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Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung

Basel-Landschaft · 310.12 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons. 2 Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanzvermögen sowie aus dem Fremdkapital.

§ 2

Grundsätze 1 Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grundsätzen: a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein, b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffizienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein, c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen, d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

§ 3

Staatsanleihen 1 Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen. 2 Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor. 3 Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen. 1) SGS 310, GS 29.492 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086 2 310.12

§ 4

Richtlinien 1 Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung. 2 Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung der Richtlinien. 3 Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnahme bzw. Schuldenamortisation.

§ 5

Informationspflicht der Direktionen 1 Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086 3 310.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086 4 310.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086

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