – Altstetten Plan im Massstab 1:1000 (Format A3) Die Baurechtnehmerin ZSC Lions Arena Immobilien AG c/o ZLE Betriebs AG Siewerdtstrasse 105, 8050 Zürich …………………………………………………. Vom Gemeinderat zugestimmt mit GRB Nr Im Namen des Gemeinderats Die Präsidentin / Der Präsident: Die Sekretärin / Der Sekretär: Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Für die Baudirektion In Kraft gesetzt mit STRB Nr. …………vom … N Verfasserangaben Caruso St John Architects Binzstrasse 38 CH - 8045 Zürich Koordinatenpunkte (LV95) Orientierender Inhalt Erschliessung motorisierter Individualverkehr gezeichnet am 30.08.2017 Festlegungen Bereich Fusspunkt Passerelle (Lage schematisch) Erschliessung für Fuss- und Radverkehr tiefster Punkt des gewachsenen Terrains in m.ü.M. öffentlich nutzbare Arealquerung für Fuss- und Radverkehr (Lage schematisch) Bereich Fusspunkt Passerelle (Lage schematisch) Ort mit Platzcharakter (Lage schematisch) Geltungsbereich Baubegrenzungslinie Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Gebäudehöhenkote maximale Gebäudehöhenkote in m.ü.M. Kataster-Nummer bestehende Bauten Verkehrsbaulinien ERZ Kanal eingedolter Albisrieder Dorfbach Nr.01 Nr.02 Nr.03 Nr.04 Nr.05 Nr.06 Nr.07 Nr.08 430.00 394.80 * Kanton Zürich, Zürich - Altstetten AL8211 E: 2'678'599.732 | N: 1'250'010.516 E: 2'678'703.295 | N: 1'249'972.825 E: 2'678'637.648 | N: 1'249'812.259 E: 2'678'534.753 | N: 1'249'851.583 E: 2'678'586.968 | N: 1'249'979.295 E: 2'678'688.901 | N: 1'249'937.619 E: 2'678'650.391 | N: 1'249'843.427 E: 2'678'548.458 | N: 1'249'885.102 2 Im Veranstaltungsbetrieb sind für Eishockeyveranstaltungen im Geltungsbereich mindestens 150 sichere und gut zugängliche Abstellplätze für Fahrräder anzubieten. 3 Für andere Veranstaltungen ist die Anzahl der anzubietenden Abstellplätze für Fahrräder durch die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV9 in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8bis Abs. 4 PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 Abweichungen von den ermittelten Werten zulassen. Art. 24 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich mindestens 20 Abstellplätze für Motorräder erforderlich und höchstens 35 zulässig. 2 Im Veranstaltungsbetrieb ist die Anzahl Abstellplätze durch die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV10 in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 3 PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 Abweichungen von den ermittelten Werten zulassen. 3 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Motorräder, die zusätzlich zu den im Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden, dürfen temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs bereitgestellt werden. Art. 25 1 Im Geltungsbereich müssen mindestens 185 und dürfen höchstens 370 Abstellplätze für Personenwagen erstellt werden. 2 Die Abstellplätze dürfen mehrfach genutzt werden und sind ab der ersten Minute kostenpflichtig zu bewirtschaften. 3 Die Anzahl, Lage und Ausgestaltung der behindertengerechten Abstellplätze richtet sich nach der einschlägigen Norm für behindertengerechtes Bauen. Art. 26 1 Im Normalbetrieb müssen im Geltungsbereich mindestens 185 und dürfen höchstens 210 Abstellplätze für Personenwagen angeboten werden. 2 Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, kann die Zahl der zulässigen Abstellplätze gemäss Abs. 1 um höchstens 25 erhöht werden. 9 AS 741.500 10 AS 741.500 Parkierung für Motorräder Parkierung für Personenwagen a. Allgemein b. Normalbetrieb Art. 27 1 Im Veranstaltungsbetrieb (Eishockey und andere Veranstaltungen) sind höchstens 1050 Abstellplätze für Personenwagen zulässig. Davon dürfen höchstens 370 Abstellplätze im Geltungsbereich angeboten werden. 2 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Personenwagen, die zusätzlich zu den im Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden, dürfen temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs bereitgestellt werden. 3 Im Veranstaltungsbetrieb für Spiele des Profi-Eishockeys wie nationale oder internationale Meisterschafts-, Cup-, Länder- und Freundschaftsspiele sind 1050 Abstellplätze für Personenwagen anzubieten. 4 Für andere Veranstaltungen mit bis zu 3200 bereitgestellten Besucherplätzen müssen mindestens 185 und dürfen höchstens 370 Abstellplätze für Personenwagen angeboten werden. 5 Für andere Veranstaltungen mit mehr als 3200 bereitgestellten Besucherplätzen sind bis höchstens 1050 Abstellplätze für Personenwagen zulässig. Die jeweilige Anzahl Abstellplätze ist durch die Bewilligungsbehörde gemäss der PPV11 in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 festzulegen. Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze darf jeweils das Minimum gemäss der PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 zuzüglich 20 Prozent nicht überschreiten. 6 Aus wichtigen Gründen kann die Bewilligungsbehörde bei Spezialveranstaltungen gemäss Art. 8 Abs. 3 PPV in der Fassung mit Änderungen bis 16. Dezember 2015 zusätzliche Abstellplätze bewilligen. Art. 28 1 Im Normalbetrieb sind im Geltungsbereich höchstens drei Abstellplätze für Busse und Reisecars zulässig. 2 Die im Veranstaltungsbetrieb erforderlichen oder zulässigen Abstellplätze für Busse und Reisecars, die zusätzlich zu den im Geltungsbereich angebotenen Abstellplätzen benötigt werden, dürfen temporär durch Mehrfachnutzung von Anlagen ausserhalb des Geltungsbereichs bereitgestellt werden. 3 Die Anzahl Abstellplätze für Busse und Reisecars im Veranstaltungsbetrieb ist durch die Bewilligungsbehörde bedarfsgerecht festzulegen. 11 AS 741.500 c. Veranstaltungsbetrieb Parkierung für Busse und Reisecars Art. 29 Als Grundlage für den Betrieb ist mit dem Baugesuch ein Veranstaltungsverkehrskonzept einzureichen. Dieses regelt unter anderem den Nachweis der ausserhalb des Geltungsbereichs liegenden Abstellplätze für Fahrräder, Motorräder, Personenwagen, Busse und Reisecars sowie den Einbezug des öffentlichen Verkehrs. F. Umwelt Art. 30 Der Geltungsbereich ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV)12 zugeordnet. Art. 31 Bauten, Anlagen und Umgebung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)13 zu optimieren. Art. 32 Für die Bewirtschaftung der im Geltungsbereich anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Art. 33 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen Bauverordnung I (BBV I)14 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden

Art. 7des kann oder darf, ist im Sinne von

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)15 abzuleiten. 3 Mit dem Baugesuch ist ein Entwässerungskonzept einzureichen. 4 Schmutzwasser kann ausserhalb des Gebäudes direkt in den durch den Geltungsbereich verlaufenden und beizubehaltenden Kanal eingeleitet werden. Art. 34 1 Neubauten müssen mindestens den Energiewerten des Minergie-Standards16 entsprechen oder die Anforderungen der Wärmedämmvorschriften Ausgabe 2009 der Baudirektion des Kantons Zürich um mindestens 20 Prozent unterschreiten. Andere alternative Nachweise der energetischen Massnahmen 12 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41. 13 vom 16. Januar 1991, SR 451.1. 14 vom 6. Mai 1981, LS 700.21. 15 vom 24. Januar 1991, SR 814.20. 16 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Steinerstrasse 37, 3006 Bern. Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich. Veranstaltungsverkehrskonzept Lärmschutz Ökologischer Ausgleich Abfälle Entwässerung Energie sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Gesamtenergiebedarf (Wärme und Kälte) gegenüber dem Minergie-Standard auftritt. 2 Massgeblich sind in Bezug auf Abs. 1 die Standards des Vereins Minergie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplans. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären. 3 Die Wärme- und Kälteversorgung hat durch einen Anschluss an die geplante öffentliche Fernwärmeversorgung zu erfolgen. Andere Energien sind zulässig, falls der Anschluss an die Fernwärmeversorgung nicht möglich ist. Anfallende Abwärme ist soweit als möglich zu nutzen – sei dies auf der Parzelle selber oder durch Einspeisung in die Fernwärmeversorgung. Art. 35 Wo eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, ist die Bauherrschaft verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen. G. Schlussbestimmungen Art. 36 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Baudirektion in Kraft.17 17 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 21. Juni 2018; Inkraftsetzung auf den 15. Oktober 2018 (STRB Nr. 684/2018). Hochwasserschutz Inkrafttreten

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